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Verordnung über die Aufnahme in Gesamtschulen

Veröffentlichungsdatum:13.04.1995 Inkrafttreten29.01.2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.01.2002 bis 24.02.2004Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)
Fundstelle Brem.GBl. 1995, S. 207
Gliederungsnummer:223-b-10

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juris-Abkürzung: GSchulAufnV BR 1995
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-10
juris-Abkürzung:GSchulAufnV BR 1995
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-10
Verordnung über die Aufnahme in Gesamtschulen
Vom 20. März 1995
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 29.01.2002 bis 24.02.2004
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: durch § 14 der Verordnung vom 02.03.2004 (Brem.GBl. S. 144)

§ 1
Voraussetzung für die Aufnahme

(1) Gesamtschulen können aufgrund ihres besonderen pädagogischen Auftrages je nach der Anzahl der Klassenverbände nur eine begrenzte Anzahl von Schülern und Schülerinnen aufnehmen. Die Anzahl der Klassenverbände sowie die Frequenzzahl pro Klassenverband werden für die einzelnen Gesamtschulen gesondert festgelegt.

(2) In Schulen mit besonderer stadtteilbezogener pädagogischer Konzeption können nur Schüler und Schülerinnen aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte ihre Wohnung im vom Senator für Bildung und Wissenschaft festgelegten Schuleinzugsbezirk haben. Dies sind die Gesamtschule Mitte sowie die integrierten Stadtteilschulen Carl-Goerdeler-Straße, am Leibnizplatz und an der Hermannsburg. Wohnung im Sinne dieser Verordnung ist bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung.

(3) Für die übrigen Gesamtschulen kann der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat, die Schuleinzugsbezirke festlegen.

§ 2
Zusammensetzung der Schülerschaft

(1) Wenn zur Jahrgangsstufe 5 mehr Schüler und Schülerinnen angemeldet sind, als Plätze zur Verfügung stehen, wird nach Aufnahme der Schüler und Schülerinnen nach § 3 ein Losverfahren durchgeführt. Dabei ist an den Gesamtschulen, für die nach § 1 Abs. 3 Schuleinzugsbezirke festgelegt worden sind, die insgesamt nicht das gesamte Stadtgebiet ausmachen, sicherzustellen, daß höchstens bis zu 20 v. H. der verfügbaren Plätze an Schüler und Schülerinnen vergeben werden, deren Wohnungen nicht in einem der festgelegten Schuleinzugsbezirke liegt. Dies gilt nicht, wenn die Zahl der Anmeldungen aus dem festgelegten Schuleinzugsbezirk unter 80 v. H. der verfügbaren Plätze liegt. Des weiteren ist nach Möglichkeit sicherzustellen, daß

1.

die insgesamt zu vergebenden Plätze in dem Verhältnis auf Jungen und Mädchen verteilt werden, das ihrem Anteil in den vierten Jahrgangsstufen der Grundschulen des jeweiligen Schuleinzugsbezirkes entspricht,

2.

Kinder von Ausländern und Ausländerinnen sowie von Aussiedlern und Aussiedlerinnen im selben Verhältnis aufgenommen werden, wie ihr Anteil in den vierten Jahrgangsstufen der Grundschulen des jeweiligen Schuleinzugsbezirkes ausmacht.

Ist kein Schuleinzugsbezirk festgelegt worden, bemißt sich der jeweilige Anteil nach Nummer 1 und 2 nach dem Anteil der vierten Jahrgangsstufen derjenigen vier Grundschulen, aus denen die meisten Anmeldungen vorliegen. Liegt aus mehreren Grundschulen die gleiche Zahl an Anmeldungen vor, kann sich die Zahl der Grundschulen entsprechend erhöhen.

(2) Zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schüler und Schülerinnen kann das Losverfahren unter Berücksichtigung der Lernvoraussetzungen der Schüler und Schülerinnen differenziert werden. Über die Durchführung eines differenzierten Losverfahrens entscheidet auf Antrag der Gesamtschule der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.

(3) Wird nach § 3 Abs. 3 für eine Schule mit besonderer stadtteilbezogener pädagogischer Konzeption bestimmt, daß Schüler und Schülerinnen aus bestimmten Grundschulen vorab aufgenommen werden sollen, kann ebenfalls von der nach dieser Vorschrift zuständigen Schulbehörde bestimmt werden, daß die hoch zur Verfügung stehenden Plätze an jene vergeben werden, die in Luftlinie am nächsten zur aufnehmenden Schule wohnen.

§ 3
Vorabaufnahme

Außerhalb des Losverfahrens werden vorab in nachstehender Rangfolge aufgenommen:

1.

Nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler, die in einer Grundschule des Einzugsbereichs in einem organisatorischen Verbund mit behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet wurden, sofern im Einzelfall für den entsprechenden organisatorischen Verbund einer bestimmten Grundschule des Einzugsbereichs in der Gesamtschule eine vergleichbare Fortsetzung dieses Unterrichts vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven vom Magistrat, vorgesehen ist;

2.

nichtbehinderte Schülerinnen und Schüler, die in einem vorgesehenen organisatorischen Verbund mit behinderten Schülerinnen und Schülern unterrichtet werden wollen;

3.

Härtefälle. Als Härtefall gelten insbesondere solche Schülerinnen und Schüler, deren Aufnahme in eine Gesamtschule aufgrund der besonderen persönlichen oder familiären Situation geboten erscheint;

4.

in Schulen mit besonderer stadtteilbezogener pädagogischer Konzeption Schülerinnen und Schüler aus jenen Grundschulen innerhalb des Einzugsbereichs, die räumlich der aufnehmenden Schule am nächsten liegen. Die Grundschulen werden durch den Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven durch den Magistrat bestimmt.

Übertrifft die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber aus einer Ranggruppe die Zahl der für sie zur Verfügung stehenden Schülerplätze, entscheidet unter ihnen das Los. Die nicht vorab aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber unterliegen dem Verfahren nach § 2.

§ 4
Voraussetzungen für die Aufnahme in die Jahrgangsstufen 7 bis 10 und für die Aufnahme von Schülern und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 aus anderen Schulen

(1) In die siebte Jahrgangsstufe werden Schüler und Schülerinnen regelmäßig nur an jenen Gesamtschulen aufgenommen, deren Orientierungsstufen dem regionalen Zuweisungsverfahren unterliegen. Es werden vorrangig die Schüler und Schülerinnen aufgenommen, die diese Schule bereits in der Jahrgangsstufe 6 besucht haben. Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 6 aus anderen Schulen werden auf Antrag nach Maßgabe der verfügbaren Plätze aufgenommen; liegen mehr Anträge vor als freie Plätze zur Verfügung stehen, entscheidet das Los. § 3 bleibt unberührt.

(2) Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 5 bis 10 aus anderen Schulen im übrigen können auf Antrag nach Maßgabe der verfügbaren Plätze in die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Gesamtschule aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven des Magistrats. Innerhalb des ersten Halbjahres der fünften Jahrgangsstufe wird vorab nach der Rangfolge der Warteliste (§ 7 Abs. 5) aufgenommen.

§ 5
Anmeldeverfahren

(1) Die Anmeldefrist wird vom Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven vom Magistrat, auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtschule festgesetzt. Sie soll mindestens drei Wochen vor Beginn des Zuweisungsverfahrens für die anderen Schulformen enden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch die Erziehungsberechtigten bei der besuchten Grundschule, die die Anmeldung unverzüglich an die jeweilige Gesamtschule weiterleitet.

§ 6
Aufnahmeausschuß

(1) Zur Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 wird ein Aufnahmeausschuß gebildet. Er entscheidet im Auftrag des Senators für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven des Magistrats.

(2) Mitglieder des Aufnahmeausschusses müssen mindestens sein:

1.

der Leiter oder die Leiterin der Gesamtschule oder ein von ihm oder ihr beauftragtes Mitglied der Schulleitung als Vorsitzender oder Vorsitzende,

2.

der Leiter oder die Leiterin der Orientierungsstufe, in Fällen des § 4 Abs. 1 der Jahrgangsstufenleiter oder die Jahrgangsstufenleiterin der Jahrgangsstufen 7 und 8,

3.

ein Vertreter oder eine Vertreterin des Elternbeirates der Gesamtschule.

Weitere Mitglieder können durch die Schulkonferenz bestimmt werden.

(3) Mitglieder des Aufnahmeausschusses, die nicht öffentlich Bedienstete sind, sind nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), geändert durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

(4) Die Sitzungen des Aufnahmeausschusses sollen zeitlich so angesetzt werden, daß den berufstätigen Mitgliedern die Teilnahme möglich ist. Der Aufnahmeausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden zwei weitere Mitglieder des Aufnahmeausschusses anwesend sind. Kommt der Ausschuß nicht ordnungsgemäß zustande oder ist die Beschlußfähigkeit nicht rechtzeitig herzustellen, entscheidet der Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven der Magistrat.

§ 7
Aufnahmeverfahren

(1) Der Aufnahmeausschuß tritt innerhalb einer Woche nach Ablauf der Anmeldung zusammen.

(2) Wenn die Anzahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze nicht übersteigt, so werden alle Schüler und Schülerinnen, die die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllen, aufgenommen.

(3) Übersteigt die Anzahl der zulässigen Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, führt der Aufnahmeausschuß nach der Entscheidung nach § 3 ein geeignetes Losverfahren, gegebenenfalls nach Entscheidung gemäß § 2 Abs. 3, durch.

(4) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden gilt § 40 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes entsprechend.

(5) Über alle Sitzungen des Aufnahmeausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. In einer der Niederschrift beizufügenden Liste sind die Namen aller angemeldeten Schüler und Schülerinnen aufzuführen. Die Entscheidung des Aufnahmeausschusses und das Ergebnis des Losverfahrens sind zu vermerken. Die Gründe für die Nichtaufnahme einer Schülerin oder eines Schülers sind in jedem Einzelfall in Stichworten anzugeben. Anträge auf Anerkennung als Härtefall und die Bescheide über diese Anträge sind der Niederschrift beizufügen.

(6) Schüler und Schülerinnen, deren Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Gesamtschule abgelehnt worden ist, werden in eine Warteliste mit Rangfolge aufgenommen, die Warteliste hat nur für das erste Schulhalbjahr der fünften Jahrgangsstufe Gültigkeit.

(7) Über das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens sind die Erziehungsberechtigten der angemeldeten Schüler und Schülerinnen innerhalb einer Woche nach der Entscheidung schriftlich zu benachrichtigen. Die Aufnahme in die fünfte Jahrgangsstufe der Gesamtschule erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Schüler oder die Schülerin die vierte Jahrgangsstufe der Grundschule nicht wiederholen muß.

(8) Mit dem Ablehnungsbescheid ist mitzuteilen, auf welchem Platz der Warteliste der Schüler oder die Schülerin steht. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(9) Das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ist dem Senator für Bildung und Wissenschaft, in Bremerhaven dem Magistrat unter Beifügung der Niederschrift nach Absatz 5 mitzuteilen.

§ 8
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 20. März 1995 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Aufnahmeverordnung für Gesamtschulen vom 10. Juli 1990 (Brem.GBl. S. 207 - 223-b-10), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 1994 (Brem.GBl. S. 120), außer Kraft.

Bremen, den 20. März 1995
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft


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