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Verordnung zur Errichtung des Finanzamts für Großbetriebsprüfung Bremen, zur Bestimmung von dessen Bezirk und Sitz und zur Übertragung von Betriebsprüfungsaufgaben auf dieses Finanzamt (Betriebsprüfungszuständigkeitsverordnung)

Betriebsprüfungszuständigkeitsverordnung

Veröffentlichungsdatum:17.12.1986 Inkrafttreten01.01.1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.07.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 318
Gliederungsnummer:60-l-4

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juris-Abkürzung: FAGroßbPrV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-l-4
juris-Abkürzung:FAGroßbPrV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:60-l-4
Verordnung zur Errichtung des Finanzamts für
Großbetriebsprüfung Bremen, zur Bestimmung von dessen Bezirk und Sitz und zur
Übertragung von Betriebsprüfungsaufgaben auf dieses Finanzamt
(Betriebsprüfungszuständigkeitsverordnung)
Vom 17. Dezember 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1987 bis 31.07.2004

V aufgeh. durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung vom 31. Juli 2004 (Brem.GBl. S. 446)

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Aufgrund des § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung des Finanzanpassungsgesetzes vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Senators für Finanzen zur Regelung zentraler Zuständigkeiten in der Finanzverwaltung vom 19. April 1983 (Brem.GBl. S. 275 - 60-l-1) wird verordnet:

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§ 1

Es wird das Finanzamt für Großbetriebsprüfung Bremen errichtet. Ihm werden Zuständigkeiten für die Bezirke der Finanzämter Bremen-Mitte, Bremen-Ost, Bremen-West, Bremen-Nord und Bremerhaven übertragen.

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§ 2

Das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ist zuständig für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

1.

Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Großbetrieb unterhalten, der aufgrund des Umsatzmerkmals als Großbetrieb einzuordnen ist,

2.

Betrieben aller Größenklassen der Konzerne, zu denen mindestens ein gewerblicher Großbetrieb gehört, der aufgrund des Umsatzmerkmals als Großbetrieb einzuordnen ist,

3.

Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen.


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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 1986
Der Senator für Finanzen

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