Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.08.2002 bis 20.09.2004
Aufgrund von § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), verordnet der Senat:
Einzelansicht Seitenanfang§ 1
Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S.866) sind die Gewerbeaufsichtsämter.
Einzelansicht Seitenanfang§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gerätesicherheitsgesetz vom 23. Februar 1993 (Brem.GBl. S. 93 - 45-c-39) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 13. August 2002
Der Senat
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