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Bremische Binnenfischereiverordnung

Veröffentlichungsdatum:08.04.1992 Inkrafttreten09.04.1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.04.1992 bis 17.05.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1992, S. 51
Gliederungsnummer:793-a-5

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juris-Abkürzung: FischV BR 1992
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 793-a-5
juris-Abkürzung:FischV BR 1992
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:793-a-5
Bremische Binnenfischereiverordnung
Vom 10. März 1992
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.04.1992 bis 17.05.2006

V aufgeh. durch § 13 der Verordnung vom 2. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 251)

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Aufgrund § 21 Abs. 3 und 4, § 28 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 Bremisches Fischereigesetz vom 17. September 1991 (Brem.GBl. S. 309 -793-a-1) wird verordnet:

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§ 1

Diese Verordnung dient der Hege und dem Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Sie regelt die Entnahme von Fischen sowie die schonende Bewirtschaftung der natürlichen Bestände und gilt in allen Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt wird, gelten nur die §§ 9 und 10.

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§ 2

Es ist verboten, Fische der folgenden Arten zu fangen:

1.

Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)

2.

Elritze (Phoximus phoximus)

3.

Groppe (Cottus gobio)

4.

Maifisch (Alosa alosa)

5.

Moderlieschen (Leucaspius delmeatus)

6.

Nase (Chondrostoma nasus)

7.

Neunstachliger Stichling (Pungitius platygaster)

8.

Rapfen (Aspius aspius)

9.

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

10.

Steinbeißer (Cobitis taenia)

11.

Schmerle (Noemacheilus barbatulus)

12.

Bachneunauge (Lamperta planeri)

13.

Flußneunauge (Lamperta fluviatilis)

14.

Meerneunauge (Petromyzon marinus)


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§ 3

(1) Fische der folgenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie als Besatz nachweislich in das Gewässer eingebracht worden sind:

1.

Bachforelle (Salmo trutta f. fario)

2.

Lachs (Salmo salar)

3.

Meerforelle (Salmo trutta)

(2) Fische der nachstehenden Arten dürfen nur gefangen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse mindestens folgende Länge haben:

1. Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
2. Äsche (Thymallus thymallus) 35 cm
3. Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 30 cm
4. Barsch (Perca fluviatilis) 15 cm
5. Barbe (Barbus barbus) 40 cm
6. Döbel (Leucisus cephalus) 30 cm
7. Flunder (Platichthys flesus) 25 cm
8. Hasel (Leucisus leucisus) 20 cm
9. Hecht (Esox lusius) 50 cm
10. Lachs (Salmo salar) 60 cm
11. Meerforelle (Salmo trutta) 50 cm
12. Nase (Chondrastoma nasus) 30 cm
13. Quappe (Lota Iota) 35 cm
14. Rapfen (Aspius aspius) 40 cm
15. Rotfeder (Scardinius ethrophtalmus) 15 cm
16. Schnäpel (Coregonus xyrhynchus) 30 cm
17. Stör (Acipenser sturio)100 cm
18. Wels (Silurus glanis) 80 cm
19. Zander (Lacioperea sidra) 40 cm
20. Zope (Abranius balleis) 30 cm
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§ 4

(1) Es ist verboten, Fische der nachgenannten Arten während der folgenden Zeit zu fangen:

1. Äsche (Thymallus thymallus) 
2. Bachforelle (Salmotte f. fario) 15. Oktober bis 15. Febr.
3. Hecht (Esox lucius) 1. Februar bis 15. Mai
4. Meerforelle (Salmo trutta)  
5. Lachs (Salmo salar) 15. Oktober bis 15. Febr.
6. Stör (Acipenser sturio) 1. Januar bis 31. Juli
7. Zander (Lacioperea sidra) 1. Februar bis 15. Mai

(2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzen, oder die sie auf der Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.

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§ 5

(1) Werden Fische, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen. Das Einbringen von toten oder nicht mehr lebensfähigen Fischen in ein Gewässer ist unzulässig.

(2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.

(3) Es ist verboten, Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

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§ 6

Die Fischereibehörde kann im Benehmen mit der Naturschutzbehörde von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§ 2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies

1.

für wissenschaftliche Zwecke,

2.

zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder

3.

für Hegemaßnahmen, insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Setzaalen oder von Aalbrut,

erforderlich ist.

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§ 7

(1) Die Maschen von Fischereinetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knoten gemessen, eine Weite von mindestens 3 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, dem hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Aalreusen und für Senken.

(2) Ständige Fischereieinrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freilassen und in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein.

(3) Angler haben neben den im Erlaubnisschein oder im Fischereischein für die Stockangelei zugelassenen Fanggeräte einen Unterfangkescher, ein Maß zur Längenbestimmung gefangener Fische, einen Schlagstock zum Betäuben, einen Hakenlöser und ein Messer mit sich zu führen.

(4) Fangfertige Geräte dürfen nur dort mitgeführt werden, wo auch die Erlaubnis zum Fang besteht. Im Gewässer darf zur selben Zeit nur jeweils die im Fischereierlaubnisschein genannte Anzahl von Fischfanggeräten oder die für die Stockangelei zugelassenen zwei Stockangeln ausgebracht sein.

(5) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.

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§ 8

(1) Zum Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut und von Fischnährtieren ist die Entnahme oder sonstige Vernichtung von Wasserpflanzen in der Zeit vom 1. März bis 31. Juni verboten.

(2) Fischlaich und Fischnährtiere geschützter Arten dürfen ohne Erlaubnis der Obersten Fischereibehörde und der Obersten Naturschutzbehörde nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden. Bei allen Arten bedarf die Entnahme der Genehmigung des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.

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§ 9

(1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und

1.

der Antragsteller oder der von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,

2.

der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (1 000 000,- DM für Personenschaden, 100 000,- DM für Sachschaden) nachweist,

3.

ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepublik Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß von der Obersten Fischereibehörde als geeignet anerkannt sein. Die Oberste Fischereibehörde kann zulassen, daß Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrganges durchführen dürfen.

(3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des Technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.

(4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.

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§ 10

(1) Ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 dürfen staatliche Stellen und Forschungseinrichtungen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 erfüllen oder die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.

(2) Untersuchungen nach Absatz 1 sind der Obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:

1.

Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,

2.

der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken und

3.

Name und Eignung der betrauten Personen.


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§ 11

(1) Die fischereirechtliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen. Zwischen Besatz und Fang ist eine Zeitspanne von mindestens drei Monaten vorzusehen.

(2) Fische der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung der Obersten Fischereibehörde im Benehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind. Die Oberste Fischereibehörde kann verlangen, daß ohne Genehmigung ausgesetzte Fische vom Verursacher wieder gefangen werden.

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§ 12

Ordnungswidrig im Sinne § 41 Abs. 1 Nr. 19 BremFiG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 2 Fische der dort genannten Arten,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 untermaßige Fische,

3.

entgegen § 4 Abs. 1 Fische der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt,

4.

entgegen § 4 Abs. 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,

5.

entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 noch lebensfähige Fische nicht unverzüglich wieder einsetzt,

6.

entgegen § 5 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2, 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 2 tote oder nicht mehr lebensfähige Fische nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,

7.

entgegen § 5 Abs. 3 Fische der in § 2 oder § 3 Abs. 1 aufgeführten Arten als Köder verwendet,

8.

entgegen § 7 Abs. 4 fangfertige Geräte mitführt oder mehr als die zulässige Anzahl von Fischfanggeräten ausbringt,

9.

entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde benutzt,

10.

entgegen § 11 Abs. 1 Satz 3 eingesetzte Fische vorzeitig fängt,

11.

entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Fische ohne Genehmigung der Obersten Fischereibehörde aussetzt.


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§ 13

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 10. März 1992

Der Senator für Wirtschaft

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Anlage

(zu § 11 Abs. 2)

Fische, für deren Aussetzung eine Genehmigung der Obersten Fischereibehörde nicht erforderlich ist:

Maifisch(Alosa alosa)
Finte(Alosa fallax)
Lachs (anadrome Wanderform) (Salmo salar)
Meerforelle(Salmo trutta)
Bachforelle(Salmo trutta f. fario)
Regebbogenforelle(Salmo gairdneri)
Stint (Osmerus eperlanus)
Äsche(Thymallus thymallus)
Hecht(Esox lucius)
Plötze (Rutilus rutilus)
Moderlieschen(Leucaspius delineatus)
Hasel(Leuciscus leuciscus)
Döbel (Leuciscus cephalus)
Aland(Leuciscus idus)
Elritze(Phoxinus phoxinus)
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus)
Rapfen(Aspius aspius)
Schleie(Tinea tinca)
Nase(Chondrostoma nasus)
Gründling(Gobio gobio)
Barbe(Barbus barbus)
Ukelei (Alburnus alburnus)
Zope(Abramis ballerus)
Zährte(Vimba vimba)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
Karausche(Carassius carassius)
Giebel(Carassius auratus gibelio)
Karpfen(Cyprinus carpio)
Schmerle(Noemacheilus barbatulus)
Schlammpeitzger(Misgurnus fossilis)
Steinbeißer(Cobitis taenia)
Wels(Silurus glanis)
Aal(Anguilla anguilla)
Quappe(Lota Iota)
Barsch(Perca fluviatilis)
Zander (Stizostedio lucioperca)
Kaulbarsch(Gymnocephalus cernua)
Groppe (Koppe, Mühlkoppe)(Cottus gobio)
Dreistacheliger Stichling(Gasterosteus aculeatus)
Neunstacheliger Stichling(Gasterosteus aculeatus)
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