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  • Bremisches Hafensicherheitsgesetz vom 6. Juli 2004

Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Bremisches Hafensicherheitsgesetz vom 6. Juli 200420.07.2004 bis 14.05.2007
Eingangsformel20.07.2004 bis 14.05.2007
Inhaltsverzeichnis20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 1 - Zielsetzung20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 2 - Begriffsbestimmungen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 3 - Anwendungsbereich, Ausnahmen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 4 - Zuständige Behörde20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 5 - Befugnisse der zuständigen Behörde20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 6 - Einlaufverbot20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 2 - Ausführende Bestimmungen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 7 - Betreiber von Hafenanlagen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 8 - Risikobewertung20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 9 - Plan zur Gefahrenabwehr20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 10 - Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 11 - Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 12 - Sicherheitserklärung20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 13 - Zuverlässigkeitsüberprüfungen20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 3 - Datenschutzrechtliche Bestimmungen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 14 - Datenerhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 15 - Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 16 - Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 17 - Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 18 - Verordnungsermächtigung20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 4 - Ordnungswidrigkeiten20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 19 - Ordnungswidrigkeiten20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 5 - Gebührenrechtliche Bestimmungen20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 20 - Gebühren20.07.2004 bis 14.05.2007
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 21 - Einschränkung von Grundrechten20.07.2004 bis 14.05.2007
§ 22 - In-Kraft-Treten20.07.2004 bis 14.05.2007

Bremisches Hafensicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:19.07.2004 Inkrafttreten20.07.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.07.2004 bis 14.05.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 405
Gliederungsnummer:9511-a-7

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juris-Abkürzung: HfSiG BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9511-a-7
juris-Abkürzung:HfSiG BR 2004
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9511-a-7
Bremisches Hafensicherheitsgesetz
Vom 6. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.07.2004 bis 14.05.2007

G aufgeh. durch § 26 des Gesetzes vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307)

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Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

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Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1Zielsetzung
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Anwendungsbereich, Ausnahmen
§ 4Zuständige Behörde
§ 5Befugnisse der zuständigen Behörde
§ 6Einlaufverbot
Abschnitt 2
Ausführende Bestimmungen
§ 7Betreiber von Hafenanlagen
§ 8Risikobewertung
§ 9Plan zur Gefahrenabwehr
§ 10Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage
§ 11Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 12Sicherheitserklärung
§ 13Zuverlässigkeitsüberprüfungen
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 14Datenerhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten
§ 15Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien
§ 16Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung
§ 17Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
§ 18Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Ordnungswidrigkeiten
§ 19Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 5Gebührenrechtliche Bestimmungen
§ 20Gebühren
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 21 Einschränkung von Grundrechten
§ 22In-Kraft-Treten
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Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Zielsetzung

Dieses Gesetz dient der Ausführung des in der Anlage zu Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens enthaltenen Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ISPS-Code - International Ship and Port Facility Security Code) - (Gesetz vom 22. Dezember 2003, BGBl. II S. 2018) und der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EG Nr. L 129 S. 6).

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§ 2
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezeichnet der Begriff:

1.

„Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr“ eine Stelle mit einschlägigen Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen;

2.

„Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage“ diejenige Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört die Pflege von Kontakten mit den Beauftragten zur Gefahrenabwehr für das Schiff und im Unternehmen;

3.

„Gefahrenabwehr“ die Kombination vorbeugender Maßnahmen zum Schutz des Seeverkehrs und von Hafenanlagen vor einer Bedrohung durch vorsätzliche rechtswidrige Handlungen;

4.

„Hafenanlage“ eine Örtlichkeit, in denen ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet; darunter fallen auch Hafenzufahrten, Schleusen, Warteplätze und Reparaturwerften;

5.

„Internationale Fahrt“ jede Seeverkehrsverbindung von einer Hafenlage in der Bundesrepublik Deutschland zu einer Hafenanlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder umgekehrt;

6.

„ISPS Code“ den Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen;

7.

„Nationaler Seeverkehr“ jede Verkehrsverbindung über See zwischen einer Hafenlage in der Bundesrepublik Deutschland und derselben oder einer anderen Hafenlage innerhalb der Bundesrepublik Deutschland;

8.

„Plan zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen“ einen Plan, der ausgearbeitet worden ist, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu gedacht sind, die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor den Gefahren einer akuten Bedrohung zu schützen;

9.

„Sicherheitserklärung“ eine Vereinbarung zwischen einem Schiff einerseits und einer Hafenanlage oder einem anderen Schiff andererseits, mit der beziehungsweise mit dem ein Zusammenwirken stattfindet; in der Vereinbarung ist dargelegt, welche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr jede Partei umsetzen wird;

10.

„SOLAS-Übereinkommen“ das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils gültigen Fassung;

11.

„Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ die Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen stehen.


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§ 3
Anwendungsbereich, Ausnahmen

(1) Das Gesetz findet gemäß Artikel 3 der EG-Verordnung Nr. 725/2004 Anwendung auf:

1.

die nachstehenden Arten von in internationaler Fahrt eingesetzten 'Schiffen:

a)

Fahrgastschiffe unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen;

b)

Frachtschiffe mit einer Bruttoraumzahl von 500 und darüber unter Einschluss von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen und

c)

ortsbewegliche Offshore-Bohreinheiten;

2.

Hafenanlagen, in denen die in internationaler Fahrt eingesetzten Schiffe abgefertigt werden;

3.

Fahrgastschiffe, die für einen nationalen Verkehrsdienst eingesetzt werden und der Klasse A im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 98/18/EG des Rates vom 17. März 1998 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L EG 144 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2003/75/EG der Kommission vom 29. Juli 2003 (ABl. L EG 190 S. 6), angehören, sowie auf die ihnen dienenden Hafenanlagen.*

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 entscheidet die zuständige Behörde über den Umfang der Anwendung des Absatzes 1 auf diejenigen Hafenanlagen, die trotz hauptsächlicher Verwendung durch Schiffe, die nicht in der internationaler Fahrt eingesetzt sind, gelegentlich Schiffe abfertigen müssen, die von einer internationaler Fahrt einlaufen oder zu einer internationaler Fahrt auslaufen. Die zuständige Behörde muss ihre Entscheidung auf der Grundlage einer nach Maßgabe des ISPS-Codes durchgeführten Risikobewertung treffen.

(3) Das Gesetz findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige Schiffe, die einer dem ISPS-Code angehörenden Vertragsregierung gehören oder von ihr betriebene Schiffe, die im Staatsdienst ausschließlich für andere als Handelszwecke genutzt werden, und auf Hafenanlagen, zwischen denen und den hier genannten Schiffen ein Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet.

Fußnoten

*

Nr. 3 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

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§ 4
Zuständige Behörde

Zuständige Behörde ist der Senator für Wirtschaft und Häfen. Er kann Aufgaben und Befugnisse, mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 13 bis 17, auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.

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§ 5
Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Zur Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen ist die zuständige Behörde befugt:

1.

alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, jederzeit zu betreten und zu besichtigen;

2.

von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Absatz B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen, soweit der Betreiber hierzu Angaben machen kann;

3.

sonstige Maßnahmen durchzuführen oder anzuordnen, die zur Gefahrenabwehr erforderlich sind.

Die in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Befugnisse gelten auch für die mit einer Risikobewertung nach § 8 beauftragten Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr.

(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Gefahrenabwehrplan nach § 9 erstellt oder die ihm im genehmigten Gefahrenabwehrplan zugeordneten Maßnahmen nicht umgesetzt hat.

(3) Die Zuständige Behörde kann Schiffe, die den Anforderungen des ISPS-Codes nicht entsprechen oder eine Erhöhung der Gefahrenstufe nicht in angemessener Zeit umsetzen können, aus dem Hafengebiet verweisen oder sofort verlegen oder verlegen lassen.

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§ 6
Einlaufverbot

(1) Wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 genannten Schiffe nicht die Anforderungen des ISPS-Codes erfüllen oder ein triftiger Grund für die Annahme besteht, dass das Schiff eine unmittelbare Bedrohung für die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, so kann die zuständige Behörde das Einlaufen von Schiffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes untersagen oder dieses nur unter Bedingungen und Auflagen gestatten, durch welche die gebotene Gefahrenabwehr gewährleistet ist.

(2) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, das Einlaufverbot oder die von der zuständigen Behörde für das Einlaufen gestellten Bedingungen und Auflagen zu beachten.

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Abschnitt 2
Ausführende Bestimmungen

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§ 7
Betreiber von Hafenanlagen

Betreiber von Hafenanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind der Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der Hafenanlagen.

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§ 8
Risikobewertung

(1) Die Risikobewertung für die Hafenanlage gemäß Abschnitt A/15 des ISPS-Codes und deren regelmäßige Überprüfungen werden von der zuständigen Behörde durchgeführt. Sie kann sich dabei einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr bedienen.

(2) Die Risikobewertung schließt gemäß Abschnitt A/15.7 des ISPS-Codes mit einem Bericht der zuständigen Behörde ab.

(3) Der Betreiber einer Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde oder den mit der Durchführung der Risikobewertung beauftragten Mitarbeitern einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1:

1.

nach Vorankündigung den Zutritt zu seinen Hafenanlagen und deren Besichtigung zu gewähren;

2.

diesen Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte zu geben, soweit er hierzu Angaben machen kann und auf Verlangen alle dazu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(4) Der Betreiber einer Hafenanlage ist weiterhin verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn sich Art oder Zweckbestimmung einer Hafenanlage ändert oder sonstige wesentliche Veränderungen, insbesondere erhebliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Geschäftsführung eintreten.

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§ 9
Plan zur Gefahrenabwehr

(1) Der Betreiber der Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 8 Abs. 2 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr auszuarbeiten, umzusetzen und fortzuschreiben. Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Abschnitts B/16 des ISPS-Codes abzufassen.

(2) Der Senat kann durch Rechtsverordnung das Muster eines Planes zur Gefahrenabwehr sowie Mindestanforderungen an die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für bestimmte Arten von Hafenanlagen festlegen.

(3) Der Betreiber einer Hafenanlage kann eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr mit der Ausarbeitung und Fortschreibung des Plans beauftragen.

(4) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.

(5) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage zugeordneten Maßnahmen durchzuführen. Der Senat legt durch Rechtsverordnung die Frist für die Anpassung der Gefahrenabwehrmaßnahmen bei einem Wechsel der Gefahrenstufen fest.

(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen überprüfen kann.

(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage gemäß Abschnitt B/16.62 und 16.63 in Verbindung mit Abschnitt B/Anhang 2 des ISPS-Codes ausstellen.

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§ 10
Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben gemäß Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 13 sein.

(2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck zugelassenen Schulungseinrichtung. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine Bescheinigung, die von der Schulungseinrichtung auszustellen ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Schulungseinrichtung im Sinne von Absatz 2 zulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

(4) Der Senat kann durch Rechtsverordnung ein Muster der Bescheinigung nach Absatz 2 sowie die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Absatz 3 festlegen. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Art der Lehrgangsdurchführung, die Anforderungen an die Lehrkräfte, die Lehrinhalte, die Mindestanzahl der Unterrichtsstunden sowie die Lehrgangsdokumentation und -bescheinigung zu regeln.

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§ 11
Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr zulassen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen. Der Senat kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung entsprechend des Abschnitts B/4.5 des ISPS-Codes regeln.

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§ 12
Sicherheitserklärung

(1) Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage kann um die Erstellung einer Sicherheitserklärung nach Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes ersuchen, wenn mit einem Schiff, das nicht den Bedingungen des Kapitel XI-2 des SOLAS-Übereinkommens unterliegt, ein Zusammenwirken mit der Hafenanlage stattfinden soll.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitserklärungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und diese auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

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§ 13
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Hafenanlagen hat die zuständige Behörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1.

Personen, die als Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage eingesetzt werden solle n;

2.

Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen;

3.

weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies im Einzelfall für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag des Betroffenen. Er ist bei der Antragstellung von der zuständigen Behörde über

1.

den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung;

2.

die nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und § 14 Abs. 4 beteiligten Stellen sowie

3.

die Übermittlungsempfänger nach § 16 Abs. 1 und 3

zu unterrichten.

(3) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1.

innerhalb der letzten 24 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EG-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder

2.

zumindest der erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach den Sicherheitsüberprüfungsgesetzen des Bundes und der Länder unterliegt.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(5) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, die keine Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen in der Regel ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf in der Regel kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden.

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Abschnitt 3
Datenschutzrechtliche Bestimmungen

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§ 14
Datenerhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten

(1) Die zuständige Behörde darf für die Sicherheitsüberprüfungen von Schiffen und den sich an Bord befindlichen Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten erheben und verarbeiten.

(2) Ohne Kenntnis des Betroffenen dürfen diese Daten erhoben werden, soweit keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden können. Die Erhebung dieser Daten kann im automatisierten Abrufverfahren erfolgen. Der Abruf im automatisierten Verfahren ist nur zulässig, wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt wird, dass die unbefugte Datenverarbeitung ausgeschlossen wird. Bei Dritten außerhalb des öffentlichen Bereichs dürfen solche Daten nur mit Einwilligung des Betroffenen erhoben werden.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach diesem Gesetz erforderlichen Daten erheben. Sie darf zu diesem Zweck

1.

die Identität des Betroffenen überprüfen;

2.

Anfragen bei dem zuständigen Landeskriminalamt und dem zuständigen Landesamt für Verfassungsschutz sowie, soweit erforderlich, bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen;

3.

unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister einholen;

4.

bei ausländischen Betroffenen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten;

5.

soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an vorherige und an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(4) Begründen die Auskünfte der in Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die zuständige Behörde mit Zustimmung des Betroffenen Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

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§ 15
Zweckbindung und Verarbeitung personenbezogener Daten in Dateien

Die zuständige Stelle darf die nach § 14 Abs. 1 erhobenen Daten nur für Zwecke der Gefahrenabwehr und die nach § 14 Abs. 3 und 4 erhobenen Daten nur für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten. Die Daten im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind besonders zu sichern.

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§ 16
Benachrichtigungspflichten und Datenübermittlung

(1) Die in § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 und Abs. 4 genannten Behörden teilen die ihnen vorliegenden Erkenntnisse der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung und über die eventuell zu Grunde liegenden Erkenntnisse. Sie gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten dem nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich.

(3) Bestehen aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung in den sicherheitsempfindlichen Bereichen der Hafenanlage, erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung. Das Landeskriminalamt und das Landesamt für Verfassungsschutz werden über die erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterrichtet. Die Mitteilung enthält Name, Vorname, evtl. Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Aktenzeichen der zuständigen Stelle.

(4) Werden dem Landeskriminalamt oder dem Landesamt für Verfassungsschutz im Nachhinein Tatsachen zu Personen bekannt, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung besitzen, die für eine Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Person von Bedeutung sind, sind diese Ämter verpflichtet, die zuständige Behörde darüber zu unterrichten.

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§ 17
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten ist in geeigneter Weise zu dokumentieren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn

1.

ihre Speicherung unzulässig ist oder

2.

ihre Kenntnis für die speichernde Stelle für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen nicht mehr erforderlich ist. Werden die Daten voraussichtlich erneut benötigt, dürfen sie mit Zustimmung des Betroffenen bis zu zwei Jahre nach ihrer letzten Nutzung gespeichert bleiben.

(3) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1.

von der zuständigen Behörde

a)

innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufnimmt,

b)

nach Ablauf von zwei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 13 Abs. 1 aufgenommen; während der zweijährigen Frist sind die personenbezogenen Daten zu sperren,

2.

von den nach § 14 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 4 beteiligten Behörden

a)

im Fall der nach § 14 Abs. 3 Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Ablauf der Löschfristen aus Nr. 1; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Behörden über die vorzunehmende Löschung;

b)

unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung.

(4) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

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§ 18
Verordnungsermächtigung

(1) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Art der zu verarbeitenden Daten, deren Verwendungszweck, die Datenempfänger, die Form der Übermittlung und die Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §§ 13, 14, 15, 16 und 17, insbesondere

1.

die Frist für eine Wiederholung der Überprüfung;

2.

die Einzelheiten der Erhebung personenbezogener Daten und die Löschungsfristen;

3.

das Verfahren, einschließlich der Beteiligung der Stellen nach § 14 Abs: 3 und 4 und deren Zuständigkeiten sowie

4.

Ausnahmen und Einschränkungen von § 13 Abs. 1 Satz 1.

(2) Der § 14 Abs. 2 des Bremischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

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Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

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§ 19
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als

1.

Führer eines Schiffes

a)

entgegen § 6 Abs. 2 das Einlaufverbot der zuständigen Behörde oder die von dieser für das Einlaufen gestellten Bedingungen und Auflagen nicht beachtet;

2.

Betreiber einer Hafenanlage

a)

entgegen seiner Pflicht nach § 8 Abs. 3 Nr.1 und § 9 Abs. 6 den beauftragten Mitarbeitern der zuständigen Behörde den Zutritt zu seiner Hafenanlage, deren Besichtigung und die Überprüfung seiner Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht gewährt;

b)

entgegen § 8 Abs. 3 Nr. 2 keine Auskunft über die in Abschnitt B/15 des ISPS-Codes aufgeführten Punkte gibt oder die von der zuständigen Behörde verlangten Unterlagen nicht aushändigt;

c)

entgegen § 8 Abs. 4 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt;

d)

gegen seine Pflicht zur Ausarbeitung und Fortschreibung eines Plans zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage nach § 9 Abs. 1 verstößt;

e)

gegen seine Pflicht nach § 9 Abs. 5 Satz 1 verstößt, die im Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage dargestellten Gefahrenabwehrmaßnahmen durchzuführen;

f)

seiner Pflicht nach § 10 Abs. 1 nicht nachkommt, einen Beauftragten zur Gefahrenabwehr zu benennen;

g)

seiner Aufbewahrungs- oder Vorlagepflicht nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden.

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Abschnitt 5
Gebührenrechtliche Bestimmungen

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§ 20
Gebühren

Das Bremische Gebühren- und Beitragsgesetz ist anzuwenden.

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Abschnitt 6
Schlussvorschriften

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§ 21
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13) des Grundgesetzes eingeschränkt.

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§ 22
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt.

(2) § 3 Abs. 1 Nr. 3 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Bremen, den 6. Juli 2004
Der Senat

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