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Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde

Veröffentlichungsdatum:05.05.1987 Inkrafttreten05.07.2011 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)
Fundstelle Brem.ABl. 1987, S. 183
Gliederungsnummer:206-d-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde vom 5. Mai 1987 (Brem.ABl. 1987, S. 183), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 24)"

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juris-Abkürzung: DSÜbkZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-d-1
juris-Abkürzung:DSÜbkZustBek BR
Ausfertigungsdatum:05.05.1987
Gültig ab:19.05.1987
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1987, 183
Gliederungs-Nr:206-d-1
Bekanntmachung über die für Aufgaben nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a
des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei
der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten zuständige Behörde
Vom 5. Mai 1987
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24)

Aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten vom 13. März 1985 (BGBl. II S. 538) bestimmt der Senat:

§ 1

Die Aufgaben der hilfeleistenden Behörde im Sinne des Artikels 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten nimmt die Senatskommissarin für den Datenschutz wahr.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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