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Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:25.07.2005 Inkrafttreten01.08.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2005, S. 321
Gliederungsnummer:2040-i-4

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juris-Abkürzung: LehrVorbDZulFIIV BR 2005
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2040-i-4
juris-Abkürzung:LehrVorbDZulFIIV BR 2005
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2040-i-4
Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst
für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen
Vom 7. Juli 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.08.2005 bis 31.01.2006

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (Brem.GBl. 2006 S. 41)

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Auf Grund des § 10 Nr. 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 - 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 251) geändert worden ist, wird verordnet:

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§ 1

Die Zahl der zum 1. November 2005 in den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

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§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 139 festgelegt, davon in Bremen 111 und 28 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Stufen:

StufenschwerpunktZahl der Ausbildungsplätze
Primarstufe34 
Sekundarstufe I 39 
Sekundarstufe II66davon 31 Ausbildungsplätze für Hauptseminare, die auch für berufsbildende Fachrichtungen ausbilden.

(3) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Stufenschwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Stufenschwerpunkten vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.

(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

FachFreie Ausbildungsplätze mit
dem Stufenschwerpunkt
Sekundar-Sekundar- Primar-
stufe IIstufe I stufe
Arbeitslehre/Hauswirtschaft - 5 -
Arbeitslehre/Techn. Werken - 1 -
Arbeitslehre/Technologie - 2 -
Arbeitslehre/Textilarbeit - 0 -
Biologie 6 3 -
Chemie 4 2 -
Deutsch1)101420
Englisch 9 7 4
Französisch 3 1 -
Gemeinschaftskunde/Politik 12 1 -
Geographie 3 3 -
Geschichte 3 3 -
Griechisch 1 - -
Informatik 6 - -
Kunst 3 3 -
Latein 2 - -
LB Kunst/Musik/Sport (Kunst) - - 3
LB Kunst/Musik/Sport (Musik) - - 2
LB Kunst/Musik/Sport (Sport) - - 9
LB Sachunterricht - - 8
LB Sachunterricht (Biblische Geschichte) - - 2
LB Wirtschaft und Technik (Technisches Werken) - - 0
LB Wirtschaft und Technik (Textilarbeit) - - 0
Mathematik10 711
Musik 3 2 -
Pädagogik 0 - -
Philosophie 1 - -
Physik 6 1 -
Psychologie 1 - -
Religionskunde 1 3 -
Russisch 1 0 -
Sonderpäd. Fachrichtungen 110 9
Davon:    
• Geistigbehinderten Pädagogik   1 2
• Hörbehinderten Pädagogik   1 0
• Lernbehinderten Pädagogik   4 3
• Körperbehinderten Pädagogik   0 1
• Sehbehinderten Pädagogik   1 0
• Blinden Pädagogik   0 0
• Verhaltensgestörten Pädagogik   3 2
• Sprachbehinderten Pädagogik   0 1
Soziologie 1 - -
Spanisch 5 0 -
Sport 910 -
Wirtschaftslehre 0 - -
    
Berufsbild. Fachrichtungen31   
davon:    
• Bautechnik 2   
• Biotechnik2) 3  
• Chemietechnik 0   
• Elektrotechnik 2  
• Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften 5  
• Gestaltungstechnik 1  
• Graphische Technik 1  
• Land- und Gartenbau-Wissenschaft 1  
• Metalltechnik 1  
• Pflegewissenschaft 2  
• Sozialwissenschaft 2  
• Textil- u. Bekleidungstechnik 0  
• Wirtschaftswissenschaft 11  

1) enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Spezialqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Fremdsprache.
2) davon 1 Ausbildungsplatz für Biotechnik/Körperpflege

(5) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Französisch, Gemeinschaftskunde/Politik, Geographie, Geschichte, Mathematik, Musik und Physik im Sekundarbereich I nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für die Sekundarstufe II.

(6) Sofern die in der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für das Fach Informatik in der Sekundarstufe II nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze für die allgemeinbildenden Fächer Chemie, Englisch und Physik der Sekundarstufe II bei gleichmäßiger Verteilung.
Ist eine gleichmäßige Verteilung nicht möglich, so entscheidet das Los.

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§ 3

Fächer mit sehr starkem Bewerberüberhang nach § 13 Abs. 1 der Verordnung über das Auswahl- und Vergabeverfahren zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen sowie über das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungskapazität am Landesinstitut für Schule vom 24. März 1977 (Brem.GBl. S. 191 - 2040-i-3), geändert durch Verordnung vom 24. Mai 2002 (Brem.GBl. S. 171), sind alle in § 2 aufgeführten Fächer mit Ausnahme von:

1.

In der Sekundarstufe II:
Berufliche Fachrichtungen:
Bautechnik, Biotechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaften, Gestaltungstechnik, Graphische Technik, Land- und Gartenbauwissenschaft, Metalltechnik, Sozialwissenschaft, Wirtschaftswissenschaften
Allgemein bildende Fächer:
Griechisch, Informatik, Latein, Physik, Russisch

2.

In der Sekundarstufe I:
Arbeitslehre/Hauswirtschaft, Arbeitslehre/Technisches Werken, Arbeitslehre/Technologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Religionskunde, Sonderpäd. Fachrichtungen, Sport

3.

In der Primarstufe:
Englisch, LB Kunst, Musik, Sport mit dem Schwerpunkt Musik


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§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. Januar 2005 (Brem.GBl. S. 19 - 2040-i-4) außer Kraft.

Bremen, den 7. Juli 2005
Der Senator für
Bildung und Wissenschaft

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