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Auf Grund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 441, 2002 S. 47 205-a-1) verordnet der Senat:
(1) Aufsichtsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 des Fahrpersonalgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, sind
der Polizeivollzugsdienst im Rahmen der Verkehrsüberwachung,
im Übrigen die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(2) Zuständige Behörden für die Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen im Sinne von § 4 Abs. 3 des Fahrpersonalgesetzes ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
(3) Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anträgen auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten im Sinne von § 4a des Fahrpersonalgesetzes sind
für die Fahrerkarten die Fahrerlaubnisbehörden
für die Stadtgemeinde Bremen beim Stadtamt,
für die Stadtgemeinde Bremerhaven beim Magistrat der Stadt Bremerhaven
für die Werkstatt- oder Unternehmenskarten die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.