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(1) Zuständig für das Verlangen von Unterlagen über Kontrolluntersuchungen und Bescheinigungen über die Teilnahme an Ringversuchen nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), sind die Eichämter.
(2) Zuständig für die Durchführung messtechnischer Kontrollen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und das Verlangen auf Nachweis von Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung nach Absatz 1 sind die Eichämter.
(3) Zuständig für die Einsicht in das Medizinproduktebuch im Sinne von § 7 Abs. 3 und das Bestandsverzeichnis im Sinne von § 8 Abs. 5 der Verordnung nach Absatz 1 sind die Gewerbeaufsichtsämter und die Eichämter.
(4) Die übrigen behördlichen Aufgaben zum Vollzug der Verordnung im Sinne von Absatz 1 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern. Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 und Ausnahmen von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 der Verordnung nach Absatz 1 ergehen, soweit Medizinprodukte mit Messfunktion betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Eichamt.