Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 14. Juli 2004

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:22.07.2004 Inkrafttreten01.08.2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2004 bis 31.01.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2004, S. 415
Gliederungsnummer:2040-i-4

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 2004
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 2004
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum
Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 14. Juli 2004
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2004 bis 31.01.2005

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Januar 2005 (Brem.GBl. S. 19)

Einzelansicht Seitenanfang

Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:

Einzelansicht Seitenanfang

§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2004 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 120 festgelegt, davon in Bremen 96 und 24 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe29 
Sekundarstufe I29 
Sekundarstufe II62davon 28 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungspläze
mit dem Stufenschwerpunkt
Sek. IISek. IPrimar-
stufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft -2 -
Arbeitslehre/Techn. Werken -2 -
Arbeitslehre/Technologie -1 -
Arbeitslehre/Textilarbeit -0 -
Biologie 31 -
Chemie 44 -
Chinesisch 0- -
Deutsch1)10513
Englisch 95 4
Französisch 11 -
Gemeinschaftskunde/Politik143 -
Geographie 21 -
Geschichte 42 -
Griechisch 1 - -
Informatik 5 - -
Kunst 51 -
Latein 3- -
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) -- 4
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) -- 5
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) -- 4
LB Sachunterricht -- 6
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) -- 1
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) -- 3
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) -- 0
Mathematik 9813
Musik 24 -
Pädagogik 0- -
Philosophie 1- -
Physik 41 -
Psychologie 0- -
Religionskunde 22 -
Russisch 00 -
Sonderpäd. Fachrichtungen 15 5
  Davon:   
- Geistigbehinderten Pädagogik 0 1
- Lernbehinderten Pädagogik  4 2
- Körperbehinderten Pädagogik  0 0
- Sehbehinderten Pädagogik  0 0
- Blinden Pädagogik  0 0
- Verhaltensgestörten Pädagogik  1 1
- Sprachbehinderten Pädagogik  0 1
Soziologie 2- -
Spanisch 21 -
Sport109 -
Wirtschaftslehre 2- -
Berufsbild. Fachrichtungen28  
davon:   
- Bautechnik 2  
- Biotechnik 1  
- Chemietechnik 0   
- Elektrotechnik 0  
- Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 2  
- Gestaltungstechnik 1  
- Graphische Technik 0  
- Land- und Gartenbauwissenschaft 0  
- Metalltechnik 2  
- Pflegewissenschaft 3  
- Sozialwissenschaft 3  
- Textil- u. Bekleidungstechnik 1  
- Wirtschaftswissenschaft 13  
1)

enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Duetsch als Fremdsprache.

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie und Physik im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die Fächer Englisch und Biologie bei gleichmäßiger Verteilung. Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

Einzelansicht Seitenanfang

§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaft
Allgemein bildende Fächer:
Griechisch, Informatik, Wirtschaftslehre
2.In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre Technisches Werken, Chemie, Englisch, Gemeinschaftskunde/Politik, Geographie, Mathematik, Musik, Physik, Spanisch, Sport
3.In der Primarstufe:
Englisch, LB Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik, LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken), Mathematik
Einzelansicht Seitenanfang

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 22. Januar 2004 (Brem.GBl. S. 21 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 14. Juli 2004
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

Einzelansicht Seitenanfang

Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.