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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz

Veröffentlichungsdatum:16.03.1998 Inkrafttreten17.03.1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.1998 bis 10.11.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1998, S. 87
Gliederungsnummer:45-c-78

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juris-Abkürzung: FPersGOWiZustV BR 1998
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-78
juris-Abkürzung:FPersGOWiZustV BR 1998
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-78
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz
Vom 10. Februar 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 17.03.1998 bis 10.11.2004

V aufgeh. durch § 2 der Verordnung vom 2. November 2004 (Brem.GBl. S. 578)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. August 1997 (BGBl. I S. 2038) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 8 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Fahrpersonalgesetz vom 24. Januar 1977 (Brem.GBl. S. 100 - 45-c-78) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Februar 1998
Der Senat

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