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Bekanntmachung über die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:29.04.2003 Inkrafttreten10.05.2003
Fundstelle Brem.ABl. 2003, S. 297
Gliederungsnummer:7103-g-2
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständigen Behörden vom 29. April 2003 (Brem.ABl. 2003, S. 297)"

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juris-Abkürzung: MPBetreibVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7103-g-2
juris-Abkürzung:MPBetreibVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:29.04.2003
Gültig ab:10.05.2003
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2003, 297
Gliederungs-Nr:7103-g-2
Bekanntmachung über die nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständigen Behörden
Vom 29. April 2003
Zum 18.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

(1) Zuständig für das Verlangen von Unterlagen über Kontrolluntersuchungen und Bescheinigungen über die Teilnahme an Ringversuchen nach § 4a der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1762), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), sind die Eichämter.

(2) Zuständig für die Durchführung messtechnischer Kontrollen sowie für die Entgegennahme von Anzeigen und das Verlangen auf Nachweis von Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung nach Absatz 1 sind die Eichämter.

(3) Zuständig für die Einsicht in das Medizinproduktebuch im Sinne von § 7 Abs. 3 und das Bestandsverzeichnis im Sinne von § 8 Abs. 5 der Verordnung nach Absatz 1 sind die Gewerbeaufsichtsämter und die Eichämter.

(4) Die übrigen behördlichen Aufgaben zum Vollzug der Verordnung im Sinne von Absatz 1 obliegen den Gewerbeaufsichtsämtern. Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 und Ausnahmen von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses nach § 8 Abs. 3 der Verordnung nach Absatz 1 ergehen, soweit Medizinprodukte mit Messfunktion betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Eichamt.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung der nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zuständigen Behörden vom 13. April 1997 (Brem.ABl. S. 265 - 7103-g-2) außer Kraft.

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