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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:26.08.2002 Inkrafttreten27.08.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.08.2002 bis 20.09.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2002, S. 331

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juris-Abkürzung: GSGOWiZustV BR 2002
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:GSGOWiZustV BR 2002
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz
Vom 13. August 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.08.2002 bis 20.09.2004

V aufgeh. durch § 3 der Verordnung vom 31. August 2004 (Brem.GBl. S. 454)

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Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S.866) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 93 - 45-c-39) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002
Der Senat

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