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Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)

Aufnahmeordnung

Veröffentlichungsdatum:09.12.1980 Inkrafttreten01.01.1983
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1983 bis 31.03.1987Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.1996 (Brem.GBl. S. 338)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 293
Gliederungsnummer:2160-d-4

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juris-Abkürzung: KiGaBRAufnO BR 1980
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-4
juris-Abkürzung:KiGaBRAufnO BR 1980
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-4
Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen
(Aufnahmeordnung)
Vom 17. November 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1983 bis 31.03.1987

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.1996 (Brem.GBl. S. 338)

Aufgrund des § 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S. 61) verordnet der Senat:

§ 1
Gliederung der Einrichtungen

(1) Kindergärten nehmen Kinder, die bis zum 30. Juni des Aufnahmejahres ihr drittes Lebensjahr vollendet haben, bis zum Beginn des Schulbesuches auf. Horte nehmen schulpflichtige Kinder in der Regel auf, soweit diese bis zum 30. Juni des Aufnahmejahres das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Wenn zu Beginn des Kindergartenjahres nicht alle Plätze besetzt sind, soll das Amt für Familienhilfe und Sozialdienst über freie Plätze informiert werden, das Kinder - unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes und der sozialen Notwendigkeit - zur nachträglichen Aufnahme Vorschlägen kann. Das gilt auch für Kinder, die erst in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des Aufnahmejahres das dritte Lebensjahr vollenden. Die Entscheidung über die Aufnahme liegt bei dem Träger. Eine Aufnahme erfolgt nicht vor Erreichung des dritten Lebensjahres.

(4) Kinder werden in folgende Gruppen aufgenommen, soweit sie in den einzelnen Einrichtungen bestehen oder eingerichtet werden:

1.

in Kleinkindergruppen mit überwiegend drei- bis vierjährigen Kindern;

2.

in Aufbaugruppen mit überwiegend vier- bis fünfjährigen Kindern;

3.

in Vermittlungsgruppen mit überwiegend fünf- bis sechsjährigen Kindern;

4.

in altersgemischte Gruppen, in denen Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zu ihrem Eintritt in die Schule gemeinsam betreut werden;

5.

in Hortgruppen mit schulpflichtigen Kindern;

6.

in Gruppen mit Kindern, die aufgrund von Behinderungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen.

(4) Die Kinder werden in den Kindergärten in der Regel halbtägig, bei Bedarf für einen weiteren Teil des Tages (Teilzeit oder ganztägig) aufgenommen, wenn ihre Familie ohne die ergänzende Hilfe nicht in der Lage ist, eine dem Wohle des Kindes entsprechende Erziehung und Bildung zu gewährleisten. In den Hort werden Kinder in der Regel ganztägig aufgenommen.

§ 2
Gründe für die Aufnahme in die Kindergärten

(1) Die Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen stehen nach Maßgabe dieser Ordnung Kindern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen haben (Bremer Kinder), offen.

(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in den Einrichtungen begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, ist entsprechend dem Bedarf des einzelnen Kindes an familienergänzender und familienunterstützender Erziehung und Bildung über die Aufnahme zu entscheiden. Aufnahmegründe nach den Absätzen 3 und 4 sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, werden bevorzugt aufgenommen.

(4) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Erziehung und Bildung bedürfen, werden gleichfalls bevorzugt aufgenommen.
Das sind insbesondere Kinder,

-

deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind;

-

deren Familien in ungünstigen Wohnverhältnissen leben;

-

die wegen der Herkunft ihrer Eltern aus dem Ausland benachteiligt sind;

-

die von einem Elternteil allein erzogen werden;

-

deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind;

-

die aufgrund von Behinderungen, Entwicklungsrückständen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonders bedürfen.

(5) Die Träger können in Einzelfällen Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des Absatzes 4 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.

(6) Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise im Kindergarten gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere wegen eines erheblichen Entwicklungsrückstandes, aufgrund einer Behinderung, durch eine Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen.

(7) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.

(8) Kinder aus dem niedersächsischen Umland können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in anderen Einrichtungen beantragt worden war, nicht benötigt werden.

§ 3
Gründe für die Aufnahme in die Horte

(1) Bremer Kinder können Aufnahme in einem Hort finden, wenn die ergänzende Hilfe des Hortes erforderlich ist, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Bildung zu gewährleisten.

(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in den Einrichtungen begrenzt.

(3) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Erziehung und Bildung bedürfen, werden bevorzugt aufgenommen. Dies sind insbesondere Kinder,

-

deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind;

-

deren Familien in ungünstigen Wohnverhältnissen leben;

-

die von einem Elternteil allein erzogen werden;

-

deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind;

-

die aufgrund von Entwicklungsrückständen, Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonders bedürfen.

(4) Die Träger können in Einzelfällen Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des § 3 Abs. 3 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.

(5) Bei vergleichbaren Aufnahmegründen sind jüngere vor älteren Kindern aufzunehmen.

(6) Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise im Hort gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere bei einer Häufung von pädagogischen Problemen.

(7) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.

(8) Kinder aus dem niedersächsischen Umland, die eine bremische Schule besuchen, können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in andere Einrichtungen beantragt war, nicht benötigt werden.

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Die Eltern*) können die Aufnahme ihres Kindes in eine Einrichtung eines anerkannten freien Trägers oder der Stadtgemeinde Bremen beantragen.

(2) Die Eltern sollen den Antrag in der Einrichtung des von ihnen gewählten Trägers stellen, die ihrer Wohnung am nächsten liegt.

(3) Der Antrag wird auf einem Vordruck gestellt.

(4) Der Antrag ist in der Zeit vom 1. bis 15. März zu stellen. In dringlichen Fällen kann der Antrag jederzeit gestellt werden. Die Dringlichkeit der Aufnahme soll zum Beispiel durch den regionalen Sozialdienst des Amtes für Familienhilfe und Sozialdienst bestätigt werden.

(5) Anträge zur Aufnahme von Kindern in Gruppen für behinderte Kinder nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 sind in der Regel über das Gesundheitsamt zu stellen, das die für die Aufnahme erforderliche gutachterliche Stellungnahme abgibt.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Träger. Dieser nimmt ein Kind in der Regel in diejenige seiner Einrichtungen auf, die der Wohnung der Eltern des Kindes am nächsten liegt. Er kann nach Absprache mit den Eltern das Kind in eine andere, möglichst nahegelegene Einrichtung aufnehmen, wenn er anderenfalls eine Ablehnung aussprechen müßte. Die Träger sollen darauf hinwirken, daß benachbarte Einrichtungen sich rechtzeitig untereinander abstimmen, damit möglichst viele Kinder Aufnahme finden können.

(7) Die Entscheidung über die Aufnahme ist den Eltern schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind zu begründen.

(8) Die von den Trägern erhobenen Daten dürfen nur zu dem der Erhebung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Eltern oder in anonymisierter Form oder aufgrund gesetzlicher Offenbarungsbefugnis zulässig.

Fußnoten

*)

Eltern im Sinne dieser Aufnahmeordnung sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt, sowie Pflegeeltern.

§ 5
Zeitpunkt und Dauer der Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Kindergarten oder Hort erfolgt in der Regel nach den Sommerferien für die allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.

(2) Die halbtägige Aufnahme in den Kindergarten erfolgt in der Regel für die Zeit bis zum Eintritt des Kindes in die Schule.

(3) Die ganztägige Aufnahme in den Kindergarten erfolgt jeweils für das Aufnahmejahr. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger nach Anhörung der Eltern des Kindes. Wird die Verlängerung der ganztägigen Aufnahme abgelehnt, bleibt das Kind halbtägig aufgenommen. Im übrigen findet § 4 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(4) Die Aufnahme in den Hort erfolgt jeweils für das Aufnahmejahr. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger nach Anhörung der Eltern des Kindes nach Maßgabe des § 3. Bei der Ablehnung der Verlängerung findet § 4 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(5) Der Träger kann das Aufnahmeverhältnis nur aus wichtigen Gründen aufheben. Wichtige Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn

1.

sich herausstellt, daß die Aufnahme des Kindes nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 5 hätte abgelehnt werden müssen, insbesondere wegen eines erheblichen Entwicklungsrückstandes, aufgrund einer Behinderung, durch eine Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen;

2.

das Kind über einen erheblichen Zeitraum unentschuldigt fehlt oder

3.

trotz Mahnung die Eltern der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages nicht nachkommen.

Bei vorzeitiger Beendigung der Aufnahme eines Kindes nach Nummer 1 finden § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 6 entsprechende Anwendung. In allen Fällen ist die Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses den Eltern schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 6
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Durch eine ärztliche Bescheinigung ist nachzuweisen, daß das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und eine Tuberkulintestung durchgeführt wurde. Die Bescheinigung darf am ersten Tag des Kindergarten- bzw. Hortbesuches nicht älter als eine Woche sein.

(2) Den Eltern wird empfohlen, ihr Kind vor Aufnahme in den Kindergarten oder Hort gegen Diphterie und Wundstarrkrampf sowie Masern und Mumps impfen zu lassen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Ordnung für die Aufnahme von Kindern in städtische Kindertagesheime vom 26. November 1976 (Brem.ABl. S. 552) außer Kraft.


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