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Bekanntmachung der nach der Getränkeschankanlagenverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:02.03.2004 Inkrafttreten12.03.2004
Fundstelle Brem.ABl. 2004, S. 196
Gliederungsnummer:7101-d-3
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung der nach der Getränkeschankanlagenverordnung zuständigen Behörden vom 2. März 2004 (Brem.ABl. 2004, S. 196)"

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juris-Abkürzung: SchankVZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 7101-d-3
juris-Abkürzung:SchankVZustBek BR
Ausfertigungsdatum:02.03.2004
Gültig ab:12.03.2004
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2004, 196
Gliederungs-Nr:7101-d-3
Bekanntmachung der nach der Getränkeschankanlagenverordnung zuständigen Behörden
Vom 2. März 2004
Zum 24.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige Behörde im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 2 der Getränkeschankanlagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 1998 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 7 der Verordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) geändert worden ist, ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit es sich um nachträgliche Auflagen auf dem Gebiet der Hygiene handelt.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Getränkeschankanlagenverordnung zuständigen Behörden vom 12. Januar 1999 (Brem.ABl. S. 115 - 7103-d-3), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 29. August 2000 (Brem. ABl. S. 553) geändert worden ist, außer Kraft.

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