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Verordnung über Parkgebühren

Veröffentlichungsdatum:15.03.1993 Inkrafttreten01.04.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1993 bis 31.12.2001Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.10.2001 (Brem.GBl. S. 335)
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 91
Gliederungsnummer:9233-b-1

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juris-Abkürzung: ParkGebV BR 1993
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 9233-b-1
juris-Abkürzung:ParkGebV BR 1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:9233-b-1
Verordnung über Parkgebühren
Vom 23. Februar 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.04.1993 bis 31.12.2001

V aufgeh. durch § 4 Abs. 2 der Verordnung vom 18. April 2006 (Brem.GBl. S. 201)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.10.2001 (Brem.GBl. S. 335)

Aufgrund des § 6a Abs. 6 Satz 8 und 10 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2804) geändert worden ist, verordnet der Senat:

§ 1
Höchstbetrag der Parkgebühr

Werden Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen durch Parkuhren oder andere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit erhoben, so beträgt der Höchstbetrag der Parkgebühren je angefangene halbe Stunde 2 DM.

§ 2
Parkgebühren in der Stadtgemeinde Bremen

Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen an Parkuhren nur während des Laufs einer Parkuhr oder an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein gestattet ist, werden folgende Gebühren erhoben:

 Parkgebühren je angefangene halbe Stunde
  DM
1.In den Ortsteilen:  
Altstadt,1,50
Bahnhofsvorstadt,
Neuenland (nur Fitzmauricestraße und Hermann-Köhl-Straße),
Vegesack (mit Ausnahmen des Bereichs nördlich des Straßenzuges Kirchheide bis Aumunder Heerweg und der Hermann-Fortmann-Straße)
2.In den Ortsteilen: 
Ostertor,1,00
Alte Neustadt,
Steintor (mit Ausnahme der St.-Jürgen-Straße),
Regensburger Straße,
Findorff-Bürgerweide,
Westend
3.In den Straßen:  
Ortsteil Neustadt  
Pappelstraße,
Neustadtscontrescarpe,
Lahnstraße
Ortsteile Südervorstadt und Buntentor  
Buntentorsteinweg von Osterstraße bis Kirchweg,
Kornstraße,
Gastfeldstraße
Ortsteil Fesenfeld 
Humboldtstraße,
Bismarckstraße
Ortsteil Schwachhausen  
Riensberger Straße,
Friedhofstraße,
Schwachhauser Heerstraße
Ortsteile Neue Vahr Südwest und Neue Vahr Südost  
Karl-Kautzky-Straße,
Otto-Suhr-Straße,
Bgm.-Reuter-Straße,
Kurt-Schumacher-Allee einschließlich der daran angrenzenden öffentlichen Parkplätze
Ortsteil Horn 
Leher Heerstraße von Berckstraße bis Vorstraße,
Am Brahmkamp,
Riensberger Straße
Ortsteil Tenever 
St.-Gotthard-Straße,
Walliser Straße
Ortsteil Ellenerbrok-Schevemoor 
Tessiner Straße,
Züricher Straße,
Graubündener Straße
Ortsteil Hastedt 
Föhrenstraße
Ortsteil Hemelingen 
Hemelinger Bahnhofstraße,
Zum Sebaldsbrücker Bahnhof,
Osenbrückstraße,
Godehardstraße,
Diedrich-Wilkens-Straße
Ortsteil Steffensweg 
Steffensweg
Ortsteil Walle 
Waller Heerstraße,
Waller Ring von der Vegesacker Straße
bis zur Bundesbahn
Ortsteil Lindenhof  
Lindenhofstraße,
Gröpelinger Heerstraße,
Dockstraße
Ortsteil Gröpelingen 
Gröpelinger Heerstraße,
Beim Ohlenhof,
Ritterhuder Straße
Ortsteil Oslebshausen 
Oslebshauser Heerstraße von Ritterhuder
Heerstraße bis Dohlenstraße
Ortsteil Burgdamm 
Bremerhavener Heerstraße bis zum Burgdammer Postweg
Ortsteil Lesum 
Hindenburgstraße
Ortsteil Blumenthal1,00
Landrat-Christians-Straße von Lüssumer Straße bis Kapitän-Dallmann-Straße,
Kapitän-Dallmann-Straße von Mühlenstraße bis Flethestraße,
Mühlenstraße von Kapitän-Dallmann-Straße bis Langenfeld
4.In den übrigen Straßen der Stadtgemeinde Bremen 0,50

§ 3
Gebühren in der Stadtgemeinde Bremerhaven

(1) Für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven wird der Magistrat ermächtigt, unter Berücksichtigung des § 1 und der Grundsätze des § 6a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes durch Gebührenordnung höhere Gebühren als die Grundgebühr von DM 0,10 je angefangene halbe Stunde festzusetzen, sofern dies nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr dem Wert des Parkraumes für den Benutzer angemessen anzupassen.

(2) Sofern eine örtliche Staffelung der Parkgebühren vorgesehen wird, ist diese mit folgenden Stufen vorzunehmen:
DM 0,10 je angefangene halbe Stunde,
DM 0,50 je angefangene halbe Stunde,
DM 1,00 je angefangene halbe Stunde,
DM 1,50 je angefangene halbe Stunde,
DM 2,00 je angefangene halbe Stunde.

§ 4
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1993 in Kraft.

(2) In den in § 2 Nr. 1 bis 4 genannten Ortsteilen und Straßen der Stadtgemeinde Bremen werden die Gebühren solange nach bisherigem Recht erhoben, bis die aufgestellten Parkuhren an die dort zu entrichtenden Gebühren angepaßt sind.

(3) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Parkgebühren vom 14. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 271 - 9233-b-1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juni 1985 (Brem.GBl. S. 133), außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 23. Februar 1993
Der Senat


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