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Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:18.04.1977 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1977, S. 201
Gliederungsnummer:90-a-2

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juris-Abkürzung: CSCGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 90-a-2
juris-Abkürzung:CSCGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:90-a-2
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen
vom 2. Dezember 1972 über sichere Container zuständigen Behörden
Vom 18. April 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 28.06.2016

aufgeh. durch § 9 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vom 14. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 332)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Aufgrund des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 2. Dezember 1972 über sichere Container vom 10. Februar 1976 (BGBl. II S. 253) bestimmt der Senat:

§ 1

(1) Zuständig für die Erteilung und Entziehung der Zulassung (Artikel IV Abs. 1 des Übereinkommens) sowie für die Kontrolle der Container einschließlich der hieraus folgenden Maßnahmen (Artikel IV Abs. 5 und Artikel VI des Übereinkommens) ist der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen.

(2) Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen kann einzelne Aufgaben nach Absatz 1 auf die Hafenbehörden übertragen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 18. April 1977

Der Senat


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