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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften

Veröffentlichungsdatum:13.08.1985 Inkrafttreten14.08.1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.08.1985 bis 10.02.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1985, S. 147
Gliederungsnummer:45-c-99

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juris-Abkürzung: JuSchGOWiZustV BR 1985
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-99
juris-Abkürzung:JuSchGOWiZustV BR 1985
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-99
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Jugendschutzgesetz und
dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften
Vom 30. Juli 1985
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 14.08.1985 bis 10.02.2005

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 1. Februar 2005 (Brem.GBl. S. 25)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 12 Abs. 1 bis 3 des Jugendschutzgesetzes und nach § 21a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Jugendschutzes in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425) sind die Ortspolizeibehörden.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit zuständigen Behörden vom 11. November 1957 (SaBremR 45-c-11) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 30. Juli 1985
Der Senat

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