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Aufgrund des § 12a des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262, 1980 I S. 151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2555), verordnet der Senat:
Wer berufs- oder gewerbsmäßig Tätigkeiten am Menschen durchführt, die eine Verletzung der Haut bewirken oder bewirken können, bei der Erreger einer durch Blut übertragbaren Krankheit in Sinne des § 1 des Bundes-Seuchengesetzes, insbesondere Erreger von AIDS oder Virus-Hepatitis B, übertragen werden können, unterliegt den Vorschriften dieser Verordnung. Neben Tätigkeiten bei der Ausübung der Heilkunde gehören hierzu insbesondere die Akupunktur, das Tätowieren und das Ohrlochstechen sowie Tätigkeit in der Fußpflege, in der Kosmetik und im Friseurhandwerk.
(1) Wer Tätigkeiten im Sinne des § 1 ausübt, ist zur sorgfältigen Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Hygiene verpflichtet.
(2) Wer Eingriffe durchführt, die eine Verletzung der Haut vorsehen, muß unmittelbar vorher seine Hände reinigen und desinfizieren sowie die zu behandelnde Hautfläche desinfizieren.
(3) Instrumente und Geräteteile, die bei den in § 1 genannten Tätigkeiten wiederholt verwendet und durch deren Gebrauch Verletzungen der Haut herbeigeführt werden sollen oder können, sind nach jeder Anwendung zu desinfizieren und sorgfältig zu reinigen.
(1) Zur Desinfektion von Händen, Haut sowie Instrumenten und Geräteteilen dürfen nur virustötende Mittel und Verfahren verwendet werden, die in der Liste der vom Bundesgesundheitsamt geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren oder in der Liste der nach den „Richtlinien für die Prüfung chemischer Desinfektionsmittel“ geprüften und von der Deutschen Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie als wirksam befundenen Desinfektionsverfahren aufgeführt sind. Bei der Desinfektion von Instrumenten und Geräteteilen dürfen aus den in Satz 1 genannten Listen nur Verfahren auf der Wirkstoffbasis Aldehyd angewendet werden.
(2) Neben Desinfektions- und Reinigungsmaßnahmen sind bei Instrumenten und Geräteteilen auch Sterilisationsmaßnahmen zulässig. Über geeignete Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen berät das Gesundheitsamt.
(1) Spitze, scharfe oder zerbrechliche Instrumente und Geräteteile, die bei der Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 verwendet werden, dürfen mit dem Hausmüll nur beseitigt werden, wenn sie in Behältern, die eine Verletzungsgefahr ausschließen, in den Abfall gegeben werden.
(2) Abfallrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(1) Zuständige Behörde ist die Ortspolizeibehörde. Diese wird durch das Gesundheitsamt fachlich beraten. Erforderliche Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag des Gesundheitsamtes angeordnet.
(2) Das Gesundheitsamt nimmt die Aufklärung und Beratung der nach § 1 tätigen Personen wahr.
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 2 die Reinigung und Desinfektion nicht oder nicht ausreichend durchführt,
entgegen § 2 Abs. 3 Instrumente und Geräteteile nicht nach dem Gebrauch einer Desinfektion und sorgfältigen Reinigung unterzieht,
entgegen § 4 Abs. 1 Abfälle unbehandelt oder ungeschützt mit dem Hausmüll beseitigt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über die hygienische Ausübung des Friseurhandwerks (Friseurverordnung) vom 5. April 1979 (Brem.GBl. S. 135 - 2127-b-1) außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 18. Oktober 1988
Der Senat