Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.11.2005 bis 04.07.2011
aufgeh. durch § 8 Nr. 3 der Bekanntmachung vom 28. November 2018 (Brem.ABl. S. 1185)
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Geschäftsverteilung des Senats, Bekanntmachung vom 24.01.2012 (Brem.GBl. S. 24) |
§ 1
Zuständige Stelle im Sinne des § 107 Abs. 2 Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I. S. 1046), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I. S. 1138) geändert worden ist, für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen des Integrationsamtes nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf örtliche Fürsorgestellen oder zur Bestimmung der Heranziehung örtlicher Fürsorgestellen zur Durchführung der den Integrationsämtern obliegenden Aufgaben ist der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales.
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 25. Oktober 2005
Der Senat