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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz

Veröffentlichungsdatum:06.03.1997 Inkrafttreten08.05.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1999 bis 09.05.2003Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.04.1999 (Brem.GBl. S. 63)
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 120
Gliederungsnummer:45-c-120

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juris-Abkürzung: MPOWiZustV BR 1997
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-120
juris-Abkürzung:MPOWiZustV BR 1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-120
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz
Vom 25. Februar 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1999 bis 09.05.2003

V aufgeh. durch § 3 der Verordnung vom 29. April 2003 (Brem.GBl. S. 183)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13.04.1999 (Brem.GBl. S. 63)

Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. 1 S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1

(1) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 Nr. 18 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in Verbindung mit § 13 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S.1762) sind die Gewerbeaufsichtsämter.

(2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 2 Nr. 18 des Medizinproduktegesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963) in Verbindung mit § 22 der Medizinprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3138) sind für aktive Medizinprodukte mit Ausnahme der aktiven implantierbaren Medizinprodukte die Gewerbeaufsichtsämter und im übrigen die Ortspolizeibehörden.

§ 2

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 17 und § 46 des Medizinproduktegesetzes nach § 1 ist

1.

für aktive Medizinprodukte mit Ausnahme der aktiven implantierbaren Medizinprodukte das Gewerbeaufsichtsamt,

2.

für nichtaktive und aktive implantierbare Medizinprodukte die Ortspolizeibehörde.


§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 25. Februar 1997
Der Senat


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