Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 197

Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständigen Stelle

Veröffentlichungsdatum:08.05.1978 Inkrafttreten30.05.1978
Fundstelle Brem.ABl. 1978, S. 247
Gliederungsnummer:13-b-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständigen Stelle vom 8. Mai 1978 (Brem.ABl. 1978, S. 247)"

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: HaagÜbkAGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 13-b-1
juris-Abkürzung:HaagÜbkAGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:08.05.1978
Gültig ab:30.05.1978
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1978, 247
Gliederungs-Nr:13-b-1
Bekanntmachung der nach dem Gesetz zur Ausführung
des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die
Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über
die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen zuständigen Stelle
Vom 8. Mai 1978
Zum 23.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Aufgrund der §§ 1 und 7 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. November 1965 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen und des Haager Übereinkommens vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) bestimmt der Senat:

Zentrale Behörde für die Freie Hansestadt Bremen ist der Präsident des Landgerichts Bremen.

Beschlossen, Bremen, den 8. Mai 1978

Der Senat

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.