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Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen (Aufnahmeordnung)

Aufnahmeordnung

Veröffentlichungsdatum:09.12.1980 Inkrafttreten01.02.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1993 bis 20.06.1996Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.1996 (Brem.GBl. S. 338)
Fundstelle Brem.GBl. 1980, S. 293
Gliederungsnummer:2160-d-4

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juris-Abkürzung: KiGaBRAufnO BR 1980
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2160-d-4
juris-Abkürzung:KiGaBRAufnO BR 1980
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2160-d-4
Ordnung für die Aufnahme von Kindern in die Kindergärten und Horte in der Stadtgemeinde Bremen
(Aufnahmeordnung)
Vom 17. November 1980
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.02.1993 bis 20.06.1996

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 15 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12.11.1996 (Brem.GBl. S. 338)

Aufgrund des § 1 Nr. 1 des Ortsgesetzes zur Ausführung des Kindergarten- und Hortgesetzes für das Land Bremen vom 3. März 1980 (Brem.GBl. S. 61) verordnet der Senat:

§ 1

(1) Kindergärten nehmen in der Regel Kinder, die bis zum 30. Juni des Aufnahmejahres ihr drittes Lebensjahr vollendet haben, bis zum Schuleintritt in altersgemischten Gruppen auf.

(2) Horte nehmen schulpflichtige Kinder, die bis zum 30. Juni des Aufnahmejahres das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in der Regel bis zur Vollendung dieses Lebensjahres auf. In Betreuungsprojekten können Kinder vom Beginn des 10. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen werden.

(3) Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder Benachteiligungen besonderer Förderung und Betreuung bedürfen, werden in Integrationsgruppen und Regelgruppen der Kindergärten und Horte mit entsprechender Konzeption und Ausstattung aufgenommen.

(4) Die Kinder werden in Kindergärten in der Regel halbtägig, bei Bedarf für einen weiteren Teil des Tages (teilzeit oder ganztägig) aufgenommen, wenn ihre Familie ohne die ergänzende Hilfe nicht in der Lage ist, eine dem Wohle des Kindes entsprechende Erziehung und Bildung zu gewährleisten. In Horten werden Kinder entsprechend ihrem Betreuungsbedarf ganztägig (bis zu 8 Stunden täglich und gegebenenfalls Früh- oder Spätdienst) oder teilzeit (bis zu 6 Stunden täglich) aufgenommen. Daneben gibt es Betreuungsangebote in Horten bis zu 4 Stunden täglich einschließlich Mittagessen und Betreuungsprojekte im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 2 ebenfalls bis zu 4 Stunden täglich einschließlich Mittagessen.

§ 2
Gründe für die Aufnahme in die Kindergärten

(1) Die Kindergärten in der Stadtgemeinde Bremen stehen nach Maßgabe dieser Ordnung Kindern, die ihren ständigen Wohnsitz in der Stadtgemeinde Bremen haben (Bremer Kinder), offen.

(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in den Einrichtungen begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, ist entsprechend dem Bedarf des einzelnen Kindes an familienergänzender und familienunterstützender Erziehung und Bildung über die Aufnahme zu entscheiden. Aufnahmegründe nach den Absätzen 3 und 4 sind vorrangig zu berücksichtigen.

(3) Kinder, die bis zum 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollendet haben, werden bevorzugt aufgenommen.

(4) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Erziehung und Bildung bedürfen, werden gleichfalls bevorzugt aufgenommen. Das sind insbesondere Kinder,

1.

deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind;

2.

deren Familien in ungünstigen Wohnverhältnissen leben;

3.

die von einem Elternteil allein erzogen werden;

4.

deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind;

5.

die wegen Berufstätigkeit oder Berufsausbildung ihrer Eltern tagsüber betreut werden müssen;

6.

die aufgrund von Behinderungen, Entwicklungsrückständen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonders bedürfen.

(5) Die Träger können Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des Absatzes 4 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.

(6) Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise im Kindergarten gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere wegen eines erheblichen Entwicklungsrückstandes, aufgrund einer Behinderung, durch eine Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen.

(7) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.

(8) Kinder aus dem niedersächsischen Umland können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in anderen Einrichtungen beantragt worden war, nicht benötigt werden.

§ 3
Gründe für die Aufnahme in die Horte

(1) Bremer Kinder können Aufnahme in einem Hort finden, wenn die ergänzende Hilfe des Hortes erforderlich ist, um eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung und Bildung zu gewährleisten.

(2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze in den Einrichtungen begrenzt.

(3) Kinder, die aus sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig der familienergänzenden Erziehung und Bildung bedürfen, werden bevorzugt aufgenommen. Dies sind insbesondere Kinder,

1.

deren Familien sozial und wirtschaftlich benachteiligt sind;

2.

deren Familien in ungünstigen Wohnverhältnissen leben;

3.

die von einem Elternteil allein erzogen werden;

4.

deren Familien durch schwerwiegende Krankheitsfälle betroffen sind;

5.

die wegen Berufstätigkeit oder Berufsausbildung der Eltern tagsüber betreut werden müssen;

6.

die aufgrund von Entwicklungsrückständen, Behinderungen und Verhaltensauffälligkeiten der Förderung besonder bedürfen.

(4) Die Träger können Kinder unabhängig von den Aufnahmegründen des § 3 Abs. 3 bevorzugt aufnehmen, wenn ein berechtigtes Interesse des Trägers die Aufnahme erfordert.

(5) Bei vergleichbaren Aufnahmegründen sind jüngere vor älteren Kindern aufzunehmen.

(6) Die Aufnahme eines Kindes kann in Ausnahmefällen abgelehnt werden, wenn das Kind nicht in der erforderlichen Weise im Hort gefördert werden kann oder die Förderung der Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird, insbesondere bei einer Häufung von pädagogischen Problemen.

(7) Bei einer Ablehnung nach Absatz 5 soll der Träger prüfen, ob das Kind in eine andere Gruppe derselben Einrichtung oder in eine andere möglichst nahegelegene Einrichtung desselben oder eines anderen Trägers aufgenommen werden kann. Der Träger soll die Eltern auf geeignete Beratungs- und Hilfsangebote hinweisen.

(8) Kinder aus dem niedersächsischen Umland, die eine bremische Schule besuchen, können aufgenommen werden, wenn nach Aufnahme der Bremer Kinder noch Plätze freigeblieben sind und diese auch für Bremer Kinder, deren Aufnahme zunächst in andere Einrichtungen beantragt war, nicht benötigt werden.

§ 4
Aufnahmeverfahren

(1) Die Eltern*) können die Aufnahme ihres Kindes in eine Einrichtung eines anerkannten freien Trägers oder der Stadtgemeinde Bremen beantragen.

(2) Die Eltern sollen den Antrag in der Einrichtung des von ihnen gewählten Trägers stellen, die ihrer Wohnung am nächsten liegt.

(3) Der Antrag wird auf einem Vordruck gestellt.

(4) Der Antrag ist in der Zeit vom 1. bis 15. Februar zu stellen. In dringlichen Fällen kann der Antrag jederzeit gestellt werden. Die Dringlichkeit der Aufnahme soll zum Beispiel durch den regionalen Sozialdienst des Amtes für Familienhilfe und Sozialdienst bestätigt werden.

(5) Für ein Kind mit einem besonderen Förderbedarf in Form von Eingliederungshilfe für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder oder in Form von erzieherischen Hilfen ist von den Eltern gleichzeitig mit dem Aufnahmeantrag ein Antrag auf heilpädagogische Tageserziehung zu stellen. Den Anträgen sind entsprechende gutachtliche Stellungnahmen, soweit vorhanden, beizufügen.

(6) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Träger. Dieser nimmt ein Kind in der Regel in diejenige seiner Einrichtungen auf, die der Wohnung der Eltern des Kindes am nächsten liegt. Er kann nach Absprache mit den Eltern das Kind in eine andere, möglichst nahegelegene Einrichtung aufnehmen, wenn er anderenfalls eine Ablehnung aussprechen müßte. Die Träger sollen darauf hinwirken, daß benachbarte Einrichtungen sich rechtzeitig untereinander abstimmen, damit möglichst viele Kinder Aufnahme finden können. Über die Belegung der Plätze für behinderte Kinder und Kinder mit erzieherischem Hilfebedarf haben sich die Träger vor einer eventuellen Aufnahme mit dem Amt für soziale Dienste abzustimmen, um sicherzustellen, daß dem Kind die erforderlichen Hilfen angeboten werden können.

(7) Die Entscheidung über die Aufnahme ist den Eltern schriftlich mitzuteilen. Ablehnungen sind zu begründen.

(8) Die von den Trägern erhobenen Daten dürfen nur zu dem der Erhebung zugrunde liegenden Zweck verwendet werden. Eine andere Verwendung, insbesondere eine Weitergabe an Dritte, ist nur mit Einwilligung der betroffenen Eltern oder in anonymisierter Form oder aufgrund gesetzlicher Offenbarungsbefugnis zulässig.

Fußnoten

*)

Eltern im Sinne dieser Aufnahmeordnung sind auch alleinerziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt, sowie Pflegeeltern.

§ 5
Zeitpunkt und Dauer der Aufnahme

(1) Die Aufnahme in den Kindergarten oder Hort erfolgt in der Regel nach den Sommerferien für die allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.

(2) Die halbtägige Aufnahme in den Kindergarten erfolgt in der Regel für die Zeit bis zum Eintritt des Kindes in die Schule.

(3) Die ganztägige Aufnahme in den Kindergarten erfolgt jeweils für das Aufnahmejahr. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger nach Anhörung der Eltern des Kindes. Wird die Verlängerung der ganztägigen Aufnahme abgelehnt, bleibt das Kind halbtägig aufgenommen. Im übrigen findet § 4 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(4) Die Aufnahme in den Hort erfolgt jeweils für das Aufnahmejahr. Über eine Verlängerung entscheidet der Träger nach Anhörung der Eltern des Kindes nach Maßgabe des § 3. Bei der Ablehnung der Verlängerung findet § 4 Abs. 7 entsprechende Anwendung.

(5) Der Träger kann das Aufnahmeverhältnis nur aus wichtigen Gründen aufheben. Wichtige Gründe können insbesondere dann vorliegen, wenn

1.

sich herausstellt, daß die Aufnahme des Kindes nach § 2 Abs. 5 oder § 3 Abs. 5 hätte abgelehnt werden müssen, insbesondere wegen eines erheblichen Entwicklungsrückstandes, aufgrund einer Behinderung, durch eine Häufung von schwerwiegenden pädagogischen Problemen;

2.

das Kind über einen erheblichen Zeitraum unentschuldigt fehlt oder

3.

trotz Mahnung die Eltern der Verpflichtung zur Zahlung des Kostenbeitrages nicht nachkommen.

Bei vorzeitiger Beendigung der Aufnahme eines Kindes nach Nummer 1 finden § 2 Abs. 6 und § 3 Abs. 6 entsprechende Anwendung. In allen Fällen ist die Aufhebung des Aufnahmeverhältnisses den Eltern schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

§ 6
Gesundheitliche Voraussetzungen für die Aufnahme

(1) Durch eine ärztliche Bescheinigung ist nachzuweisen, daß das Kind frei von ansteckenden Krankheiten ist und eine Tuberkulintestung durchgeführt wurde. Die Bescheinigung darf am ersten Tag des Kindergarten- bzw. Hortbesuches nicht älter als eine Woche sein.

(2) Den Eltern wird empfohlen, die Impfungen ihrer Kinder vor Aufnahme in den Kindergarten oder Hort altersgerecht zu vervollständigen.

§ 7
Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Zugleich tritt die Ordnung für die Aufnahme von Kindern in städtische Kindertagesheime vom 26. November 1976 (Brem.ABl. S. 552) außer Kraft.


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