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Verordnung über die Mitteilungspflicht der Zentralstelle für die Integration zugewanderter Bürgerinnen und Bürger

Veröffentlichungsdatum:27.12.1990 Inkrafttreten01.01.1991
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1990, S. 525
Gliederungsnummer:26-e-1

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juris-Abkürzung: IntZStMittPflV BR 1991
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 26-e-1
juris-Abkürzung:IntZStMittPflV BR 1991
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:26-e-1
Verordnung über die Mitteilungspflicht der Zentralstelle für die Integration zugewanderter Bürgerinnen und Bürger
Vom 10. Dezember 1990
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1991 bis 31.12.2004

V aufgeh. durch Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (Brem.GBl. S. 591)

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Aufgrund des § 76 Abs. 3 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) verordnet der Senat:

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§ 1

Die Zentralstelle für die Integration zugewanderter Bürgerinnen und Bürger ist zu Mitteilungen über einen Ausländer, der sich rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufhält, oder der sich bis zum Erlaß eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Verwaltungsaktes rechtmäßig im Bereich des Landes Bremen aufgehalten hat, nur nach § 76 Abs. 3 Satz 1 des Ausländergesetzes (Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) verpflichtet.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 10. Dezember 1990
Der Senat

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