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Verordnung über die Bildung einer Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhaus-Pflegesätzen

Veröffentlichungsdatum:23.06.1986 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.05.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1986, S. 117
Gliederungsnummer:2128-c-3

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juris-Abkürzung: KHGSchV BR 1986
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2128-c-3
juris-Abkürzung:KHGSchV BR 1986
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2128-c-3
Verordnung über die Bildung einer Schiedsstelle für die Festsetzung von Krankenhaus-Pflegesätzen
Vom 3. Juni 1986
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 31.05.2007

V aufgeh. durch § 10 Abs. 2 der Verordnung vom 24. April 2007 (Brem.GBl. S. 300)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Art. 1 Nr. 49 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Aufgrund des § 18a Abs. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBl. I 1986 S. 33) verordnet der Senat:

§ 1
Zusammensetzung der Schiedsstelle

(1) Die von der Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e.V. und den Verbänden der Krankenkassen im Lande Bremen zu bildende Schiedsstelle besteht aus dem neutralen Vorsitzenden, fünf Vertretern der Krankenhäuser und fünf Vertretern der Krankenkassen.

(2) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle haben je zwei Stellvertreter, die bei Verhinderung der Mitglieder deren Rechte und Pflichten übernehmen.

§ 2
Bestellung der Mitglieder

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden gemeinsam bestellt. Kommt eine Bestellung bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Amtsperiode oder binnen vier Wochen nach einem vorzeitigen Ausscheiden des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht zustande, wird sie unverzüglich vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel vorgenommen. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses des Bestellten und der Schriftform.

(2) Die Vertreter der Krankenhäuser und ihre Stellvertreter werden von der Krankenhausgesellschaft bestellt.

(3) Vier Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Verbänden der Krankenkassen bestellt. Die Verbände der privaten Krankenversicherung bestellen ein Mitglied der Schiedsstelle sowie dessen Stellvertreter.

(4) Die Bestellung der Mitglieder und der Stellvertreter ist der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben, die hierüber die beteiligten Organisationen und den Senator für Wirtschaft und Außenhandel zu unterrichten hat.

§ 3
Amtsperiode

(1) Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für den Rest der Amtsperiode.

(2) Erneute Bestellung ist jeweils möglich.

§ 4
Abberufung und Amtsniederlegung

(1) Wurden der Vorsitzende und sein Stellvertreter von den beteiligten Organisationen gemeinsam bestellt, so können sie von diesen gemeinsam abberufen werden. Im übrigen können der Vorsitzende und sein Stellvertreter aus wichtigem Grund vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel abberufen werden, wenn dies von einer der beteiligten Organisationen beantragt wird.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können von den Organisationen abberufen werden, die sie bestellt haben.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und ihre Stellvertreter können ihr Amt niederlegen.

(4) Die Abberufung und die Niederlegung sind der Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben, die hierüber unverzüglich die beteiligten Organisationen und den Senator für Wirtschaft und Außenhandel zu unterrichten hat.

§ 5
Amtsausübung, Einladung

(1) Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind in der Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen.

(3) Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der Sitzungen der Schiedsstelle fest. Die Einladung enthält neben diesen Angaben die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen. Sie muß 14 Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder verschickt werden. In Eilfällen kann von den genannten Fristen abgewichen werden, wenn keine der beiden Seiten widerspricht.

(4) Ein an der Teilnahme verhindertes Mitglied muß unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins einen seiner Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung auffordern und die Verhinderung sowie den Stellvertreter der Geschäftsstelle mitteilen.

§ 6
Antrag

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem schriftlichen Antrag einer Vertragspartei, über die Gegenstände zu entscheiden, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

(2) Der Antrag hat die Vertragsparteien und die Beteiligten der Pflegesatzverhandlung zu bezeichnen, den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen und die Bereiche aufzuführen, die streitig geblieben sind.

(3) Der Vorsitzende kann die Unterlagen und Auskünfte anfordern, die in der Pflegesatzverhandlung Vorgelegen haben. Die Teilnehmer der Pflegesatzverhandlung sind verpflichtet, der Anforderung zu entsprechen.

§ 7
Mündliche Verhandlung

(1) Die Schiedsstelle entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung.

(2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien gemäß § 18 Abs. 2 KHG und die Beteiligten gemäß § 18 Abs. 1 KHG zu laden. Es kann auch in deren Abwesenheit verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen worden ist.

§ 8
Beratung und Entscheidung

(1) Die Schiedsstelle ist beschlußfähig, wenn sie vollzählig gemäß § 1 Abs. 1 besetzt ist. Bei fehlender Beschlußfähigkeit ist eine neue Sitzung innerhalb von 14 Tagen durchzuführen. In diesem Fall ist die Beschlußfähigkeit unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.

(2) Beratung und Entscheidung erfolgen nicht öffentlich in Abwesenheit der Vertragsparteien und der Beteiligten. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. Sie ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Vertragsparteien, den Beteiligten und dem für die Genehmigung zuständigen Senator für Wirtschaft und Außenhandel zuzuleiten.

(4) Die Entscheidung wird mit der Genehmigung durch den Senator für Wirtschaft und Außenhandel wirksam (§ 18 Abs. 5 KHG).

§ 9
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren vor der Schiedsstelle regelt.

§ 10
Geschäftsstelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle wird von einem der Verbände der Krankenkassen und von der Krankenhausgesellschaft im Wechsel geführt. Der Wechsel erfolgt in der Mitte der Amtsperiode. Die Verbände der Krankenkassen beginnen mit der Führung der Geschäfte der Schiedsstelle.

§ 11
Entschädigung der Mitglieder der Schiedsstelle

(1) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Reisekosten nach den für die Beamten des Landes geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften nach Reisekostenstufe C. Für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand erhalten sie einen Pauschalbetrag, dessen Höhe die in der Schiedsstelle vertretenen Organisationen einvernehmlich festlegen; kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet der Senator für Wirtschaft und Außenhandel.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den sie bestellenden Organisationen und deren Regelungen.

§ 12
Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen

Sachverständige und Zeugen erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen.

§ 13
Kosten

(1) Das Verfahren der Schiedsstelle ist unentgeltlich.

(2) Die Kosten der Schiedsstelle werden von den Verbänden der Krankenkassen einschließlich des Landesausschusses der privaten Krankenversicherung und der Krankenhausgesellschaft je zur Hälfte getragen.

§ 14
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt bei der ersten Bestellung eines Vorsitzenden und seines Stellvertreters mit der Maßgabe, daß die Bestellung vom Senator für Wirtschaft und Außenhandel vorgenommen wird, wenn eine gemeinsame Bestellung durch die Krankenhausgesellschaft und die Verbände der Krankenkassen nicht bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgt. Die erste Amtsperiode endet am 31. Dezember 1989.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 3. Juni 1986
Der Senat


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