|
|
Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:
Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei
Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Großbetrieb unterhalten, der aufgrund des Umsatzmerkmals als Großbetrieb einzuordnen ist,
Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein gewerblicher Großbetrieb gehört, der aufgrund des Umsatzmerkmals als Großbetrieb einzuordnen ist,
Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen.