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  • Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz vom 8. Februar 2005

Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz

Veröffentlichungsdatum:08.02.2005 Inkrafttreten15.02.2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.02.2005 bis 04.07.2011Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 111)
Fundstelle Brem.ABl. 2005, S. 75
Gliederungsnummer:96-b-1

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juris-Abkürzung: LuftVGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 96-b-1
juris-Abkürzung:LuftVGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:96-b-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten nach dem
Luftverkehrsgesetz und dem Luftsicherheitsgesetz
Vom 8. Februar 2005
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 15.02.2005 bis 04.07.2011
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 09.02.2021 (Brem.ABl. S. 111)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Luftfahrtbehörde im Sinne des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) ist der Senator für Wirtschaft und Häfen.

§ 2

Planfeststellungsbehörde nach § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist der Senator für Wirtschaft und Häfen.

§ 3

Anhörungsbehörde nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Luftverkehrsgesetzes nach § 1 ist der Senator für Wirtschaft und Häfen.

§ 4

Luftsicherheitsbehörde im Sinne des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) ist der Senator für Wirtschaft und Häfen, ausgenommen davon sind die Aufgaben nach § 5.

§ 5

Zuständige Stelle des Landes im Sinne des § 13 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 78) ist der Senator für Inneres und Sport.

§ 6

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Zuständigkeiten nach dem Luftverkehrsgesetz vom 14. Dezember 1999 (Brem.ABl. 2000, S. 63 - 96-b-1) außer Kraft.


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