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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschüler im Lande Bremen vom 5. November 199101.09.1991 bis 31.07.2005
Eingangsformel01.09.1991 bis 31.07.2005
Inhaltsverzeichnis01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 1 - Zweck der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 2 - Abnahme der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 3 - Termine und Ort der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 4 - Gegenstand und Gliederung der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 5 - Prüfungskommission18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 6 - Fachprüfungsausschüsse18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 7 - Meldung18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 8 - Vorgespräche, Festlegung der Prüfungsschwerpunkte18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 9 - Gesamtqualifikation01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 10 - Erste Prüfungskonferenz, Zulassung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 11 - Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 12 - Durchführung der schriftlichen Prüfungen18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 13 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 14 - Aufgaben für die mündlichen Prüfungen18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 15 - Durchführung der mündlichen Prüfungen18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 16 - Bewertung der mündlichen Prüfungen18.02.1993 bis 31.07.2005
§ 17 - Zweite Prüfungskonferenz, zusätzliche mündliche Prüfungen, Abbrechen der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 18 - Dritte Prüfungskonferenz, Feststellung des Gesamtergebnisses01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 19 - Wiederholung der Abiturprüfung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 20 - Zeugnis01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 21 - Täuschung und Behinderung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 22 - Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 23 - Latinum, Graecum01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 24 - Übergangsregelung01.09.1991 bis 31.07.2005
§ 25 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.1991 bis 31.07.2005
Anlage 1 - Tabelle zur Berechnung der Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 401.09.1991 bis 31.07.2005

Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschüler im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.02.1992 Inkrafttreten18.02.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.1993 bis 31.07.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.01.1993 (Brem.GBl. S. 45)
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 23
Gliederungsnummer:223-n-4

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juris-Abkürzung: ErsSchulAbiPrV BR 1991
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-n-4
juris-Abkürzung:ErsSchulAbiPrV BR 1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-n-4
Verordnung über die Abiturprüfung für Schüler nicht
anerkannter Ersatzschulen und für Nichtschüler im Lande Bremen
Vom 5. November 1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.1993 bis 31.07.2005

V aufgeh. durch § 25 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 30)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22.01.1993 (Brem.GBl. S. 45)

Aufgrund des § 27 Abs. 8 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 223-223-a-5) wird verordnet:

Inhaltsverzeichnis
§ 1Zweck der Abiturprüfung
§ 2Abnahme der Abiturprüfung
§ 3Termine und Ort der Abiturprüfung
§ 4Gegenstand und Gliederung der Abiturprüfung
§ 5Prüfungskommission
§ 6Fachprüfungsausschüsse
§ 7Meldung
§ 8Vorgespräche für Nichtschüler
§ 9Gesamtqualifikation
§ 10Erste Prüfungskonferenz, Zulassung
§ 11Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen
§ 12Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 13Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 14Aufgaben für die mündlichen Prüfungen
§ 15Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 16Bewertung der mündlichen Prüfungen
§ 17Zweite Prüfungskonferenz, zusätzliche mündliche Prüfungen, Abbrechen der Abiturprüfung
§ 18Dritte Prüfungskonferenz, Feststellung des Gesamtergebnisses
§ 19Wiederholung der Abiturprüfung
§ 20Zeugnis
§ 21Täuschung und Behinderung
§ 22Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis
§ 23Latinum, Graecum
§ 24Übergangsregelung
§ 25Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1
Zweck der Abiturprüfung

Die Prüfung soll Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen und Nichtschülern die Möglichkeit eröffnen, die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben. In der Prüfung sollen Leistungen nachgewiesen werden, die mit denen gleichwertig sind, die Schüler durch den erfolgreichen Besuch einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen Schule erbringen.

§ 2
Abnahme der Abiturprüfung

Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst beauftragt - in Bremerhaven im Einvernehmen mit dem Magistrat - öffentliche, zur Allgemeinen Hochschulreife führende Schulen oder Abteilungen von Schulen im Lande Bremen mit der Abnahme der Prüfung.

§ 3
Termine und Ort der Abiturprüfung

(1) Die Termine für die Meldung, den Beginn der Prüfung und die dritte Prüfungskonferenz legt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst fest.

(2) Die übrigen Termine und den Ort der Prüfung legt der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule fest. Bei Schülern einer nicht anerkannten Ersatzschule ist diese zu beteiligen.

§ 4
Gegenstand und Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil umfaßt schriftliche Prüfungen in vier Fächern und der mündliche Teil mündliche Prüfungen in vier Fächern, die nicht Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind. In den Fächern des schriftlichen Prüfungsteils können nach § 17 zusätzliche mündliche Prüfungen durchgeführt werden.

(2) Die Prüfungsanforderungen entsprechen denen in der Abiturprüfung in der Gymnasialen Oberstufe im Lande Bremen. Die Prüfungsinhalte orientieren sich an den in den Rahmenrichtlinien festgelegten Halbjahreskursen der Hauptphase der Gymnasialen Oberstufe.

(3) Prüfungsfächer können sein

1.

Im Aufgabenfeld I: Deutsch, Englisch, Französisch, Griechisch, Latein, Russisch, Spanisch, Kunst und Musik,

2.

Im Aufgabenfeld II: Gemeinschaftskunde, Geographie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Religionskunde, Soziologie und Wirtschaftslehre,

3.

Im Aufgabenfeld III: Mathematik, Physik, Chemie, Biologie und Informatik.

(4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann diesen Fächerkatalog im Einzelfall um solche Fächer erweitern, die an den Gymnasialen Oberstufen im Lande Bremen als Prüfungsfächer zugelassen sind.

(5) Unter den Prüfungsfächern müssen sich Deutsch, zwei Fremdsprachen, ein Fach aus dem Aufgabenfeld II, Mathematik und eine Naturwissenschaft befinden. In einer der Fremdsprachen, der fortgesetzten Fremdsprache, müssen Leistungen erbracht werden, die einem Unterricht von mindestens sieben Jahren, in der zweiten Fremdsprache von mindestens drei Jahren im gymnasialen Bildungsgang entsprechen.

(6) Für die Fächer des schriftlichen Prüfungsteils gilt:

1.

Jedes Aufgabenfeld muß durch ein Fach vertreten sein.

2.

Eines der Fächer muß Deutsch oder eine Fremdsprache oder Mathematik sein.

3.

In zwei Fächern, den Leistungsfächern, müssen vertiefte und erweiterte Kenntnisse nachgewiesen werden.

4.

Eines der Leistungsfächer muß Deutsch oder eine fortgesetzte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein.

5.

Ist Deutsch Leistungsfach und das weitere Leistungsfach weder eine Fremdsprache noch Mathematik noch eine Naturwissenschaft, muß sich unter den Fächern des schriftlichen Prüfungsteils eine Fremdsprache oder Mathematik befinden.


§ 5
Prüfungskommission

(1) Für die Durchführung der Abiturprüfung wird an der mit der Abnahme beauftragten Schule eine Prüfungskommission gebildet. Sie ist für den ordnungsgemäßen Ablauf, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und für die Anwendung eines einheitlichen Maßstabes bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen verantwortlich.

(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und damit zu seinem Vertreter bestellt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Schulaufsichtsbeamten oder den Leiter der mit der Abnahme der Abiturprüfung beauftragten Schule oder Abteilung.

(3) Der Vorsitzende bestellt drei weitere Mitglieder der Prüfungskommission aus dem Kollegium der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule; bei Prüfungen von Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen kann eines dieser Mitglieder ein Lehrer der Ersatzschule sein. Der Vorsitzende bestellt eines der Mitglieder zu seinem Stellvertreter.

(4) Hält der Vorsitzende einen Beschluß der Prüfungskommission für fehlerhaft, so führt er die Entscheidung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst herbei. Bis zu dessen Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

(5) Hält der Vorsitzende einen Beschluß eines Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, so führt er die Entscheidung der Prüfungskommission herbei. Bis zu deren Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

(6) Soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, entscheidet die Prüfungskommission. Sie ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind zu protokollieren.

§ 6
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für jeden Prüfling und jede seiner schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden Fachprüfungsausschüsse gebildet. Sie sind für Entscheidungen zuständig, die die jeweilige Prüfung betreffen.

(2) Die Fachprüfungsausschüsse für die schriftlichen Prüfungen bestehen aus dem Vorsitzenden, dem Referenten und einem Korreferenten, für die mündlichen Prüfungen aus dem Vorsitzenden, dem Prüfer und einem Protokollanten. Bei Prüfungen von Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen wird für die mündlichen Prüfungen ein viertes Mitglied als Fachbeisitzer bestellt.

(3) Den Vorsitz hat der Vertreter des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Er kann ihn auf ein anderes Mitglied der Prüfungskommission oder einen fachkompetenten Lehrer der mit der Abnahme der Abiturprüfung beauftragten Schule übertragen.

(4) Die weitere Besetzung der Fachprüfungsausschüsse mit fachkompetenten Lehrern wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission vorgenommen. Bei Prüfungen von Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen kann er Lehrer der jeweiligen Ersatzschule für die schriftlichen Prüfungen zu Referenten, für die mündlichen Prüfungen zu Prüfern und zu Protokollanten bestellen.

(5) Der Vorsitzende eines Fachprüfungsausschusses sorgt dafür, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten und die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden. Hält er einen Beschluß des Fachprüfungsausschusses für fehlerhaft, so führt er die Entscheidung der Prüfungskommission herbei. Bis zu deren Entscheidung wird der Beschluß ausgesetzt.

(6) Kann ein nach den Absätzen 3 und 4 vorgesehenes Mitglied eines Fachprüfungsausschusses seine Aufgabe nicht wahrnehmen, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission einen Stellvertreter.

(7) Der Fachprüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Außer bei der Festsetzung von Punktzahlen für Prüfungsleistungen entscheidet er mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

§ 7
Meldung

(1) Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen melden sich schriftlich zur Abiturprüfung zu einem für sie vorgesehenen Termin bei der mit der Abnahme der Prüfung beauftragten Schule, in Bremerhaven bei der dortigen Schulaufsicht. Der Meldung sind Nachweise über einen regelmäßigen Schulbesuch in 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen oder ersatzweise ein tabellarischer Lebenslauf beizufügen, aus dem die Schullaufbahn eindeutig ersichtlich ist. Die Meldung enthält die notwendigen Angaben über die Prüfungsfächer.

(2) Die nicht anerkannten Ersatzschulen legen mit den Meldungen Übersichten über die dem Unterricht zugrunde liegenden Lehrpläne und Darstellungen der in den Prüfungsfächern bearbeiteten Lerninhalte vor. Sie ergänzen die Meldungen der Schüler jeweils um das Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 13/1.

(3) Nichtschüler melden sich schriftlich zur Abiturprüfung zu einem für sie vorgesehenen Termin bei der Erwachsenenschule Bremen, in Bremerhaven bei der dortigen Schulaufsicht. Der Meldung sind beizufügen:

1.

ein tabellarischer Lebenslauf, aus dem die Schullaufbahn eindeutig ersichtlich ist,

2.

ein höchstens drei Monate altes Lichtbild,

3.

eine polizeiliche Meldebestätigung,

4.

eine Adresse, gegebenenfalls eine Telefonnummer, unter der der Bewerber während der Prüfungszeit sicher brieflich oder telefonisch erreichbar ist,

5.

alle Abschluß- und Abgangszeugnisse früher besuchter Schulen, gegebenenfalls auch Zeugnisse über erhaltenen Privatunterricht.,

6.

die notwendigen Angaben über die Prüfungsfächer,

7.

eine ausführliche Darstellung der Art und des Umfangs der Vorbereitung und Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Lerninhalte und

8.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo der Bewerber bereits vorher schon die Zulassung zu einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden Prüfung beantragt oder diese bereits abgelegt hat.

(4) Die Meldung kann bis zum letzten Werktag vor der ersten Prüfungskonferenz schriftlich zurückgezogen werden.

§ 8
Vorgespräche, Festlegung der Prüfungsschwerpunkte

(1) Für Nichtschüler finden Vorgespräche mit den Fachprüfungsausschüssen statt. Sie sind Bestandteil des Zulassungsverfahrens nach § 10. Gegenstand der Vorgespräche sind Umfang und Inhalt der Vorbereitungen der Bewerber und deren Beratung über die Anforderungen in den Prüfungen und deren Ablauf.

(2) Vorgespräche für Bewerber geschlossener Lerngruppen können als Gruppengespräche durchgeführt werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Antrag der Bewerber.

(3) Eine Absprache von Prüfungsaufgaben ist nicht zulässig.

(4) Nach Abschluß eines Vorgesprächs entscheidet der Fachprüfungsausschuß, ob Umfang und Inhalt der Vorbereitungen den Anforderungen in der Hauptphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen. Sein Votum bildet eine Grundlage für die Entscheidung der Prüfungskommission nach § 10 Abs. 1.

(5) Im Anschluß legt der Fachprüfungsausschuß den Schwerpunktbereich für die Prüfung im betreffenden Fach fest. Er muß sich an den Sachgebieten eines Kurses der Hauptphase der Gymnasialen Oberstufe orientieren.

(6) Bei Prüfungen von Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen stimmt gegebenenfalls der Referent oder der Prüfer der Ersatzschule den Schwerpunktbereich für die Prüfung im betreffenden Fach mit einem Mitglied des Fachprüfungsausschusses der mit der Durchführung der Prüfung beauftragten Schule ab. Ist keine Einigung zu erzielen, entscheidet der Fachprüfungsausschuß.

(7) Der Verlauf des Vorgesprächs und die Ergebnisse nach den Absätzen 4, 5 und 6 sind zu protokollieren.

§ 9
Gesamtqualifikation

(1) Die Punktzahlen in den Fächern des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteils werden in einer Gesamtqualifikation zusammengefaßt.

(2) Für den schriftlichen Prüfungsteil gilt:

1.

Die Punktzahlen in den beiden Leistungsfächern werden mit zwölf, die in den beiden übrigen Fächern mit acht multipliziert. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte, darunter in den beiden Leistungsfächern 120 Punkte erreicht werden.

2.

Findet in einem Fach eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, werden die in der schriftlichen und mündlichen Prüfung erreichten Punktzahlen im Verhältnis 1:1 gewichtet. Die Punktzahl in einfacher Wertung wird nicht gerundet.

(3) Für den mündlichen Prüfungsteil gilt: Die Punktzahlen in den Prüfungen werden mit vier multipliziert; insgesamt müssen mindestens 80 Punkte erreicht werden.

(4) Für die Prüfungsergebnisse insgesamt gilt:

1.

Kein Prüfungsfach darf mit null Punkten abgeschlossen werden.

2.

Mindestens fünf der acht Prüfungsfächer müssen jeweils mit mindestens fünf Punkten der einfachen Wertung abgeschlossen werden.


§ 10
Erste Prüfungskonferenz, Zulassung

(1) In der ersten Prüfungskonferenz entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung zur Abiturprüfung. Voraussetzung für die Zulassung eines Bewerbers ist, daß

1.

ihm nicht die Allgemeine Hochschulreife bereits zuerkannt worden ist oder

2.

er nicht eine Prüfung zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife zweimal nicht bestanden hat oder

3.

er nicht von einer anderen Stelle zur Ablegung der Abiturprüfung zugelassen ist und diese noch nicht abgeschlossen hat.

(2) Unter diesen Voraussetzungen werden zugelassen

1.

Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen, wenn sie einen Schulbesuch in 13 aufsteigenden Jahrgangsstufen nachweisen oder glaubhaft machen können und regelmäßig am Unterricht der 13. Jahrgangsstufe der betreffenden Ersatzschule teilgenommen haben.

2.

Nichtschüler, die

a)

sich termingemäß mit vollständigen Unterlagen gemeldet haben,

b)

bis zum 31. Juli des Jahres der Prüfung mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben,

c)

im dem der Prüfung vorausgegangenen Jahr nicht Schüler eines öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Gymnasiums oder Studierender einer zur Allgemeinen Hochschulreife führenden öffentlichen oder staatlich anerkannten Einrichtung des Zweiten Bildungsweges gewesen sind,

d)

mit der Darstellung nach § 7 Abs. 3 Nr. 7 nachweisen können, daß Umfang und Inhalt ihrer Vorbereitung den Anforderungen der Hauptphase der Gymnasialen Oberstufe entsprechen und

e)

ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung im Lande Bremen haben.

(3) Dem Bewerber werden die ihn betreffenden Ergebnisse der Prüfungskonferenz schriftlich mitgeteilt. Mit der Zulassung werden ihm die Schwerpunktbereiche der Prüfungen mitgeteilt und er ist auf die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 21 und 22 hinzuweisen.

§ 11
Aufgabenvorschläge für die schriftlichen Prüfungen

(1) Die Aufgaben sind dem nach § 8 Abs. 5 oder 6 festgelegten Schwerpunktbereich zu entnehmen, dürfen sich jedoch nicht auf diesen Schwerpunktbereich beschränken, sondern müssen Inhalte eines anderen Halbjahres der Hauptphase einbeziehen.

(2) Der Referent reicht mehr Aufgaben zur Genehmigung ein, als der Prüfling bearbeiten soll. Ist der Referent Lehrer einer Ersatzschule, stimmt er die Aufgabenvorschläge mit dem Korreferenten ab. Ist keine Einigung zu erzielen, entscheidet der Fachprüfungsausschuß.

(3) Weitere Vorgaben sind den Abiturrichtlinien für die einzelnen Fächer zu entnehmen.

(4) Die Geheimhaltung der Aufgabenvorschläge ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten. Wenn für verschiedene Prüfungsgruppen ganz oder teilweise gleiche Aufgabenvorschläge eingereicht werden, ist den Aufgabenvorschlägen ein entsprechender Vermerk anzufügen. Die Prüfungen für diese Gruppen sind gleichzeitig durchzuführen.

(5) Der Referent gibt seine Aufgabenvorschläge beim Vorsitzenden der Prüfungskommission ab. Dieser prüft, ob die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Bedingungen erfüllt sind, und leitet sie mit einem Einverständnisvermerk an die Schulaufsicht weiter.

(6) Die Schulaufsicht wählt die Aufgaben aus, die der Prüfling, gegebenenfalls nach Auswahl, zur Bearbeitung erhält.

(7) Wenn die vorgeschlagenen Aufgaben dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder der Schulaufsicht ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, können sie neue Aufgabenvorschläge anfordern. Die Schulaufsicht kann nach Rücksprache mit dem Referenten Prüfungsaufgaben auch ändern oder selbst stellen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann Aufgaben oder Teilaufgaben auch zentral stellen.

(8) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hinreichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Umschläge erst am Tage der jeweiligen Prüfung geöffnet werden. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen zwingend erfordern, kann die Schulaufsicht gestatten, den Umschlag am Tag vor der betreffenden Prüfung zu öffnen.

§ 12
Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Vor Beginn der schriftlichen Prüfungen hat der Prüfling seine Personenidentität nachzuweisen.

(2) Die Arbeitszeit ergibt sich aus dem gewählten Aufgabenvorschlag. Die Arbeit ist innerhalb der vorgegebenen Zeit anzufertigen; gegebenenfalls ist die Arbeit unvollständig abzugeben. Gelingt es einem Prüfling nicht, die Lösung einer Aufgabe zu finden, kann er schriftlich auseinandersetzen, woran er gescheitert ist und wie er sich den weiteren Verlauf der Arbeit denkt.

(3) Für die Arbeit einschließlich der Entwürfe und Notizen darf nur von der mit der Abnahme der Abiturprüfung beauftragten Schule geliefertes und durch Dienstsiegel gekennzeichnetes Papier verwendet werden. Hilfsmittel werden ebenfalls zur Verfügung gestellt. Mit der Arbeit sind alle ausgegebenen Bogen und Hilfsmittel zurückzugeben.

(4) Die Prüflinge fertigen die Arbeiten unter Aufsicht eines Lehrers der die Prüfung abnehmenden Schule an. Sie dürfen den Prüfungsraum nur für kurze Zeit und nur einzeln verlassen. Wer die Arbeit vorzeitig abgibt, muß das Prüfungsgebäude unverzüglich verlassen. Bei Prüfungen von Schülern nicht anerkannter Ersatzschulen können deren Lehrer während der Prüfung Aufsicht führen.

(5) In Ausnahmefällen ist der Referent oder ein anderes Mitglied des Fachprüfungsausschusses berechtigt, Hilfen zu geben, die über die schriftlich formulierte Aufgabenstellung hinausgehen. Die Hilfen sind allen Prüflingen der Prüfungsgruppe zu geben. Inhalt und Begründung der Hilfen sind im Protokoll zu vermerken.

(6) Über die Durchführung der schriftlichen Prüfungen ist vom jeweils aufsichtführenden Lehrer Protokoll zu führen.

§ 13
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Der Referent beurteilt und bewertet die Arbeiten. Mängel und Fehler sind nach Art und Schwere zu kennzeichnen. Entsprechend sind gute oder besonders gelungene Lösungen hervorzuheben. Aus der Beurteilung soll außerdem hervorgehen, welcher Wert den Untersuchungsergebnissen und Argumenten des Prüflings beigemessen wird und wieweit er die Erfüllung der gestellten Aufgaben durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt oder durch gelungene Beiträge gefördert hat. Die zusammenfassende Beurteilung schließt mit einer Punktzahl entsprechend § 18 Abs. 1 der Zeugnisordnung.

(2) Der Korreferent sieht jede Arbeit durch und bewertet sie. Stimmt seine Punktzahl mit der des Referenten nicht überein, begründet er seine abweichende Bewertung in einer eigenen Stellungnahme. In diesem Fall entscheidet der Fachprüfungsausschuß entsprechend § 16 Abs. 2 über die Punktzahl.

(3) Der zuständige Schulaufsichtsbeamte und jedes Mitglied der Prüfungskommission und des jeweiligen Fachprüfungsausschusses haben das Recht, die bewerteten Arbeiten einzusehen und bis zu dem dafür festgesetzten Termin Einwände gegen die Bewertung einer Arbeit unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden der Prüfungskommission geltend zu machen. Dieser führt dann die Entscheidung des Fachprüfungsausschusses herbei.

§ 14
Aufgaben für die mündlichen Prüfungen

(1) Die Aufgaben für die Prüfungen im fünften bis achten Prüfungsfach sind jeweils dem nach § 8 Abs. 5 oder 6 festgelegten Schwerpunktbereich zu entnehmen, dürfen sich jedoch nicht auf diesen Schwerpunktbereich beschränken, sondern müssen Inhalte eines anderen Halbjahres der Hauptphase einbeziehen.

(2) Die zusätzlichen mündlichen Prüfungen im ersten bis vierten Prüfungsfach orientieren sich inhaltlich ebenfalls an den Sachgebieten eines Kurses der Hauptphase, müssen aber in inhaltlicher, methodischer oder sprachlicher Hinsicht über diesen Kurs hinausgehen. Er wird vom Prüfling benannt, darf jedoch nicht mit dem Schwerpunktkurs der schriftlichen Prüfung übereinstimmen.

(3) Die Prüfungsaufgabe ist so zu stellen, daß grundsätzlich mit ihr jede Punktzahl erreichbar ist.

(4) Mündliche Prüfungen dürfen weder ganz noch teilweise inhaltsgleich mit schriftlichen Prüfungen des Prüflings sein.

(5) Weitere Vorgaben sind den Abiturrichtlinien einzelner Fächer zu entnehmen.

(6) Ist der Prüfer Lehrer einer Ersatzschule, stimmt er die Aufgabenstellung rechtzeitig vor der Prüfung mit einem weiteren Mitglied des Fachprüfungsausschusses ab. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Die Geheimhaltung der Prüfungsaufgaben ist zu gewährleisten. Jede Andeutung und jedes vorzeitige Bekanntwerden von Aufgaben sowie mündliche Erläuterungen zu den Aufgaben vor Beginn der Prüfung, zum Beispiel bei der Aushändigung der Prüfungsaufgabe, sind unzulässig und führen zur Ungültigkeit der betreffenden Prüfung für diejenigen, die diese Aufgaben zu lösen hatten.

§ 15
Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(2) Der Prüfling erhält eine schriftlich formulierte Aufgabe, der Materialien beigefügt sein können. Zugelassene Hilfsmittel sind auf dem Aufgabenblatt zu vermerken. Der Prüfling erhält eine Vorbereitungszeit von ungefähr 20 Minuten. Diese Zeit ist angemessen zu verlängern, wenn die Prüfung eine Gestaltungsaufgabe oder ein Experiment einschließt. Die Vorbereitung findet unter Aufsicht eines Lehrers statt. Der Prüfling darf sich Aufzeichnungen als Grundlage zu seinen Ausführungen machen.

(3) Vor Beginn der Prüfung findet eine Vorbesprechung des Fachprüfungsausschusses statt. Dabei macht der Prüfer Angaben zur erwarteten Lösung und ihrer Bewertung.

(4) Die Prüfung soll ungefähr 20 Minuten dauern.

(5) Die Prüfung ist so anzulegen, daß zunächst die selbständige Lösung der Prüfungsaufgabe durch den Prüfling in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstrecken soll. Aus der Durchführung der Prüfung muß deutlich erkennbar sein, inwieweit der Prüfling in der Lage ist, die Aufgabe selbständig zu lösen und inwieweit er auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Ein bloßes Ablesen der in der Vorbereitung angefertigten Aufzeichnungen, eine nicht auf die Aufgabe bezogene Wiedergabe gelernten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende Abfragen von Einzelwissen widersprechen dem Zweck der Prüfung.

(6) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende der Prüfungskommission haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.

(7) Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. Daraus muß der Prüfungsablauf erkennbar sein sowie hervorgehen, in welchem Umfang der Prüfling die Aufgaben selbständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die gestellte Aufgabe ist dem Protokoll beizufügen.

§ 16
Bewertung der mündlichen Prüfungen

(1) Im Anschluß an die mündliche Prüfung berät der Fachprüfungsausschuß, inwieweit die Anforderungen erfüllt worden sind und wie die Prüfungsleistung bewertet werden soll. Unmittelbar danach geben die Mitglieder des Fachprüfungsausschusses einzeln in der Reihenfolge Prüfer, Protokollant und Vorsitzender ihren Vorschlag für die Punktzahl an.

(2) Aus diesen Vorschlägen wird die Punktzahl für die Prüfungsleistung wie folgt gebildet:

1.

bei mindestens drei gleichen Vorschlägen ist die Punktzahl für die Prüfungsleistung gleich diesen Vorschlägen,

2.

in allen anderen Fällen ist sie gleich dem Mittelwert aus den beiden mittleren Vorschlägen. Ist kein Fachbeisitzer anwesend, wird der Mittelwert aus allen drei Vorschlägen gebildet. Ist der Mittelwert nicht ganzzahlig, entscheidet der vom Vorsitzenden genannte Vorschlag, ob auf- oder abgerundet wird.

(3) Die wesentlichen Beratungsergebnisse, die Vorschläge für die Punktzahl und die Punktzahl für die Prüfungsleistung sind in das Protokoll aufzunehmen.

§ 17
Zweite Prüfungskonferenz, zusätzliche mündliche Prüfungen, Abbrechen der Abiturprüfung

(1) In der zweiten Prüfungskonferenz beschließt die Prüfungskommission für jeden Prüfling, in welchen seiner schriftlichen Prüfungsfächer eine zusätzliche mündliche Prüfung angesetzt wird.

(2) Zusätzliche mündliche Prüfungen in schriftlich geprüften Fächern finden auch auf Wunsch des Prüflings statt. Ihm ist Gelegenheit zu einer Beratung durch ein Mitglied der Prüfungskommission zu geben. Er teilt der mit der Durchführung der Abiturprüfung beauftragten Schule bis zu einem dafür festgesetzten Termin schriftlich mit, in welchen Fächern er zusätzlich mündlich geprüft werden will. Nach diesem Termin ist eine weitere Zuwahl oder der Verzicht auf eine gewählte Prüfung nicht mehr möglich.

(3) Wird bei der zweiten Prüfungskonferenz oder nach einer mündlichen Prüfung festgestellt, daß ein Prüfling die Abiturprüfung selbst unter Berücksichtigung optimaler Ergebnisse in weiteren Prüfungen nicht mehr bestehen kann, wird für ihn die Abiturprüfung abgebrochen. Die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden. Dies wird dem Prüfling unter Angabe der Gründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

§ 18
Dritte Prüfungskonferenz, Feststellung des Gesamtergebnisses

(1) In der dritten Prüfungskonferenz stellt die Prüfungskommission für jeden Prüfling fest, ob er die Abiturprüfung bestanden und damit die Allgemeine Hochschulreife erworben hat und ermittelt die Gesamtpunktzahl und die Durchschnittsnote.

(2) Der Prüfling hat die Abiturprüfung bestanden, wenn er die Bedingungen für die Gesamtqualifikation nach § 9 Abs. 2, 3 und 4 erfüllt.

(3) Die Gesamtpunktzahl ist gleich der Summe der nach § 9 Abs. 2 und 3 errechneten gewichteten Punktzahlen des schriftlichen und mündlichen Prüfungsteils.

(4) Die Durchschnittsnote ergibt sich aus der Tabelle in Anlage 1.

(5) Sind die nach § 9 erforderlichen Punktzahlen nicht erreicht, ist die Abiturprüfung nicht bestanden. Wenn eine der vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen nicht erreicht ist, ist die Abiturprüfung auch dann nicht bestanden, wenn keine mangelhaften Einzelleistungen vorliegen. Die Entscheidung wird dem Prüfling unverzüglich schriftlich bekanntgegeben. Ein Mitglied der Prüfungskommission gibt ihm auf Wunsch Auskunft über die Gründe des Nichtbestehens.

§ 19
Wiederholung der Abiturprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abiturprüfung kann einmal wiederholt werden. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung gestatten, wenn das Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.

(2) Die Wiederholung setzt eine erneute Meldung voraus und erfordert ein erneutes Zulassungsverfahren. Die Wiederholung schließt alle Prüfungsteile ein und kann frühestens nach einem Jahr erfolgen.

(3) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 20
Zeugnis

(1) Wer die Abiturprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife.

(2) Form und Text des Zeugnisses bestimmt der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.

§ 21
Täuschung und Behinderung

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Abiturprüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die Abiturprüfung nicht bestanden. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfung zu wiederholen; § 22 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Prüfling darf so lange an der Abiturprüfung teilnehmen, bis die Prüfungskommission die Entscheidung getroffen hat.

(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten eine Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung vorläufig ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Ausschluß trifft die Prüfungskommission, die in diesem Fall die Abiturprüfung für nicht bestanden erklärt.

(3) Die Prüfugskommission ist in den Fällen nach Absatz 1 und 2 unverzüglich einzuberufen und der Prüfling ist von ihr zu hören. Die Entscheidung wird ihm unverzüglich schriftlich bekanntgegeben.

§ 22
Rücktritt, Unterbrechung und Versäumnis

(1) Ein Prüfling, der sich krank fühlt und deswegen eine Prüfung nicht wahrnehmen kann, muß dies spätestens unmittelbar vor Beginn der Prüfung erklären. Er hat unverzüglich ein ärztliches Attest vorzulegen.

(2) Ein Prüfling, der aus anderen Gründen einen Termin nicht wahrnimmt oder das nach Absatz 1 erforderliche Attest nicht vorgelegt hat, muß unverzüglich nachweisen, daß er das Versäumnis nicht zu vertreten hat; andernfalls ist Absatz 4 anzuwenden.

(3) Die Prüfungskommission setzt für den Prüfling, der eine Prüfung nicht antreten konnte oder unterbrechen mußte, neue Termine fest. Neue Aufgaben sind unter Wahrung einer angemessenen Frist zu stellen. Bei schriftlichen Prüfungen dürfen dem Prüfling mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Schulaufsicht genehmigte, aber nicht gewählte Aufgaben zur Bearbeitung gegeben werden.

(4) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die deswegen nicht erbrachten Leistungen mit null Punkten zu bewerten. In leichteren Fällen ist die betroffene Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein Prüfungstermin gilt als versäumt, wenn der Prüfling zum festgesetzten Zeitpunkt nicht anwesend ist.

(5) Alle Entscheidungen, die sich aus Absatz 4 ergeben, sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich bekanntzugeben.

§ 23
Latinum, Graecum

(1) Unabhängig vom Bestehen der Abiturprüfung können in Latein oder Griechisch besondere Abschlüsse erworben werden, wenn diese Fächer als Prüfungsfächer gewählt werden.

(2) Für das Fach Latein gilt:

1.

Das Kleine Latinum wird zuerkannt, wenn Latein Fach des schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.

2.

Das Latinum oder das Große Latinum werden zuerkannt, wenn Latein Fach des schriftlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.

(3) Das Graecum wird zuerkannt, wenn Griechisch Fach des schriftlichen Prüfungsteils ist und in diesem Fach mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sind.

(4) Für die Prüfungsanforderungen in der jeweiligen Prüfung gilt die Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch vom 13. August 1984 (Brem.GBl. S. 223-223-n-7), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 20. Oktober 1988 (Brem.GBl. S. 298), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Ergibt sich nach einer zusätzlichen mündlichen Prüfung ein Punktwert von 4,5, entscheidet die Prüfungskommission, ob der jeweilige besondere Abschluß zuerkannt werden kann.

§ 24
Übergangsregelung

Prüflinge, die die Abiturprüfung nach den bisherigen Vorschriften 1991 nicht bestanden haben und die Abiturprüfung 1992 wiederholen wollen, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 9 Abs. 4 Nr. 2 tritt am 1. September 1992 in Kraft. Im übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. September 1991 in Kraft.

(2) Die Ordnung der Abiturprüfung für Nichtschüler im Lande Bremen vom 7. September 1983 (Brem.GBl. S. 470 - 223-n-4), geändert durch die Verordnung vo+m 8. April 1987 (Brem.GBl. S. 171) tritt mit Ablauf des 31. August 1991 außer Kraft.

Bremen, den 5. November 1991
Der Senator für Bildung,
Wissenschaft und Kunst

Anlage 1

Tabelle zur Berechnung der Durchschnittsnote nach § 18 Abs. 4

Gesamtpunkt- Durchschnitts-
zahlnote
2804,0
281-2963,9
297-3133,8
314-3303,7
331-3473,6
348-3643,5
365-3803,4
381-3973,3
398-4143,2
415-4313,1
432-4483,0
449-4642,9
465-4812,8
482-4982,7
499-5152,6
516-5322,5
533-5482,4
549-5652,3
566-5822,2
583-5992,1
600-6162,0
617-6321,9
633-6491,8
650-6661,7
667-6831,6
684-7001,5
701-7161,4
717-7331,3
734-7501,2
751-7671,1
768-840 1,0

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