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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vom 1. März 1976

Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)

Veröffentlichungsdatum:01.03.1976 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1976, S. 104
Gliederungsnummer:61-f-2

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juris-Abkürzung: EStGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 61-f-2
juris-Abkürzung:EStGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:61-f-2
Bekanntmachung über die Zuständigkeit für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)
Vom 1. März 1976
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 10.11.2019
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat bestimmt:

§ 1

(1) Zuständige Stellen für das Bescheinigungsverfahren nach § 7d Abs. 2 Nr. 2 EStG sind

1.

das Wasserwirtschaftsamt (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben a bis c EStG)

2.

die Gewerbeaufsichtsämter Bremen und Bremerhaven (§ 7d Abs. 3 Nr. 1 Buchstaben d und e EStG)

3.

das Amt für Stadtentwässerung und Stadtreinigung für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven einschließlich des stadtbremischen Überseehafengebiets (§ 7d Abs. 3 Nr. 2 EStG).

(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich das Wirtschaftsgut verwendet wird oder werden soll.

§ 2

Zuständige oberste Landesbehörde für die Unterrichtung des Bundesministers des Innern über die jeweils im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 1 insgesamt erteilten Bescheinigungen ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr (Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Investitionszulagengesetzes vom 21. Februar 1975 - BGBl. I S. 525-).

§ 3

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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