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Bremisches Höfegesetz vom 18. Juli 1899 i. d. F. der Bekanntmachung

Veröffentlichungsdatum:19.07.1948 Inkrafttreten23.12.2014 Zuletzt geändert durch:§ 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)
Fundstelle SaBremR 7811-a-2
Gliederungsnummer:7811-a-2
Zitiervorschlag: "Bremisches Höfegesetz vom 18. Juli 1899 i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1948 (SaBremR 7811-a-2), zuletzt § 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 775)"

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juris-Abkürzung: HöfeG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7811-a-2
juris-Abkürzung:HöfeG BR
Ausfertigungsdatum:19.07.1948
Gültig ab:07.08.1948
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 7811-a-2, ,
SaBremR 7811-a-2
Gliederungs-Nr:7811-a-2
Bremisches Höfegesetz
Vom 18. Juli 1899
i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Juli 1948
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 32 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2014 (Brem.GBl. S. 775)

§ 1

Eine in die Höferolle eingetragene Grundbesitzung ist ein Hof im Sinne dieses Gesetzes.

Eine landwirtschaftliche Besitzung von mindestens 2,5 Hektar mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle kann in die Höferolle eingetragen werden. Sie muß im Alleineigentum einer natürlichen Person oder kraft ehelichen Güterrechts im Eigentum von Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören.

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, besonders der Ackerbau, die Wiesen- und Weidenwirtschaft, der Erwerbsgartenbau und der Erwerbsobstbau.

§ 2

Wenn ein Hof durch Testament oder durch Erbteilung unter mehrere Erben verteilt wird, so bedarf es für den dem Anerben zufallenden Teil einer neuen Eintragung nicht.

Eine eintragungsfähige Besitzung, deren Eigentümer am ersten Tage, an welchem die Eintragung zulässig ist, nicht letztwillig verfügen kann, gilt von diesem Tage an bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem Tage, von welchem an der Eigentümer letztwillig verfügen kann, als ein Hof im Sinne dieses Gesetzes.

§ 3

Die Eintragung einer Besitzung in die Höferolle und ihre Löschung erfolgen auf Antrag.

Zur Antragstellung ist der Eigentümer berechtigt, der über die Besitzung letztwillig verfügen kann. Gehört eine Besitzung zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft des Bürgerlichen Gesetzbuches, können die Ehegatten den Antrag nur gemeinsam stellen. In diesem Falle kann jedoch ein Ehegatte den Antrag allein stellen, wenn die Besitzung von ihm bei Eingehen der Gütergemeinschaft oder später in die Gütergemeinschaft eingebracht worden ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Besitzung zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört.

Der Antrag wird beim Amtsgericht persönlich zum Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angebracht oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht.

Die Eintragung oder die Löschung erfolgt auch dann, wenn der Antragsteller nach Anbringung oder Einreichung des Antrages gestorben ist, und gilt in diesem Falle als im Augenblick der Anbringung oder Einreichung des Antrages geschehen.

Das Amtsgericht hat dem Eigentümer anzuzeigen, ob die Eintragung oder die Löschung erfolgt sei.

Die Höferolle ist öffentlich.

§ 4

Die Eintragung in die Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigentümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.

§ 5

Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Besitzung die nach § 1 erforderlichen Eigenschaften nicht besessen haben.

§ 6

Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigentümers in der Höferolle als Bestandteile desselben bezeichneten Grundstücke.

In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle gilt das Höferecht für den gesamten im Lande Bremen belegenen Grundbesitz des Eigentümers.

§ 7

Zubehör des Hofes sind:

1.

die mit dem Hofe oder einzelnen Teilen desselben verbundenen Gerechtigkeiten;

2.

die auf dem Hofe vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und Bäume;

3.

das Hofesinventar; dasselbe umfaßt das auf dem Hofe behufs der Bewirtschaftung desselben vorhandene Vieh, das Ackergerät, den vorhandenen Dünger und die für die Hofesbewirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vorräte an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. Wenn der Hof nur einen Teil einer Grundbesitzung ausmacht, welche außerdem in der Stadt Bremen belegene Grundstücke umfaßt, so gilt das behufs Bewirtschaftung der ganzen Besitzung vorhandene Inventar als Hofesinventar.


§ 8

Das Recht des Eigentümers, über den Hof von Todeswegen zu verfügen, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 9

Gehört ein Hof zu einem Nachlaß, und wird der Erblasser von mehreren Personen beerbt, so fällt der Hof nebst Zubehör als Teil der Erbschaft nur einem Erben (dem Anerben) zu.

Das Anerbenrecht gilt unbeschadet der Vorschrift der §§ 18 bis 20 nur für die Abkömmlinge des Erblassers, es besteht auch dem überlebenden Ehegatten des Erblassers gegenüber.

Das Anerbenrecht tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers wird.

Der Anerbe erwirbt das Eigentum des Hofes nebst Zubehör mit der Annahme der Erbschaft. Es steht ihm aber frei, ohne die Erbschaft auszuschlagen, auf das Anerbenrecht zu verzichten. Auf den Verzicht finden die für die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften der §§ 1943 bis 1950, 1952 bis 1957 B. G. B. entsprechende Anwendung. Steht der Anerbe unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft, so ist zum Verzicht auf das Anerbenrecht die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich.

§ 10

Verzichtet der zunächst berufene Anerbe auf das Anerbenrecht oder schlägt er die Erbschaft aus, so geht das Anerbenrecht auf den Nächstberechtigten nach der im § 11 bestimmten Reihenfolge über.

Das gleiche gilt, wenn der zunächst berufene Anerbe beim Tode des Erblassers sich in einem Zustande befindet, der den Antrag auf seine Entmündigung begründen würde, oder, wenn beim Tode des Erblassers nach der Vorschrift des § 1910 B. G. B. für seine Person und sein Vermögen eine Pflegschaft besteht.

Der Verlust des Anerbenrechts hat den Verlust des Erbrechts nicht zur Folge.

§ 11

Die Reihenfolge, in welcher die Abkömmlinge des Antragsberechtigten zu Anerben berufen sind, richtet sich, falls der Antragsberechtigte (§ 3 Absatz 2) nicht durch Verfügung von Todes wegen oder in einer öffentlichen Urkunde etwas anderes bestimmt hat, außer im Falle des § 20 nach dem Ältestenrecht: Die Abkömmlinge und an ihrer Stelle ihre Abkömmlinge sind in der Reihenfolge des Alters zu Anerben berufen.

Ist der Hof oder eine später in die Höferolle eingetragene Besitzung von einem Ehegatten in eine Gütergemeinschaft bei Eingehen der Gütergemeinschaft oder später eingebracht worden, so gehen die gemeinschaftlichen Abkömmlinge und nach ihnen die Abkömmlinge desjenigen Ehegatten, der den Hof in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, in der Reihenfolge des Absatzes 1 den übrigen Abkömmlingen vor. Der Antragsberechtigte kann von der Reihenfolge der vorgenannten drei Gruppen nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Ehegatten abweichen. Ist der an erster Stelle berufene Abkömmling kein Landwirt, so tritt der nächstberechtigte jüngere Abkömmling, welcher Landwirt ist, an seine Stelle. Das gilt nicht, wenn der nach Absätzen 1 und 2 Berufene minderjährig ist, noch keinen Beruf hat und mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erklärt, den landwirtschaftlichen Beruf ergreifen zu wollen. Falls der Minderjährige das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt die Erklärung des gesetzlichen Vertreters. Die Erklärungen des Minderjährigen und seines gesetzlichen Vertreters bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

Ist keiner der Abkömmlinge des Antragsberechtigten als Anerbe berufen, so erlöschen die Wirkungen der Eintragung in die Höferolle. Die Besitzung ist von Amts wegen in der Höferolle zu löschen.

§ 12

Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres finden auf die rechtliche Stellung des Anerben die für die Vorerbschaft geltenden Vorschriften der §§ 2112, 2113, 2115, 2121, 2122, 2124 - 2126, 2135 B. G. B. entsprechende Anwendung. An die Stelle der Erbschaft tritt der Hof nebst Zubehör. Der Umfang der Rechte und Pflichten des nächstberechtigten Abkömmlings bestimmt sich sinngemäß nach den für den Nacherben geltenden Vorschriften der §§ 2111, 2121, 2122, 2124 - 2126, 2135 B. G. B.

Vor Vollendung des in Abs. 1 bestimmten Lebensjahres ist der Anerbe nicht befugt, den Hof in der Höferolle löschen zu lassen.

§ 13

Gibt ein Anerbe vor Vollendung des 25. Lebensjahres die eigene Bewirtschaftung des Hofes auf, oder ergreift er von vornherein einen anderen als den landwirtschaftlichen Beruf, so geht mit dem Eintritt dieses Falles das Eigentum an dem Hof nebst Zubehör auf den an nächster Stelle Berufenen über, unbeschadet des Rechts, auf das Anerbenrecht zu verzichten. Die Vorschriften des § 9 Abs. 4 Satz 3 und 4, finden Anwendung.

Fallen bei dem einzigen oder an letzter Stelle berufenen Anerben vor Vollendung des in Abs. 1 bestimmten Lebensjahres die Voraussetzungen seiner Berufung fort, so ist der Hof nebst Zubehör nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen.

§ 14

Bei der Erbteilung wird der Hofeswert nach folgenden Vorschriften ermittelt.

Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofesinventars, wird nach dem jährlichen Reinertrag geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustand bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung unter gewöhnlichen Verhältnissen mit entlohnten fremden Arbeitskräften im Durchschnitt nachhaltig gewährt.

Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Hofe nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem mutmaßlichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsordnung Anwendung findet, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente umzurechnen.

Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem fünfundzwanzigfachen zu Kapital gerechnet.

Die zur ordnungsmäßigen und gemeinüblichen Bewirtschaftung erforderlichen Gebäude und Anlagen werden nicht besonders geschätzt, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes einbegriffen. Die zur Wohnung und sonstigen persönlichen Benutzung dienenden Gebäude werden nach dem Zinsfuß von fünf vom Hundert kapitalisierten Mietwerts des letzten Jahres, die teils zur Wohnung, teils zur Bewirtschaftung dienenden Gebäude nach der Hälfte des zum Zinsfuß von fünf vom Hundert kapitalisierten Mietwertes des letzten Jahres geschätzt, die sonstigen Gebäude und Anlagen nach dem Wert des Nutzens, welcher in den letzten fünf Jahren im Durchschnitt durch Vermietung oder auf andere Weise daraus gezogen worden ist oder im Falle der Nutzbarmachung hätte gezogen werden können, veranschlagt Dies gilt insbesondere von Nebenwohnungen sowie von etwaiger zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Gebäuden und Anlagen.

Das Hofesinventar, welches das lebende und tote Inventar des Hofes und das Vorratskapital umfaßt, wird nach einem durchschnittlichen Verkaufswert geschätzt.

Von dem Gesamtwert des Hofes nebst Zubehör werden diejenigen Schulden, für welche der Hof oder ein Teil desselben speziell verpfändet oder ein allgemeines Pfandrecht bestellt ist, ferner der nach den Vorschriften der Ablösungsordnung zu berechnende Wert des etwaigen auf dem Hofe lastenden Heimfallrechts und die vorübergehenden Hofeslasten, letztere nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu Kapital berechnet, abgesetzt.

Andere Schulden werden nur, insoweit sie durch das übrige Vermögen nicht gedeckt werden, von dem Hofeswerte abgesetzt. Das so ermittelte Kapital bildet den schuldenfreien Hofeswert.

§ 15

Bei der Erbteilung tritt der schuldenfreie Hofeswert an die Stelle des dem Anerben zufallenden Hofes nebst Zubehör.

Die vom Hofeswert abzusetzenden Schulden hat der Anerbe allein zu übernehmen, auch dann, wenn diese Schulden den Hofeswert übersteigen. Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Viertels die übrigen drei Viertel des schuldenfreien Hofeswertes in die Erbschaftsmasse einzuschließen. Ist ein Abkömmling des Erblassers Anerbe, so steht ihm neben dem Voraus ein Anspruch auf Ausgleichung nach § 2057a des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zu.

Hat der Anerbe durch Zuwendungen, welche von ihm nach den allgemeinen Vorschriften zur Ausgleichung zu bringen sind, mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung mit den Miterben außer dem Voraus zukommen würde, so verringert sich der Voraus um einen entsprechenden Betrag. Im übrigen erfolgt die Auseinandersetzung unter den Miterben einschließlich des Anerben nach dem allgemeinen Rechte.

Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschaftsschulden. Der Anerbe haftet jedoch für die von ihm allein zu übernehmenden Schulden kraft des Gesetzes zum Vollen und ist verpflichtet, die Miterben von der Haftung für dieselben zu befreien.

§ 16

Statt der Bewertung gemäß den Vorschriften des § 14 Abs. 1 bis 5 ist auf Verlangen eines Beteiligten der gemeine Wert (Verkaufswert) der Schätzung zugrunde zu legen.

1.

bei Höfen, deren Gebäude nebst Hofraum einen höheren Verkaufswert haben als der sonstige Grundbesitz derselben;

2.

bei unbebauten Teilen eines Hofes, deren Wert bereits durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird oder bei denen nach sonstigen Umständen, insbesondere nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbspreis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken dienen werden.

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der in Frage kommenden Gebäude und Grundstücke unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussender Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind dabei nicht zu berücksichtigen.

In den Fällen der Ziffer 2 gelten folgende besonderen Bestimmungen:

a)

Der Anerbe ist berechtigt, bei Antritt der Stelle die Übernahme solcher Teile abzulehnen.

b)

Die nach § 14 vom Hofeswert abzusetzenden Schulden sind nach Verhältnis des für die Ermittlung maßgebenden Wertes teils auf die nach diesem Paragraphen, teils auf die nach § 14 geschätzten Teile des Hofes anzurechnen.


§ 17

Die nach §§ 14 bis 16 erforderlichen Schätzungen werden, wenn kein Beteiligter widerspricht, unter den Beteiligten durch je drei sachverständige Landwirte vorgenommen, von welchen der eine vom Bauerngericht, der zweite von dem Anerben und der dritte von den übrigen Miterben ernannt wird.

Für die Schätzung der verschiedenen Bestandteile sowie die Ermittlung der verschiedenen in Frage kommenden Arten von Werten (Ertragswert, Verkaufswert) können verschiedene Sachverständige ernannt werden.

Die Sachverständigen werden vom Bauerngericht beeidigt oder auf einen etwa geleisteten Amtseid verwiesen und mit Instruktionen versehen und haben diesen gemäß ihr Gutachten abzugeben.

Wenn die Sachverständigen über den Wert nicht einig sind, so wird die sich aus den verschiedenen Wertangaben ergebende mittlere Summe als Wert angenommen.

Sind die Schätzungen unter offenbarer Verletzung der Vorschriften der §§ 14 bis 16 erfolgt, so kann das Amtsgericht eine nochmalige Schätzung durch drei andere gemäß Absatz 1 zu ernennende sachverständige Landwirte anordnen.

Wenn einer der Beteiligten diesem Verfahren widerspricht, wozu vom Amtsgericht eine vierzehntägige Frist bei Meidung des Verlustes des Widerspruchsrechts vorgeschrieben werden kann, so sind die Parteien auf den Rechtsweg zu verweisen. Entsprechendes gilt, vorbehaltlich der Vorschrift des Absatzes 5, wenn ein Beteiligter wegen Verletzung der Vorschriften der §§ 14 bis 16 gegen das Schätzungsergebnis Einwendung erhebt.

§ 18

(aufgehoben)

§ 19

(aufgehoben)

§ 20

Wenn zum Gesamtgut einer durch den Tod eines Ehegatten aufgelösten allgemeinen Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft oder wenn zu dem Gesamtgut einer aufgelösten fortgesetzten Gütergemeinschaft ein Hof gehört, so tritt der überlebende Ehegatte, wenn ihm nach § 3 Abs. 2 das Antragsrecht zusteht oder wenn ihm von dem verstorbenen Ehegatten nach dem allgemeinen Recht die Befugnis, den Hof zu übernehmen, durch letztwillige Verfügung eingeräumt ist, als Anerbe ein. In diesem Falle erwirbt er das Eigentum des Hofes nebst Zubehör mit Beendigung der Auseinandersetzung und wenn er vorher in öffentlich beglaubigter Form dem Amtsgericht angezeigt hat, daß er von seinem Übernahmerecht Gebrauch mache, mit dem Zeitpunkt, in welchem die Anzeige bei dem Amtsgericht eingeht.

Der überlebende Ehegatte tritt nicht als Anerbe ein, wenn bei Beendigung der Gütergemeinschaft in seiner Person die Gründe vorhanden sind, durch die nach der Vorschrift des § 10 Abs. 2 ein Anerbe von dem Anerbenrechte ausgeschlossen wird oder wenn ihm nach § 1502 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Übernahmerecht nicht zusteht.

§ 21

Ist der überlebende Ehegatte nach Maßgabe des § 20 zur Übernahme des zum Gesamtgut einer aufgelösten Gütergemeinschaft gehörigen Hofes nicht berechtigt, oder macht er von seinem Rechte keinen Gebrauch oder wird eine fortgesetzte Gütergemeinschaft durch den Tod des überlebenden Ehegatten aufgelöst, so treten die bei der Auseinandersetzung in Ansehung des Gesamtguts beteiligten Abkömmlinge nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 als Anerben ein; im Falle des § 10 Abs. 2 ist jedoch statt des Todes des Erblassers der Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Gütergemeinschaft endigte.

Mit dem gleichen Zeitpunkt erwirbt der Anerbe das Eigentum des Hofes nebst Zubehör. Ist jedoch ein zur Übernahme des Hofes berechtigter Ehegatte vorhanden und macht dieser von seinem Rechte keinen Gebrauch, so erwirbt der Anerbe das Eigentum erst mit Beendigung der Auseinandersetzung, falls aber der Ehegatte vorher den Verzicht auf die Übernahme des Hofes dem Amtsgericht in öffentlich beglaubigter Form anzeigt, mit dem Zeitpunkte, in welchem die Anzeige bei dem Amtsgericht eingeht.

§ 22

In den Fällen der §§ 20 und 21 erfolgt die Teilung des Gesamtguts unter die Beteiligten einschließlich des Anerben nach dem allgemeinen Rechte; jedoch finden die für die Erbteilung geltenden Vorschriften der §§ 14 bis 17 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der als Anerbe berufene Ehegatte keinen Voraus erhält.

§ 23

Zur Eintragung des Anerben als Eigentümer im Grundbuch ist in den Fällen des § 9 Abs. 4, Satz 1 und der §§ 20 und 21 die Zustimmung der übrigen an der Auseinandersetzung Beteiligten erforderlich. Vor der Eintragung im Grundbuch ist der Hof der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger des Anerben nicht unterworfen.

Auf das Recht der Gläubiger des Anerben, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung die Umschreibung des Hofes auf den Anerben zu erwirken, findet die Vorschrift des § 14 der Grundbuchordnung entsprechende Anwendung.

§ 24

Der Pflichtteil des Anerben und seiner Miterben aus dem Gesamtnachlasse des Hofeseigentümers bestimmt sich ohne Rücksicht auf die §§ 14 bis 17 nach den allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften. Wenn jedoch der hiernach für die Miterben des Anerben berechnete Pflichtteil größer ist als der Wert des gesetzlichen Erbteils, der ihnen nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 von dem Gesamtnachlaß gebühren würde, so beschränkt sich ihr Pflichtteil auf den geringen Wert.

Verfügungen des Hofeseigentümers, durch welche die Fälligkeit der Erbteile der Miterben des Anerben bis zur Volljährigkeit der Miterben unter der Verpflichtung des Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkt angemessen zu erziehen und für den Notfall auf dem Hofe zu unterhalten, hinausgeschoben wird, sind nicht als Beschränkung oder Verkürzung des Pflichtteils anzusehen.

Diese Vorschriften finden, falls der Hof zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehörte, auf die Ansprüche der anteilsberechtigten Abkömmlinge entsprechende Anwendung.

§ 25

Eine Verfügung des Hofeseigentümers, durch welche dieser seinem Ehegatten bis zum vollendeten dreißigsten Lebensjahr des Anerben das Recht beilegt, den Hof nebst Zubehör nach dem Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen unter der Verpflichtung, den Anerben und seine Miterben, letztere bis zur Auszahlung ihres Erbteils, angemessen zu erziehen und für den Notfall auf dem Hofe zu unterhalten, begründet für den Anerben und seine Miterben, falls sie Abkömmlinge des überlebenden Ehegatten sind, keinen Pflichtteilsanspruch und gilt nicht als Beschränkung ihres Pflichtteils.

§ 26

Verträge, durch welche unter Lebenden einem Anerben ein Hof übergeben wird (Altenteils- und Gutübergabeverträge), bedürfen der notariellen Beurkundung. Die Vorschrift des § 313 Satz 2 BGB. findet Anwendung.

Der Übergabevertrag ist dem Vormundschaftsgericht einzureichen. Das Vormundschaftsgericht hat die Befolgung dieser Vorschrift auf dem Übergabevertrage zu bescheinigen. Die Übertragung des Eigentums an dem Hofe erfolgt nach dem allgemeinen Rechte. Das Grundbuchamt soll jedoch die Eintragung des Eigentumswechsels nur vornehmen, wenn ihm der mit der Bescheinigung des Vormundschaftsgerichts versehene Übergabevertrag vorgelegt wird.

Sobald der Anerbe das Eigentum des Hofes nebst Zubehör erworben hat, können seine Miterben, sofern in dem Übergabevertrag nichts anderes vereinbart ist, von dem Anerben verlangen, daß ihnen die nach den Vorschriften der §§ 14 bis 17 zu ermittelnden Abfindungen ausgezahlt werden. Für die Ermittlung des Hofeswertes ist der Zeitpunkt des Eigentumsüberganges maßgebend. Der Veräußerer ist berechtigt, gemäß der Vorschrift des § 22 Abs. 2 die Fälligkeit der Abfindung hinauszuschieben.

§ 27

Gehören zu einem Nachlasse oder zu dem Gesamtgute einer aufgelösten Gütergemeinschaft mehrere Höfe, so finden die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus dem folgenden ein anderes ergibt.

Der überlebende Ehegatte tritt unter den Voraussetzungen des § 20 in betreff sämtlicher Höfe als Anerbe ein, im übrigen ist der zum Anerben Berufene Anerbe in betreff sämtlicher Höfe, wenn sie bei Eintritt des Anerbenrechts von derselben Hofstelle aus bewirtschaftet werden. In anderen Fällen kann jeder Berechtigte in der Reihenfolge seiner Berufung zum Anerben je einen Hof wählen. Sind mehr Höfe als Berechtigte vorhanden, so wird die Wahl in derselben Reihenfolge wiederholt.

Diejenigen Schulden, für welche ein allgemeines Pfandrecht bestellt ist, und die auf Grund des vorletzten Absatzes des § 14 vom Hofeswert abzusetzenden Nachlaß- oder Gesamtgutverbindlichkeiten sind auf die einzelnen Höfe nach dem Verhältnis ihres schuldenfreien Hofeswertes zu verteilen, der schuldenfreie Hofeswert ist dabei ohne Berücksichtigung der auf allen Höfen zu erteilenden Verbindlichkeiten zu ermitteln.

§ 28

Die in den §§ 9 bis 28 enthaltenen Bestimmungen finden nicht Anwendung:

1.

wenn der Erblasser bei seinem Tode Miteigentümer des Hofes war,

2.

wenn der Hof beim Tode des Erblassers infolge von Veränderungen, welche nach der Eintragung stattgefunden haben, nicht eintragungsfähig war; jedoch ist das Nichtvorhandensein einer Hofstelle zur Zeit des Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Zustand alsdann noch nicht zwei Jahre gedauert hat.


§ 29

Wird der Hof innerhalb 10 Jahren nach dem Übergange des Eigentums auf den Anerben oder nach dem Erlöschen eines in Ansehung des Hofes bestehenden Verwaltungs- und Nutzungsrechts veräußert, so hat der Anerbe den Betrag, um den der Erlös bei der Erbteilung ermittelten Hofeswert übersteigt, nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Das gilt nicht, soweit der Mehrerlös lediglich eine Folgeerscheinung der in der Zeit zwischen der Übernahme des Hofes und dessen Veräußerung eingetretenen Geldentwertung ist. Erfolgt die Veräußerung des Hofes an einen Enteignungsberechtigten, so entfällt die Verpflichtung, soweit der Erlös vor dem Ablauf von zwei Jahren nach der Veräußerung zum Erwerb eines wirtschaftlich gleichwertigen landwirtschaftlichen Betriebes verwandt wird.

Bei der Berechnung des einzuwerfenden Betrages sind abzusetzen die Aufwendungen für Bauten, Umbauten und für sonstige dauernde besondere Verbesserungen, auch solche land- oder forstwirtschaftlicher Art, die innerhalb des fraglichen Zeitraums gemacht sind und nicht der laufenden Bewirtschaftung von Grundstücken dienen, soweit die Bauten und Verbesserungen noch vorhanden sind. Als Aufwendung im Sinne dieser Vorschrift gelten Beträge, die aus Versicherungen gedeckt sind, nicht, wenn sie zur Wiederherstellung von Baulichkeiten verwendet sind, die vor dem Übergange des Eigentums auf den Anerben errichtet waren.

Werden innerhalb des in Absatz 1 bestimmten Zeitraumes Teile des Hofes auf einmal oder nacheinander gegen ein Entgelt veräußert, das im ganzen höher ist als ein Zehntel des Hofeswertes, so hat der Anerbe den Betrag, um den der Erlös den auf die veräußerten Grundstücke entfallenden Teil des Hofeswertes übersteigt, nachträglich in die Erbmasse einzuwerfen. Diese Verpflichtung besteht nicht, soweit an Stelle der veräußerten Grundstücke vor dem Ablauf von zwei Jahren nach der Veräußerung für den Hof wirtschaftlich gleichwertige Grundstücke gemäß § 6 in den Bestand des Hofes eingetreten sind. Die Vorschriften des Absatzes 2 finden Anwendung.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der Anerbe den Hof ganz oder teilweise an eine ihm gegenüber anerbenberechtigte Person veräußert. Sie finden jedoch auf den Erwerber entsprechende Anwendung, wenn dieser den Hof oder Teile des Hofes innerhalb des angegebenen Zeitraums an eine ihm gegenüber nicht anerbenberechtigte Person weiter veräußert.

Dauernde Belastungen des Hofes innerhalb der zehnjährigen Frist, die den bei der Übernahme geschätzten Hofeswert übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Miterben. Diese kann nicht verweigert werden, soweit die höhere Belastung nicht den Betrag übersteigt, um den der Hofeswert sich ziffernmäßig infolge der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldentwertung erhöht hat. Wird die Zustimmung verweigert, so kann sie auf Antrag des Anerben durch das Amtsgericht ersetzt werden, wenn die Verweigerung ohne ausreichenden Grund erfolgt ist.

Die vorstehend bestimmten Ansprüche verjähren mit Ablauf von fünf Jahren nach erfolgtem Übergang des Eigentums. Diese Vorschrift findet auch dann Anwendung, wenn der Hof vor der Veräußerung oder Belastung in der Höferolle gelöscht worden ist.

Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und 6 finden entsprechende Anwendung, wenn im Falle der Enteignung die gezahlte Entschädigungssumme den Hofeswert oder den auf die enteigneten Grundstücke entfallenden Teil des Hofeswerts übersteigt.

§ 30

Für jede Eintragung in die Höferolle und jede Löschung in derselben, einschließlich der darüber dem Eigentümer zu machenden Anzeige, wird eine Gebühr von 1,50 Euro erhoben.

Die Einsicht in die Höferolle erfolgt kostenfrei.

Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen.

§ 31

Das Nachlaßgericht hat dem Anerben auf Antrag einen Erbschein über sein Erbrecht an dem Hof nebst Zubehör zu erteilen.

Die Vorschriften der §§ 2363 bis 2370 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

Der Erbschein über das Erbrecht in das Hofesvermögen und der Erbschein über das Erbrecht an dem sonstigen Nachlaß können auf Antrag in einer Urkunde vereinigt werden.

Solange der Hof zu einer Beisitzmasse gehört, kann der Anerbe nur einen dem § 19 entsprechenden Erbschein verlangen.


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