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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 16. Mai 1995 (Brem.GBl. S. 307) geändert worden ist, verordnet der Senat:
(1) Aufsichtsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, sind
der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
im Übrigen die Gewerbeaufsichtsämter.
(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderungen von Unterlagen nach § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes nach Absatz 1 sind der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales sowie die Gewerbeaufsichtsämter.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die für die Durchführung von Sozialvorschriften für Fahrpersonal im Straßenverkehr zuständigen Behörden vom 11. April 1989 (Brem.GBl. S. 199-9231-a-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 10. Februar 1998
Der Senat