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Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörde nach den §§ 148, 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Veröffentlichungsdatum:19.02.2002 Inkrafttreten01.07.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2018Außer Kraft
Fundstelle Brem.ABl. 2002, S. 216
Gliederungsnummer:811-b-1

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juris-Abkürzung: SGB9§148ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 811-b-1
juris-Abkürzung:SGB9§148ZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:811-b-1
Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen Behörde
nach den §§ 148, 150 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. Februar 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2018

aufgeh. durch § 8 Nr. 2 der Bekanntmachung vom 28. November 2018 (Brem.ABl. S. 1185)

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Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde für die Festsetzung des Vomhundertsatzes für die Erstattung von Fahrgeldausfällen im Nahverkehr nach § 148 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) ist das Versorgungsamt.

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§ 2

Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Anträge auf Erstattung und Vorauszahlung sowie für die Auszahlung der Fahrgeldausfälle nach § 150 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen - vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047) ist das Versorgungsamt.

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§ 3

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Bestimmung der zuständigen obersten Landesbehörde nach § 60 des Schwerbehindertengesetztes vom 22. Juli 1986 (Brem.ABl. S.377 - 811-b-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 19. Februar 2002

Der Senat

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