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Titel

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2010 vom 17. Dezember 200901.01.2010 bis 31.12.2010
Eingangsformel01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 1 - Feststellungsklauseln04.12.2010 bis 31.12.2010
§ 2 - Produktgruppenhaushalt01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 3 - Verantwortlichkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 4 - Deckungsfähigkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 5 - Investitionsausgaben01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 5a - Sperren01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 6 - Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 7 - Planungssicherheit01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 8 - Übertragbarkeiten01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 9 - Rücklagenbildung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 10 - Rücklage für Versorgungsvorsorge01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 11 - Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 12 - Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 13 - Kreditermächtigungen04.12.2010 bis 31.12.2010
§ 14 - Sonstige Verfahrensvorschriften01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 15 - Kosten- und Leistungsrechnung01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 16 - Zuwendungsempfänger01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 17 - Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 18 - Technische Ermächtigungen01.01.2010 bis 31.12.2010
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2010 bis 31.12.2010
Anlage 1 - HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 201001.01.2010 bis 31.12.2010
Anlage 204.12.2010 bis 31.12.2010

Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2010

Veröffentlichungsdatum:30.12.2009 Inkrafttreten04.12.2010
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2010 bis 31.12.2010Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§§ 1 und 13 geändert, neue Anlage angefügt durch Ortsgesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 591)
Fundstelle Brem.GBl. 2009, S. 583

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juris-Abkürzung: HStadtG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:HStadtG BR 2010
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Haushaltsgesetz der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2010
Vom 17. Dezember 2009
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 04.12.2010 bis 31.12.2010

überholt

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 13 geändert, neue Anlage angefügt durch Ortsgesetz vom 16.11.2010 (Brem.GBl. S. 591)

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

§ 1
Feststellungsklauseln

(1) Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2010 wird in Einnahme und Ausgabe auf 3 555 254 850 Euro, die Verpflichtungsermächtigungen werden auf 343 205 000 Euro festgestellt. Der Gesamtplan wird diesem Gesetz als Anlage beigefügt.

(2) Das im Stellenplan für das Haushaltsjahr 2010 für den Personalhaushalt ausgewiesene Stellenvolumen wird auf 6835 festgesetzt. Der Stellenindex beträgt 1,28. Daneben werden für

den Personalhaushalt

871,

die Betriebe nach § 26 der Landeshaushaltsordnung

2068,

die Anstalten des öffentlichen Rechts

774,

die Stiftungen des öffentlichen Rechts

78

und die sonstigen Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)

1355

als refinanziertes Stellenvolumen ausgewiesen.

§ 2
Produktgruppenhaushalt

(1) Neben dem nach den allgemeinen Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes und der Landeshaushaltsordnung aufgestellten Haushalt ist im Sinne von § 7a der Landeshaushaltsordnung ein leistungsbezogener Haushalt für das Land und die Stadtgemeinde Bremen aufgestellt worden. Dieser Haushalt ordnet den aufgabenbezogenen Budgets verbindliche Finanz-, Personal- und Leistungsziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt).

(2) Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

(3) Für den Vollzug des Produktgruppenhaushalts gelten die Ermächtigungen dieses Gesetzes ausschließlich für die Einnahmen und Ausgaben im Haushalt der Stadtgemeinde.

§ 3
Verantwortlichkeiten

(1) Die Fach-, Personal- und Finanzverantwortung einschließlich der Verantwortung im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die Erledigung der Aufgaben der bremischen Verwaltung werden zusammengeführt. Für die Verantwortungsebenen Produktplan, Produktbereich und Produktgruppe sind die verantwortlichen Personen der Senatorin für Finanzen zu benennen.

(2) Die Befugnis zur Einwilligung bei der Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 48 der Landeshaushaltsordnung wird von der Senatorin für Finanzen auf die für einen Produktplan verantwortliche Person übertragen. Versorgungslasten für die nach Satz 1 ernannten Beamten und Richter, die für Zeiten vor der Ernennung vom Dienstherrn zu tragen sind, sind im Rahmen des dezentralen Personalbudgets zu erwirtschaften.

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, weitere Verfahrensregelungen zu treffen.

§ 4
Deckungsfähigkeiten

(1) Die Regelungen zur Deckungsfähigkeit der Mittel in § 20 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden für das Haushaltsjahr 2010 aufgehoben.

(2) Auf der Grundlage von § 20 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung sind innerhalb einer Produktgruppe gegenseitig deckungsfähig

1.

die nicht übertragbaren Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

die sonstigen nicht übertragbaren Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Gruppe 441,

3.

die Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988,

4.

die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 und die investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(3) Ausgenommen von der gegenseitigen Deckungsfähigkeit nach Absatz 2 sind diejenigen Ausgaben, für die durch Haushaltsvermerk eine andere Regelung getroffen worden ist.

(4) Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit für Baumaßnahmen der Hauptgruppe 7 gilt nur für nach § 36 in Verbindung mit § 54 der Landeshaushaltsordnung freigegebene Maßnahmen, bei denen der Kostenrahmen nicht überschritten wird. Gleiches gilt sinngemäß für Zuschüsse zu Baumaßnahmen, die über die Hauptgruppe 8 oder die Gruppe 988 abgewickelt werden.

(5) Die Deckungsfähigkeiten nach Absatz 2 gelten nicht für Ausgaben im Kapitel 3996.

§ 5
Investitionsausgaben

Im Sinne von Artikel 131a der Landesverfassung dürfen die bei den Hauptgruppen 7 und 8 sowie bei der Gruppe 988 investiv veranschlagten Ausgaben grundsätzlich nur für investive Zwecke im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung verausgabt, werden. Etwaige Ausnahmen bedürfen des Einvernehmens mit der Senatorin für Finanzen.

§ 5a
Sperren

Soweit im Kapitel 3996 aufgrund der Anschläge des Jahres 2009 Reste gebildet wurden, die noch nicht entsperrt worden sind, gilt die Sperre fort. Über die Aufhebung der Sperre entscheidet die Senatorin für Finanzen.

§ 6
Nachbewilligungen, Sperrenaufhebungen, Erteilung
von Verpflichtungsermächtigungen

(1) Die Personen, die für eine Produktgruppe verantwortlich sind, werden ermächtigt,

1.

innerhalb einer Produktgruppe Ausgaben bei den Hauptgruppen 7 und 8 und den investiven Ausgaben der Gruppe 988 zulasten von Ausgaben der Hauptgruppen 5 und 6 und der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 nachzubewilligen,

2.

alle übrigen produktgruppeninternen Nachbewilligungen bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

a)

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

b)

zulasten der Gruppe 441,

c)

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988,

3.

innerhalb einer Produktgruppe unter Beachtung des Stellenvolumens und des Stellenindexes Veränderungen bei Planstellen bis Besoldungsgruppe A 14 sowie bei planmäßigen Stellen bis Entgeltgruppe 14, Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TvL und TvÖD), vorzunehmen, soweit: das Finanzvolumen der Maßnahme 100 000 Euro im Jahr nicht überschreitet. In allen anderen Fällen ist die Zustimmung des zur Einrichtung, Streichung und Hebung von Planstellen und Stellen ermächtigten Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich. Die Ermächtigung nach Satz 1 und 2 schließt ein, Planstellen und Stellen in dem Umfang zu schaffen, wie Personalausgaben dauerhaft eingespart werden,

4.

innerhalb einer Produktgruppe im Rahmen einer gesicherten Refinanzierung Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer in fachlich gebotener Menge und Struktur einzurichten. Die Ermächtigung gilt sinngemäß für die Personen, die für Betriebe der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) nach § 26 der Landeshaushaltsordnung oder Stiftungen des öffentlichen Rechts verantwortlich sind, soweit diese nicht als Produktgruppe im Produktgruppenhaushalt geführt werden; ein etwaiges Zustimmungserfordernis des jeweiligen Aufsichtsgremiums bleibt hiervon unbenommen.

(2) Die Personen, die für einen Produktbereich verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktbereichs bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(3) Die Personen, die für einen Produktplan verantwortlich sind, werden ermächtigt, Nachbewilligungen innerhalb ihres Produktplans bis zur Höhe von 100 000 Euro im Einzelfall vorzunehmen. Ausgenommen hiervon sind Nachbewilligungen

1.

zugunsten nicht übertragbarer Ausgaben der Gruppen 422 und 428,

2.

zulasten der Gruppe 441,

3.

zugunsten von Ausgaben der Hauptgruppen 4, 5 und 6 sowie der konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 bei Einsparung von Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 sowie der investiven Ausgaben der Gruppe 988.

(4) Soweit im Rahmen der Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5 längerfristige Verpflichtungen, die über die Ermächtigungen nach § 38 der Landeshaushaltsordnung hinausgehen, eingegangen werden sollen, ist die Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses erforderlich.

(5) Die Ermächtigungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 4, Absatz 2 und Absatz 3 gelten auch für produktgruppeninterne, produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen mit Deckung aus bereits erzielten Mehreinnahmen, soweit diese Mehreinnahmen nicht zum Ausgleich von Mindereinnahmen an anderer Stelle des Produktplans dienen müssen.

(6) Für produktgruppenübergreifende sowie produktbereichsübergreifende Nachbewilligungen von nicht übertragbaren Ausgaben zwischen den Gruppen 422 und 428 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3. Dies schließt die Ermächtigung ein, Planstellen und Stellen innerhalb des Produktbereichs oder des Produktplans bis zu einem Finanzvolumen von 100 000 Euro zu verlagern.

(7) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, Sperren nach § 22 der Landeshaushaltsordnung gemäß § 36 der Landeshaushaltsordnung für solche Baumaßnahmen aufzuheben, deren Gesamtkosten 500 000 Euro nicht überschreiten.

(8) Die für die jeweiligen Produktbereiche Verantwortlichen werden ermächtigt, veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen für in sich abgeschlossene Maßnahmen mit einem Gesamtbetrag von bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der geltenden Finanzplanung gesichert ist.

(9) Die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 bis 3 und Absatz 6 gelten nur, soweit die Leistimgsziele nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

(10) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 9 unberührt.

(11) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die nach den Absätzen 1 bis 9 erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(12) Die Regelungen der Absätze 1 bis 3 und 7 gelten nicht für die Ausgaben des Kapitels 3996.

§ 7
Planungssicherheit

(1) Aus Gründen der Planungssicherheit stehen für den Bereich der konsumtiven Ausgaben (Hauptgruppen 5 und 6 und Gruppe 988) und für den Bereich der investiven Ausgaben (Hauptgruppen 7 und 8 und Gruppe 988) für den Gesamthaushalt jeweils 95 vom Hundert der Anschläge zur Verfügung. Der Senat wird ermächtigt, in diesem Rahmen die Anteilsätze der Produktbereiche auf der Grundlage von Verpflichtungsgraden festzulegen. Insoweit werden die Eingriffsrechte des Senats nach § 41 der Landeshaushaltsordnung eingeschränkt.

(2) Soweit sich im Verlauf des Haushaltsjahres, bis spätestens 15. Oktober, allgemeine Haushaltsverschlechterungen ergeben, die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 41 der Landeshaushaltsordnung erforderlich machen, sind diese aus den im Gesamthaushalt verbleibenden 5 vom Hundert zu finanzieren.

(3) Sofern der Senat seine Ermächtigung nach Absatz 1 in Anspruch nimmt, ist der Haushalts- und Finanzausschuss über die sich daraus ergebenden Anpassungen der im Produktgruppenhaushalt vereinbarten Personal- und Leistungsziele zu unterrichten. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 8
Übertragbarkeiten

Nach § 19 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung werden die Ausgaben der Gruppe 441, der Hauptgruppen 5 und 6 und die konsumtiven Ausgaben der Gruppe 988 für übertragbar erklärt. Die Übertragbarkeit gilt nicht, sofern sie durch Haushaltsvermerk ausgeschlossen ist. Eine Übertragung erfolgt nicht, sofern die Ausgaben zum Ausgleich von Mehrausgaben oder von Mindereinnahmen herangezogen werden müssen.

§ 9
Rücklagenbildung

(1) Die am Ende des Haushaltsjahres nicht verbrauchten nicht übertragbaren Personalausgaben sowie erzielte allgemeine Mehreinnahmen einer Produktgruppe, die nicht zum Ausgleich etwaiger Mindereinnahmen bzw. unabweisbarer Mehrausgaben innerhalb des Produktplanes heranzuziehen sind, dürfen einer Rücklage innerhalb eines Produktplanes zugeführt werden. Die Feststellung der Höhe der in frage kommenden Rücklagenzuführung bedarf nach Abstimmung mit der Senatorin für Finanzen der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, über die in Absatz 1 enthaltenen Regelungen hinaus weitergehenden Rücklagenbildungen zuzustimmen.

(3) Soweit für einzelne Produktpläne Rücklagen gebildet worden sind, dürfen diese entsprechend den Regelungen des § 6 Absatz 3 für Zwecke des jeweiligen Produktplanes genutzt werden. Die Verwendung dieser Mittel für die Einstellung unbefristeten Personals ist nicht zulässig.

§ 10
Rücklage für Versorgungsvorsorge

(1) Die aus der Verbeamtung von Angestellten entstandenen und die künftig bei Verbeamtungen oder durch Umwandlung von Stellen für Angestellte in Planstellen für Beamte noch entstehenden Entlastungseffekte bei den Dienstbezügen, den Versorgungszuschlägen bei refinanzierter Beschäftigung und den Versorgungsumlagebeträgen ausgegliederter Einrichtungen sowie durch die Senatorin für Finanzen festgestellte Minderausgaben bei den Gruppen 422 und 428, die aus Teilzeitbeschäftigung nach § 71b des Bremischen Beamtengesetzes oder nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 5. Mai 1998 resultieren, sind als Rückstellungen der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen zuzuführen.

(2) Der nach Absatz 1 bei refinanzierter Beschäftigung abzuführende Versorgungszuschlag beträgt bei Beamten und Richtern 30 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos.

(3) Die nach Absatz 1 von (ausgegliederten) Einrichtungen der Stadtgemeinde für die bei ihnen tätigen Beschäftigten zu leistende Versorgungsumlage beträgt bei Beamten und. Richtern 35 vom Hundert der Besoldungsaufwendungen und bei ruhelohnanwartschaftsberechtigten Arbeitnehmern 14,29 vom Hundert des Arbeitnehmerbruttos.

(4) Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechsel) sollen die diesbezüglichen Einnahmen zum Aufbau einer Vorsorge an die Anstalt für Versorgungsvorsorge abgeführt werden.

(5) Bei jeder neuen Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell sind die während der Aktivphase entstehenden Budgetentlastungseffekte als Rückstellung zum anteiligen Ausgleich der Folgeeffekte der Altersteilzeit der Anstalt für Versorgungsvorsorge zuzuführen. Dies gilt für alle Altersteilzeitfälle des seit 10. April 2008 geltenden Altersteilzeitgesetzes für Beamte sowie der seit dem 5. Mai 1998 geltenden Altersteilzeitvereinbarung für Arbeitnehmer, denen nach dem 1. Januar 2008 Aitersteilzeit gewährt wurde. Zum Ausgleich der Folgeeffekte der Aitersteilzeit werden die gebildeten Rückstellungen bei der Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen im Rahmen der Veranschlagung in den Folgejahren auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto, auf dem die Altersteilzeitfälle während der Passivphase gebucht werden, zurückgeführt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das nähere Verfahren zu regeln.

§ 11
Unterjähriges Controlling/Berichtswesen/Vollzug der
Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung

(1) Ziel des unterjährigen Controllings ist es, auf der Grundlage des Produktgruppenhaushalts unter Einbeziehung von Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung, Entwicklungen zu erkennen und aufzugreifen, soweit diese von finanzieller, personalwirtschaftlicher oder leistungsbezogener Bedeutung sind, bei Abweichungen rechtzeitig Gegensteuerungsmaßnahmen einzuleiten und Vorschläge zur Einhaltung des Budgetrahmens, der Personalziele und der Leistungsziele aufzuzeigen.

(2) Der Senat ist verpflichtet, dem Haushalts- und Finanzausschuss auf den Ebenen des Gesamthaushalts, der Produktbereiche und Produktpläne sowie für die Betriebe, sonstigen Sondervermögen, Beteiligungen und Zuwendungsempfänger periodisch Berichte vorzulegen. Für den Investitionstaereich des Haushalts sind dabei auch sämtliche Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre - nach Jahren getrennt -darzustellen. Im Übrigen wird der Haushalts- und Finanzausschuss ermächtigt, Form, Inhalt: und Periodizität des Berichtswesens festzulegen.

(3) Das parlamentarische Budgetrecht des Haushalts- und Finanzausschusses bleibt von dem Berichtswesen nach den Absätzen 1 und 2 unberührt. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zum Vollzug der Wirtschaftspläne der Betriebe und sonstigen Sondervermögen nach § 26 Landeshaushaltsordnung das nähere Verfahren zu regeln.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die zur Realisierung eines alle Einrichtungen der Stadtgemeinde umfassenden Personalmanagements und -controllings erforderlichen Daten im Datenbanksystem PuMa (Personalverwaltung und Management) zu verarbeiten. Dies schließt die der Budgetierung zugrunde liegenden Daten, Daten über krankheitsbedingte Fehlzeiten, zum Arbeitsschutz und nach dem Landesgleichstellungsgesetz sowie zur Abwicklung der Altersteilzeitregelung gemäß § 10 Absatz 5 ein. Hierzu gehört auch die Unterstützung des dezentralen Personalcontrollings und der dezentralen Personal-und Stellenverwaltung einschließlich Gehaltssachbearbeitung. Die in Absatz 2 genannten Einrichtungen der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde), deren Personaldaten im Rahmen des Datenbanksystems PuMa nicht oder nur teilweise zur Verfügung stehen, sind verpflichtet, der Senatorin für Finanzen diese periodisch und automatisiert zur Verfügung zu stellen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, die hierzu erforderlichen Verfahrensregelungen zu treffen.

(5) Die Rechte der Fachdeputationen bleiben durch die Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung von Pensionsrückstellungen und ähnlicher Verpachtungen der Freien Hansestadt Bremen die dafür notwendigen Daten aus den Verfahren PuMa/KIDICAP unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften zu verarbeiten Dies schließt die anonymisierte Weitergabe der Daten an für die Durchführung der Berechnung der Pensionsrückstellung beauftragte Dritte ein.

§ 12
Sonstige Ermächtigungen des Haushalts- und Finanzausschusses

(1) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, wesentliche Änderungen der im Produktgruppenhaushalt: festgelegten Zielvorgaben zu beschließen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird darüber hinaus ermächtigt,

1.

Nachbewilligungen auf den Haushalt im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten im laufenden Haushaltsjahr zu beschließen,

2.

anstelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere (über- oder außerplanmäßige) Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen,

3.

Ausnahmen vom Bruttoprinzip in Fällen zuzulassen, in denen ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Einnahmen und Ausgaben besteht,

4.

die erforderlichen Stellenplanänderungen vorzunehmen, die sich ergeben aus

a)

den bundesrechtlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Personalrechts, die für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) verbindlich sind,

b)

etwaigen Änderungen des Bremischen Besoldungs- und Laufbahnrechts,

c)

dem Bremischen Abgeordnetengesetz,

d)

dem Bremischen Personalvertretungsgesetz.

Voraussetzung ist, dass ein unabweisbarer Bedarf ein Hinausschieben bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes ausschließt.

5.

Planstellen und Stellen innerhalb eines Haushalts umzusetzen und in Fällen der Umsetzung zwischen dem Landes- und dem Stadthaushalt in dem aufnehmenden Haushalt entsprechende Planstellen und Stellen neu zu schaffen und die in dem abgebenden Haushalt nicht mehr benötigten Planstellen und Stellen zu streichen,

6.

alle mit der Gründung von Betrieben nach § 26 Absatz 1 und 2 der Landeshaushaltsordnung verbundenen haushaltsmäßigen Umsetzungen vorzunehmen,

7.

Ausgabebeschränkungen unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 7 festzulegen, die zur Absicherung von Flaushaltsrisiken dienen; dazu kann insbesondere das den Ressorts zur Verfügung stehende Haushaltsvolumen begrenzt und der Liquiditätsabfluss zeitlich eingeschränkt werden.

8.

für die Zustimmungsbedürftigkeit des Betriebsausschusses und der Bürgerschaft zu erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen gemäß § 18 Absatz 3 Satz 2 BremSVG, für die Veranschlagung von Anschaffungskosten gemäß § 20 Absatz 1 Satz 3 BremSVG, für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 20 Absatz 2 Satz 3 BremSVG und für die Zustimmungsbedürftigkeit der Bürgerschaft gemäß § 20 Absatz 6 Satz 1 BremSVG Betragsgrenzen festzusetzen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenzen bedarf jeweils der Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses.

9.

über die Verwendung von Minderausgaben in Höhe von mehr als 1 000 000 Euro, die sich bei einzelnen Investitionsvorhaben aufgrund einer Unterschreitung des festgestellten Kostenrahmens innerhalb eines sonstigen Sondervermögens ergeben, zu entscheiden.

(3) Die aufgrund der Ermächtigungen in § 12 des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Haushaltsjahr 2009 durch den Haushalts- und Finanzausschuss beschlossenen Stellenplanänderungen und die für das Haushaltsjahr 2009 ohne Befristung bewilligten Stellen gelten auch für das Haushaltsjahr 2010.

(4) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt die Deckungsfähigkeiten nach § 4, die Übertragung der Nachbewilligungsbefugnis, die Befugnis zur Sperrenaufhebung und zur Erteilung von Verpflichtungsermächtigungen nach § 6, die Übertragbarkeiten nach § 8 sowie die Möglichkeit zur Rücklagenbildung nach § 9 gegebenenfalls im Einzelfall zu begrenzen oder aufzuheben.

(5) Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, zur Sicherung der Personalhaushalte für Produktpläne gegebenenfalls

1.

einen Beförderungsstopp,

2.

einen Einstellungsstopp,

3.

die Rücknahme dezentraler personalwirtschaftlicher Befugnisse

zu beschließen. Er kann die Personalhaushalte für Produktpläne in Teilen oder in Gänze zu Personalüberhangbereichen erklären, in denen fluktuationserhöhende und mobilitätsfördernde Instrumente bis hin zum dienststellenübergreifenden Personaleinsatz auszuschöpfen sind.

§ 13
Kreditermächtigungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

zur Deckung von Ausgaben Kredite bis zur Höhe von 1 865 895 830 Euro aufzunehmen,

2.

Kredite zur Tilgung von Schulden oder Besicherung von Derivaten, für die Ausgaben im Kreditfinanzierungsplan nicht vorgesehen sind, aufzunehmen,

3.

ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 6 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen; die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigungen des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(1a) Darüber hinaus wird die Senatorin für Finanzen ermächtigt, einen der Theater GmbH der Freien Hansestadt Bremen eingeräumten Betriebsmittelkredit in Höhe von 2 900 000 Euro in eine fundierte Schuld der Stadtgemeinde Bremen umzuwandeln.

(1b) Die Senatorin für Finanzen wird ferner ermächtigt, einen Kredit in Höhe von 49 000 000 Euro von der Bremer Aufbau-Bank zulasten der Stadtgemeinde Bremen zu übernehmen und zu prolongieren.

(2) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zu 8 vom. Hundert des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages der Einnahme und Ausgabe aufzunehmen. Dieser Betrag erhöht sich um die noch nicht aufgenommenen Darlehen am Kreditmarkt nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie ab 1. Oktober 2010 um 4 vom Hundert des in § 1 Absatz 1 festgelegten Betrages der Einnahme und Ausgabe. Zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements wird die Senatorin für Finanzen nach Zustimmung durch den Haushalts- und Finanzausschuss für den jeweiligen Einzelfall ermächtigt, Sondervermögen, Eigenbetrieben, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Eigengesellschaften, die zuvor Teile der Gebietskörperschaft der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) waren oder deren Aufgaben wahrnehmen, im Haushaltsjahr 2010 verzinsliche Liquiditätshilfen unter Anrechnung auf die in Satz 1 festgelegte Höhe zu gewähren. Der Haushalts- und Finanzausschuss wird ermächtigt, Regelungen zur Umsetzung des zentralen Cashmanagements zu treffen und hierin die allgemeinen Grundlagen und Kriterien für verzinsliche Liquiditätshilfen zu definieren und festzulegen. Die am Cashmanagement beteiligten Vertragspartner haben, einen Rahmenvertrag zu vereinbaren, in dem die Regelungen zum zentralen Cashmanagement bei der Senatorin für Finanzen berücksichtigt sind. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die aufgrund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen sind.

(3) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen. Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann die Senatorin für Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungs- und Währungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei bestehenden Krediten, neuen Krediten sowie Anschlussfinanzierungen für fällig werdende Tilgungen dienen. Die Höchstgrenze für derartige Vereinbarungen ist auf den vierfachen Betrag des in Absatz 1 Nummer 1 genannten Betrages begrenzt. Erhaltene Prämien aus Abschluss und Auflösungen von Derivaten sind einer Zinsausgleichsrücklage zuzuführen und über die (Rest-)Laufzeit verteilt wieder aufzulösen.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, für den Liquiditätsausgleich mit dem Klinikum Bremen-Mitte gGmbH, dem Klinikum Bremen-Nord gGmbH, dem Klinikum Bremen-Ost gGmbH, dem Klinikum Links der Weser gGmbH und. der Gesundheit Nord gGmbH sowie den weiteren Gesellschaften des Klinikverbundes Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 200 000 000 Euro aufzunehmen.

(5) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Darlehen

1.

bis zur Höhe von 37 973 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen" (SVIT-S),

2.

bis zur Höhe von 28 716 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Sondervermögen Hafen",

3.

bis zur Höhe von 17 496 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Sondervermögens „Sondervermögen Überseestadt",

4.

bis zur Höhe von 994 000 Euro zur Finanzierung investiver Zwecke des Eigenbetriebs „Bremer Entsorgungsbetriebe"

zulasten der jeweiligen Betriebe oder Sondervermögen nach § 26 der Landeshaushaltsordnung aufzunehmen.

(5a) Die Senatorin für Finanzen wird im Zusammenhang mit der Umstellung der bisherigen Verrechnungsmieten auf Echtmieten im Bereich des Immobilienmanagements ermächtigt, dem Sondervermögen „Immobilien und Technik der Stadtgemeinde Bremen" (SVIT-S) bis zum 30. Juni 2010 einen unverzinslichen Kassenkredit bis zur Höhe von 50 vom Hundert der im Wirtschaftsplan 2010 des Sondervermögens für Bauunterhalt vorgesehenen Mittel zu gewähren.

(6) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Deckung überplanmäßiger Tilgungen von Schulden der in Absatz 5 genannten Zwecke und Sondervermögen aufzunehmen, soweit keine planmäßige Tilgung gemäß Wirtschaftsplan vorgesehen ist. Für die Ermächtigungen nach Absatz 5 sowie Absatz 6 Satz 1 gilt § 18 Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung entsprechend.

§ 14
Sonstige Verfahrensvorschriften

(1) Durch zweckgebundene Einnahmen gedeckte Ausgaben für Baumaßnahmen gelten als entsperrt.

(2) In Flöhe der in den Vorjahren erteilten Verpflichtungsermächtigungen gelten die entsprechenden Ausgaben, soweit sie unter die Sperre des § 22 der Landeshaushaltsordnung fallen, als entsperrt.

(3) In den Vorjahren erteilte und nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen, die aus Ausgabemitteln des laufenden Haushaltsjahres nicht abgedeckt werden können, gelten fort.

(4) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt,

1.

mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses nicht benötigte Ausgaben zu sperren,

2.

in Höhe vorjähriger Verlustvorträge Beträge bei den konsumtiven Ausgaben zu sperren bzw. zum Ausgleich Mehreinnahmen heranzuziehen,

3.

Nachbewilligungen auf den Haushalt bis zur Höhe von 100 000 Euro im Rahmen von Deckungsmöglichkeiten einschließlich damit verbundener oder für sich erforderlicher Veränderungen bei den Beschäftigungszielzahlen, dem Stellenvolumen und dem Stellenindex vorzunehmen. Dies schließt die Ermächtigung ein, Veränderungen bei Planstellen und Stellen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 3 mit produktplanübergreifendem Ausgleich innerhalb einer Dienststelle unbeachtlich der Besoldung-/Entlohnungsgrenzen des § 6 Absatz 1 Nummer 3 vorzunehmen,

4.

über- bzw. außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen bis zu 500 000 Euro zu erteilen, sofern die Abfinanzierung im Rahmen des nächstjährigen Haushalts oder in der Finanzplanung sichergestellt ist,

5.

die Sperre für alle Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen nach § 22 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung aufzuheben,

6.

Anzahl und Struktur der Stellen für Auszubildende an die beschlossene und finanziell gesicherte Ausbildungsplanung anzupassen,

7.

innerhalb der von den Deckungsfähigkeiten nach § 4 Absatz 2 ausgenommenen Ausgaben der Gruppe 441 und den für die Nachversicherung ausgeschiedener Beamter und Richter veranschlagten Mitteln produktplanübergreifend einen Ausgleich vorzunehmen.

(5) Soweit veranschlagte Einnahmen, die der Haushaltsdeckung dienen, nicht erzielt werden, sind die Verantwortlichen verpflichtet, entsprechende Mehreinnahmen oder Minderausgaben an anderer Stelle nachzuweisen. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, das Verfahren zu regeln.

(6) Bei Anfall nicht veranschlagter zweckgebundener Einnahmen, außer bei Kreditaufnahmen, dürfen die entsprechenden Ausgaben nach Maßgabe der von der Senatorin für Finanzen einzurichtenden Titel Über- oder außerplanmäßig geleistet werden.

(7) Bei der Nutzungsüberlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen darf mit Zustimmung der Senatorin für Finanzen von den Vorschriften des § 63 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 der Landeshaushaltsordnung abgewichen werden.

(8) Erstattungen von Bediensteten für die genehmigte private Nutzung von Geräten und Einrichtungen dürfen von den Ausgaben abgesetzt werden.

(9) Die Gewährung von Prämien und Zulagen nach der Bremischen Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen kann nur im Rahmen der Personalbudgets erfolgen. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Gewährung von Prämien und Zulagen kann ein Ausgleich im jeweiligen Produktplan hergestellt werden.

(10) Die in den Jahren 1999 bis 2017 im Sinne von § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes zur Sicherung der Versorgungsaufwendungen in ein Sondervermögen abzuführenden Besoldungsanteile sind innerhalb der Personalbudgets darzustellen.

(11) Die infolge der Bewilligung von Altersteilzeit in Form des Blockmodells bei unabweisbaren Bedarfen von den für eine Produktgruppe Verantwortlichen im Sinne von § 6 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich ausgebrachten refinanzierten Planstellen und Stellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungsphase in Anspruch genommen werden. Für die Wiederbesetzung durch Absolventen interner Ausbildungsgänge kann die Inanspruchnahme zum Zeitpunkt der Übernahme erfolgen.

(12) Im Zusammenhang mit der Altersteilzeit in Form des Blockmodells absehbare Wiederbesetzungsbedarfe werden im Rahmen der Personalplanung bei der spartenbezogenen Auflösung der zunächst global in den Haushalten veranschlagten Mittel für neue Ausbildungsjahrgänge berücksichtigt.

(13) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Falle außerordentlicher Inanspruchnahme in Haftpflichtfällen, die nicht aus in der Haushaltsstelle 3992/681 50-0, Schadenersatzleistungen bei Haftpflichtfällen, veranschlagten Mitteln finanziert werden kann, bis zur Endabrechnung über den Haftpflichtschadenausgleich der Deutschen Großstädte vorschussweise Zahlungen zu leisten, die im Rahmen der Ermächtigung zur Aufnahme von Kassenkrediten nach § 13 Absatz 5 zu finanzieren sind.

(14) Der Senat wird ermächtigt, im Vorgriff auf Besoldungs- und Tarifanpassungen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit die Anpassungen dem Grunde und der Höhe nach hinreichend konkretisiert sind. Die Zahlungen sind unter Vorbehalt der endgültigen Regelung zu stellen.

(15) Im Zusammenhang mit der Umbuchung von Altersteilzeitfällen während der Passivphase auf ein außerhaushaltsmäßiges Konto gemäß § 10 Absatz 5 darf die Senatorin für Finanzen dort entsprechende Stellen - auch über Besoldungsgruppe A 15 hinaus - einrichten und auflösen.

(16) Mehrausgaben für ein Einzelvorhaben innerhalb eines sonstigen Sondervermögens oder Eigenbetriebs, die einem im Investitionsplan festgesetzten Betrag um bis zu dem vom Haushalts- und Finanzausschuss nach § 12 Absatz 2 Nummer 8 zu bestimmenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Sondervermögensausschusses oder Betriebsausschusses ausschließlich.

§ 15
Kosten- und Leistungsrechnung

Die mit der Durchführung der Kosten- und Leistungsrechnung beauftragten Personen stellen die Einrichtung und den Betrieb der Kosten- und Leistungsrechnung sicher. Sie haben das Recht, die für diesen Zweck notwendigen Datenbestände des Rechnungswesens einzusehen und zu verarbeiten.

§ 16
Zuwendungsempfänger

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen nach § 23 der Landeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Beschäftigte der bremischen Verwaltung. Vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden, als sie für Beschäftigte der bremischen Verwaltung jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt für Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, ein Regelwerk für unabweisbare Ausnahmen zu erlassen.

§ 17
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen

(1) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen in folgender Höhe zu übernehmen:

1.

zur Förderung von Verkehrsbetrieben bis zu 52 000 000 Euro,

2.

zur Absicherung von Betriebsmitteln der Bremer Verkehrsgesellschalt mbH bis zur Höhe von 103 000 000 Euro,

3.

im Übrigen bis zu 170 000 000 Euro,

4.

zur Deckung des Risikos der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) und von Zuwendungsempfängern der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur bis zu 310 000 000 Euro;

die Senatorin für Finanzen darf die Ermächtigung nach Nummer 1 bis 4 an eine Gesellschaft übertragen.

(2) Gewährleistungen, die nicht in Euro übernommen werden, sind zu dem Mittelkurs, der vor Ausfertigung der Urkunden zuletzt amtlich festgestellt worden ist, auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(3) Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen für Kredite, die im laufenden Haushaltsjahr übernommen und zurückgeführt worden sind, sind nicht auf die Höchstbeträge anzurechnen. Das gilt auch für Haftungsübernahmen gemäß der Ermächtigung des Absatzes 1 Nummer 4.

§ 18
Technische Ermächtigungen

Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, im Haushalts-, Produktgruppen- oder Stellenplan notwendige technische Anpassungen vorzunehmen.

§ 19
Inkrafttreten

Dieses Ortsgesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Bremen, den 17. Dezember 2009

Der Senat

Anlage 1

HAUSHALTSPLAN der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) für das Haushaltsjahr 2010

GESAMTPLAN
Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

ZUSAMMENSTELLUNG -EINNAHMEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2010

Anschlag
EUR
2009

Rechnung
EUR
2008

Rechnung
EUR
2007

1

2

4

5

6

7

 

Einnahmen

 

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

29.267.760

30.265.080

30.206.947

32.006.960

31

Sport

348.380

2.258.000

2.382.080

4.488.793

32

Bildung, Kultur

356.346.310

343.218.940

350.211.439

335.994.346

33

Arbeit

433.000

410.000

348.133

455.131

34

Jugend und Soziales

240.235.760

231.534.890

233.322.908

234.656.710

35

Gesundheit

2.456.350

3.029.410

3.262.901

4.793.107

36

Bau, Umwelt und Verkehr

22.891.480

45.980.150

51.766.259

55.386.911

37

Wirtschaft

5.794.080

12.941.640

14.014.753

18.944.124

38

Häfen

39.687.710

25.107.650

33.352.518

36.772.932

39

Finanzen

2.806.376.240

2.107.207.060

2.269.999.192

2.100.952.296

 

Summe der Einnahmen

3.503.837.070

2.801.952.820

2.988.867.130

2.824.451.310

 

ZUSAMMENSTELLUNG -AUSGABEN- FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

Anschlag
EUR
2010

Anschlag
EUR
2009

Rechnung
EUR
2008

Rechnung
EUR
2007

1

2

4

5

6

7

 

Ausgaben

 

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

88.524.130

87.611.820

92.311.838

90.560.665

31

Sport

11.948.280

15.262.850

15.639.451

18.417.115

32

Bildung, Kultur

574.642.350

598.100.010

606.243.697

592.381.853

33

Arbeit

497.000

837.420

791.239

881.721

34

Jugend und Soziales

733.341.140

717.942.590

691.653.115

673.594.957

35

Gesundheit

23.388.420

23.728.140

23.734.095

23.680.800

36

Bau, Umwelt und Verkehr

221.052.110

204.371.460

222.399.962

214.888.933

37

Wirtschaft

30.806.870

34.670.750

38.213.325

43.322.162

38

Häfen

82.296.090

46.083.030

53.349.777

75.079.156

39

Finanzen

1.737.340.680

1.073.344.750

1.244.530.631

1.091.643.949

 

Summe der Ausgaben

3.503.837.070

2.801.952.820

2.988.867.130

2.824.451.310

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2010

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio.

Euro-

 

1.

Ausgaben

 

2.144,8

 

 

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

 

2.

Einnahmen

 

1.706,2

 

 

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

 

 

 

3.

Finanzierungssaldo

 

438,6

II

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

467,6

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

1.791,5

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

1.323,9

 

2.

Rücklagenbewegung

./.

29,0

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

 

6,1

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

 

35,1

 

3.

Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4.

 

Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

 

0,0

 

 

4.2

Ausgabenseite

 

0,0

 

5.

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

438,6

--------------------------------------------------------------
Abweichungen in den Summen durch Runden

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2010

 

 

-Mio. Euro-

I

Kredite am Kreditmarkt

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.791,5

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.323,9

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

467,6

II

Kredite im öffentlichen Bereich

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0

Anlage 2

NACHTRAGSHAUSHALTSPLAN
der Freien Hansestadt Bremen
(LAND)
für das Haushaltsjahr 2010

GESAMTPLAN

Haushaltsübersicht
Finanzierungsübersicht
Kreditfinanzierungsplan

NACHTRAGSHAUSHALT 2010
HAUSHALTSÜBERSICHT

FREIE HANSESTADT BREMEN
(STADTGEMEINDE)

EINZELPLAN

BEZEICHNUNG

ÄNDERUNG DES ANSCHLAGES

von EUR

um EUR

auf EUR

1

2

3

4

5

 

Einnahmen

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

29.267.760

615.000

29.886.760

31

Sport

348.380

0

348.380

32

Bildung, Kultur

356.346.310

0

356.346.310

33

Arbeit

433.000

0

433.000

34

Jugend und Soziales

240.235.760

4.381.720

244.617.480

35

Gesundheit

2.456.350

0

2.456.350

36

Bau, Umwelt und Verkehr

22.891.480

0

22.891.480

37

Wirtschaft

5.794.080

0

5.794.080

38

Häfen

39.687.710

0

39.687.710

39

Finanzen

2.806.376.240

46.421.060

2.852.797.300

 

Summe der Einnahmen

3.503.837.070

51.417.780

3.555.254.850

 

Ausgaben

 

 

 

30

Bürgerschaft, Senat, Inneres

88.524.130

0

88.524.130

31

Sport

11.948.280

25.260

11.973.540

32

Bildung, Kultur

574.642.350

553.690

575.196.040

33

Arbeit

497.000

0

497.000

34

Jugend und Soziales

733.341.140

52.134.710

785.475.850

35

Gesundheit

23.388.420

0

23.388.420

36

Bau, Umwelt und Verkehr

221.052.110

0

221.052.110

37

Wirtschaft

30.806.870

0

30.806.870

38

Häfen

82.296.090

0

82.296.090

39

Finanzen

1.737.340.680

-1.295.880

1.736.044.800

 

Summe der Ausgaben

3.503.837.070

51.417.780

3.555.254.850

 

 

 

 

 

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

FINANZIERUNGSÜBERSICHT 2010

I.

Ermittlung des Finanzierungssaldos

-Mio. Euro-

 

1.

Ausgaben

-ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages sowie haushaltstechnische Erstattungen-

2.196,2

 

2.

Einnahmen

-ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rücklagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen sowie haushaltstechnische Erstattungen-

1.683,3

 

3.

Finanzierungssaldo

512,9

II

Zusammensetzung des Finanzierungssaldos

 

 

 

1.

 

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

 

541,9

 

 

1.1

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

 

1.865,9

 

 

1.2

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

 

1.324,0

 

2.

 

Rücklagenbewegung

./.

29,0

 

 

2.1

Entnahmen aus Rücklagen

 

6,1

 

 

2.2

Zuführungen an Rücklagen

 

35,1

 

3.

 

Abwicklung der Vorjahre

 

0,0

 

 

3.1

Einnahmen aus Überschüssen

 

0,0

 

 

3.2

Ausgaben zur Deckung von Fehlbeträgen

 

0,0

 

4.

 

Haushaltstechnische Erstattungen

 

0,0

 

 

4.1

Einnahmenseite

 

0,0

 

 

4.2

Ausgabenseite

 

0,0

 

5.

 

Finanzierungssaldo (Summe 1 bis 4)

 

512,9

Abweichungen in den Summen durch Runden

 

 

 

FREIE HANSESTADT BREMEN (STADTGEMEINDE)

KREDITFINANZIERUNGSPLAN 2010

 

 

 

-Mio. Euro-

 

I.

 

Kredite am Kreditmarkt

 

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt

1.865,9

 

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt

1.324,0

 

 

3.

Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt

541,9

 

II.

 

Kredite im öffentlichen Bereich

 

 

1.

Einnahmen aus Krediten aus dem öffentlichen Bereich

0,0

 

2.

Ausgaben zur Schuldentilgung im öffentlichen Bereich

0,0


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