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Inhaltsübersicht

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Titel

Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen vom 8. September 198701.06.1988 bis 09.03.2007
Teil 1 - Datenverarbeitung in der Schule01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 1 - Allgemeines01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 2 - Umfang und Form der Datenverarbeitung in der Schule30.12.1994 bis 09.03.2007
§ 3 - Datenzugang und Verbot der Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 4 - Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 5 - Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen30.12.1994 bis 09.03.2007
§ 6 - Datenübermittlung an den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und an den Magistrat Bremerhaven01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 7 - Datenübermittlung an die Beratungsdienste und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter30.12.1994 bis 09.03.2007
§ 8 - Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 9 - Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 10 - Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen01.06.1988 bis 09.03.2007
Teil 2 - Datenverarbeitung beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und beim Magistrat Bremerhaven01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 11 - Allgemeines01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 12 - Schülerverzeichnis01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 13 - Erhebungen, Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung01.06.1988 bis 09.03.2007
Teil 3 - Datenverarbeitung beim Schulärztlichen und Schulpsychologischen Dienst01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 14 - Allgemeines01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 15 - Umfang der Datenerhebung, -speicherung und -nutzung01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 16 - Datenübermittlung01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 17 - Information der Betroffenen30.12.1994 bis 09.03.2007
Teil 4 - Datensicherung01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 18 - Aufbewahrung, Sicherung und Löschung personenbezogener Daten in nichtautomatisierten Dateien und in Akten14.05.1991 bis 09.03.2007
§ 19 - Sicherung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 20 - Anonymisierung und Löschung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien14.05.1991 bis 09.03.2007
§ 21 - Einsichtsrecht01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 22 - Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes01.06.1988 bis 09.03.2007
§ 24 - Außer-Kraft-Treten08.12.2006 bis 09.03.2007

Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen

Veröffentlichungsdatum:22.09.1987 Inkrafttreten08.12.2006
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.03.2007Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 24 angefügt durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)
Fundstelle Brem.GBl. 1987, S. 247
Gliederungsnummer:206-e-1

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juris-Abkürzung: SchulDSG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 206-e-1
juris-Abkürzung:SchulDSG BR
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:206-e-1
Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen
Vom 8. September 1987
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.12.2006 bis 09.03.2007

G aufgeh. durch § 23 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 24 angefügt durch Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 21.11.2006 (Brem.GBl. S. 457)

Teil 1
Datenverarbeitung in der Schule

§ 1
Allgemeines

(1) Öffentliche Schulen im Sinne von § 1 des Bremischen Schulgesetzes dürfen von Schülern und deren Erziehungsberechtigten sowie von Lehrern, Lehrmeistern, Referendaren personenbezogene Daten verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages und zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist. Für die angegliederten Bildungsgänge an den Hochschulen gelten die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes nicht.

(2) Daten im Sinne dieses Gesetzes sind nicht die Bewertungen von Leistungskontrollen, persönliche Notizen von Lehrern, Lehrmeistern und Referendaren und die den täglichen Unterrichtsbetrieb begleitenden Vermerke im Klassenbuch oder in ähnlichen Unterlagen. Für sie gelten jedoch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 sowie die Bestimmungen über die Übermittlung von Daten.

(3) Datennutzung im Sinne dieses Gesetzes sind nicht pädagogische Besprechungen über Schüler.

(4) Verarbeiten ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen und Nutzen im Sinne des Bremischen Datenschutzgesetzes. Für die Übermittlung gelten die besonderen Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 6 und der §§ 5 bis 10.

(5) Für die nicht diesem Gesetz unterliegenden Bewertungen, Notizen, Vermerke und Gespräche nach den Absätzen 2 und 3 gilt die Pflicht, sie mit besonderer Sorgfalt zu behandeln, so daß ein Mißbrauch dieser Daten ausgeschlossen ist.

§ 2
Umfang und Form der Datenverarbeitung in der Schule

(1) Öffentliche Schulen dürfen von Schülern und sich um die Zulassung zu einem Bildungsgang Bewerbenden nachstehende Daten auch in automatisierten Dateien verarbeiten:

1.

Name,

2.

Geburtsdaten,

3.

Adressdaten (einschließlich Telefon),

4.

Staatsangehörigkeit,

5.

Daten über den Verlauf des Bildungsganges des Schülers,

6.

Daten über Funktionen als Schülervertreter,

7.

Namen und Adressdaten der jeweiligen Ausbildungsbetriebe, Arbeitsstätten, Praktikumsstellen oder sie ersetzende Institutionen,

8.

Daten des Ausbildungsberufes, des betrieblichen Ausbildungsbeginns und Ausbildungsendes,

9.

Leistungsdaten.

Leistungsdaten dürfen nur in der gymnasialen Oberstufe und dort nur vom Schulleiter und von höchstens zwei von ihm beauftragten Lehrern sowie einer von ihm beauftragten Verwaltungskraft bearbeitet werden.

(2) Öffentliche Schulen dürfen von Schülern und sich um die Zulassung zu einem Bildungsgang Bewerbenden nachstehende Daten nur in nichtautomatisierten Dateien und in Akten verarbeiten:

1.

Platz in der Geschwisterreihe,

2.

Verhaltensdaten,

3.

Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und etwaige Behinderungen,

4.

Ergebnisse der vom Bremischen Schulgesetz oder gemäß § 17 Bremisches Schulverwaltungsgesetz vorgesehenen ärztlichen und anderen Untersuchungen,

5.

Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen und deren Ergebnisse.

(3) Die Daten nach Absatz 1 Nr. 7 und 8 dürfen nur von Schülern beruflicher Schulen und nur, soweit sie die Ausbildung des einzelnen Schülers betreffen, verarbeitet werden.

(4) Die Daten nach Absatz 2 Nr. 5 dürfen nur von Schülern, die einer besonderen schulischen Betreuung bedürfen, und von solchen, für die sie in Betracht kommt, verarbeitet werden. Dies gilt ebenso für entsprechende außerschulische Daten, sofern sie der Schule amtlich bekanntgeworden sind.

(5) Die schriftliche Wiedergabe von schülerbezogenen Gesprächen oder deren Ergebnisse in Akten und die Sammlung des entsprechenden Schriftverkehrs ist Datenspeicherung und, soweit sie nach § 1 erforderlich ist, zulässig.

(6) Von Erziehungsberechtigten dürfen Namen und Adressdaten, die Daten über die Staatsangehörigkeit sowie gegebenenfalls die Angaben über ihre Funktion als Elternsprecher im Schulbereich auch in automatisierten Dateien verarbeitet werden.

(7) Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten der Lehrer, Lehrmeister und Referendare richtet sich nach den Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes über den Datenschutz bei dienst- und arbeitsrechtlichen Rechtsverhältnissen.

§ 3
Datenzugang und Verbot der Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte

(1) Die in der Schule gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen.

(2) Schulbedienstete dürfen personenbezogene Daten weder auf privateigenen Datenverarbeitungsgeräten speichern noch diese Daten auf Datenverarbeitungsgeräten außerhalb der Schule verarbeiten oder durch unbefugte Dritte verarbeiten lassen.

§ 4
Einwilligung und Unterrichtung der Betroffenen

(1) Die Daten gemäß § 2 Abs. 2 und 5 dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen in der Schullaufbahnakte gespeichert und verändert werden. Die Einwilligung ist zu ersetzen, wenn

1.

die Betroffenen sich trotz eingehender Bemühung durch die Schule nicht geäußert haben oder

2.

die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die Schule die Einwilligung versagt haben und die Speicherung oder Veränderung im Interesse des Schülers oder für die pädagogische Arbeit einer Schule zwingend notwendig ist.

(2) Die Daten gemäß § 2 Abs. 2 und 5 dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden. Die Einwilligung ist zu ersetzen, wenn

1.

die Betroffenen sich trotz eingehender Bemühung durch die Schule nicht geäußert haben oder

2.

die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch die Schule die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung im Interesse des Schülers oder für die pädagogische Arbeit an der Schule zwingend notwendig ist oder die fehlende Kenntnis der Daten über Erkrankungen und Behinderungen eine gesundheitliche Gefährdung des Schülers bedeuten könnte; oder

3.

die Übermittlung zur Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht oder innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(3) Von der Einholung der Einwilligung nach Absatz 1 und 2 ist abzusehen, wenn der Schutz eines Betroffenen es erfordert.

(4) Andere als die in § 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen von der Schule nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden und auch dann nur, wenn dies dem in § 1 genannten Zweck dient.

(5) Die Betroffenen sind über Datenspeicherungs- und -übermittlungsvorgänge unverzüglich zu unterrichten. Von der Unterrichtung ist abzusehen, soweit es der Schutz eines Betroffenen erfordert.

(6) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 trifft der Schulleiter. Sie sind in den Akten zu begründen.

§ 5
Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen

(1) Beim Wechsel eines Schülers in eine andere allgemeinbildende öffentliche Schule können neben den Adreß- und Geburtsdaten und den Daten zur Staatsangehörigkeit das Einschulungsdatum, die Versetzungsentscheidungen, Daten über Vorrücken und Wiederholen von Jahrgangsstufen, die beiden letzten Zeugnisbögen, beim Übergang in die gymnasiale Oberstufe auch Daten über den Unterricht in den Fremdsprachen sowie gegebenenfalls Daten über Erkrankungen und Behinderungen übermittelt werden.

(2) Besteht im Einzelfall ein begründetes Interesse an weiteren von der abgebenden Schule gespeicherten Daten, können sie der aufnehmenden Schule übermittelt werden. Für öffentliche berufliche Schulen gilt dies in bezug auf alle Daten.

(3) Eine aufnehmende Schule kann innerhalb des ersten Jahres nach Aufnahme eines Schülers im Einzelfall der bisherigen öffentlichen Schule Daten über die Lernentwicklung und Verhaltensentwicklung übermitteln, wenn dies der Überprüfung der pädagogischen Arbeit dieser Schule dient.

(4) Arbeiten mehrere Schulen bei der Unterrichtung, Erziehung oder Betreuung eines Schülers oder einer Schülerin zusammen, können diese Schulen die hierfür erforderlichen, bei ihnen gespeicherten Daten untereinander übermitteln.

§ 6
Datenübermittlung an den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und an den Magistrat Bremerhaven

An den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und an den Magistrat Bremerhaven dürfen als Schulbehörden auf Anforderung oder, wenn die Schule es im Einzelfall für erforderlich hält, die jeweils notwendigen, in der Schule gespeicherten Daten übermittelt werden.

§ 7
Datenübermittlung an die Beratungsdienste und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter

(1) An die Beratungsdienste gemäß § 14 Abs. 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz und an den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen die in der Schule gespeicherten Daten, soweit es erforderlich ist, übermittelt werden, wenn eine entsprechende Beratung oder Untersuchung im Interesse des Schülers angestrebt wird.

(2) An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die Untersuchung der Schulanfänger der Name, die Geburtsdaten, die Adreßdaten und das Geschlecht übermittelt werden. Zur Feststellung der Ursachen der Schulversäumnisse eines Schülers dürfen auch Daten über die entsprechenden Schulversäumnisse übermittelt werden, wenn Zweifel daran bestehen, daß er den Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt hat.

§ 8
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) An die Organe der öffentlichen Jugendhilfe, an die Gerichte und die Staatsanwaltschaft und an die Jugendgerichtshilfe dürfen die in der Schule gespeicherten Daten übermittelt werden, soweit es zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. Die Datenübermittlung erfolgt über die Schulaufsicht. Die Schweigepflicht der Berater gemäß § 13 Bremisches Schulverwaltungsgesetz bleibt unberührt.

(2) Übermittelte Leistungs- und Verhaltensdaten, Daten über besondere pädagogische, soziale und therapeutische Maßnahmen sowie deren Ergebnisse und Daten über gesundheitliche Auffälligkeiten und Behinderungen dürfen in diesen Stellen nicht in automatisierten Dateien verarbeitet werden.

(3) An andere öffentliche Stellen ist nur die Übermittlung von Namen, Geburtsdaten, Adreßdaten und von Daten über die Dauer des Schulbesuchs zulässig, sofern sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der ersuchenden Stelle erforderlich sind.

§ 9
Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen

An die Gesamtvertretungen der Schüler dürfen die Namen, Adreßdaten und Funktionsbestimmungen aller Schülersprecher, an die Gesamtvertretungen der Eltern die aller Elternsprecher übermittelt werden.

§ 10
Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

An nicht-öffentliche Stellen, die gemeinsam mit öffentlichen Schulen Ausbildung betreiben, können neben den Namen, Adreßdaten und Geburtsdaten auch die Daten über den Schulbesuch übermittelt werden, sofern es zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgabe erforderlich ist. An den Gemeindeunfallversicherungsverband und an Privatschulen, auf denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, können die Adreßdaten und die Daten über die Dauer des Schulbesuchs übermittelt werden, wenn ein berechtigtes Interesse an diesen Daten von diesen Stellen glaubhaft gemacht wird.

Teil 2
Datenverarbeitung beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und beim Magistrat Bremerhaven

§ 11
Allgemeines

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Schulbehörde personenbezogene Daten gemäß § 2 verarbeiten, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist. Für die Übermittlung der Daten gelten § 4 Abs. 2 und 3 und §§ 7 bis 10 entsprechend. Soweit in den §§ 12 und 13 nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Daten nur in nichtautomatisierten Dateien und in Akten verarbeitet werden.

(2) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Magistrat Bremerhaven gewährleisten, daß die von ihnen erhobenen oder ihnen übermittelten Daten nur für den jeweiligen konkreten Zweck verarbeitet werden. Sie dürfen nur den Bediensteten zugänglich gemacht und von ihnen genutzt werden, die mit der Erledigung der Aufgaben betraut sind.

§ 12
Schülerverzeichnis

(1) Zur Überwachung der Schulpflicht und zur Vorbereitung, Durchführung und Auswertung schulorganisatorischer Maßnahmen sowie für schulstatistische Zwecke können beim Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und beim Magistrat Bremerhaven nachstehende Daten in automatisierten Dateien verarbeitet werden:

1.

Bei allgemeinbildenden Schulen Name, Geburtsdatum, Adreßdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Einschulungsdatum des Schülers und die von ihm besuchte Klasse sowie von den Erziehungsberechtigten Name und Adreßdatum;

2.

bei beruflichen Schulen darüber hinaus die Daten des Ausbildungsberufes, des betrieblichen Ausbildungsbeginns und des Ausbildungsendes des Schülers.

(2) Die Übermittlung dieser Daten an die Schulen ist, soweit es die jeweiligen Aufgaben erfordern, jederzeit zulässig. An den Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter können aus diesen Daten die Namen, die Geburtsdaten und die Adreßdaten der Schüler und die von ihnen besuchte Klasse übermittelt werden. An den Gemeindeunfallversicherungsverband können aus diesen Daten die Namen, die Geburtsdaten und die Adreßdaten der Schüler und die von ihnen besuchte Klasse sowie die Namen und die Adreßdaten der Erziehungsberechtigten übermittelt werden.

§ 13
Erhebungen, Untersuchungen, wissenschaftliche Forschung

(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Magistrat Bremerhaven können zur Wahrnehmung der ihnen als Schulbehörde obliegenden Aufgaben Erhebungen vornehmen und Untersuchungen durchführen oder sie durch Dritte vornehmen und durchführen lassen; eine Erhebung oder Untersuchung muß jeweils in sich abgeschlossen sein. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und der Magistrat Bremerhaven können zu diesem Zweck die in § 2 genannten Daten, auch wenn sie gesperrt sind, in der dort geregelten Form speichern und nutzen, wenn die Betroffenen eingewilligt haben.

(2) Kann der Zweck einer Erhebung oder einer Untersuchung nicht mit den in § 2 genannten Daten erreicht werden, können weitere personenbezogene Daten erhoben, gespeichert und genutzt werden, wenn die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Der Einwilligung der Betroffenen bedarf es nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Erhebung oder der Untersuchung die schutzwürdigen Belange der Betroffenen überwiegt und der Zweck der Erhebung oder der Untersuchung nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(4) Die Daten für die Durchführung eines Vorhabens gemäß Absatz 1 und 2 sind von den übrigen Datenbeständen getrennt zu halten. Die Merkmale, mit deren Hilfe ein Personenbezug hergestellt werden kann, sind gesondert zu speichern, sobald der Zweck der Erhebung oder der Untersuchung es erlaubt; die Merkmale sind zu löschen, sobald der Zweck der Erhebung oder der Untersuchung erreicht ist. Die Daten im Sinne von Satz 1 dürfen nur so ausgewertet werden, daß ein Personenbezug nicht erkennbar wird.

(5) Eine Nutzung der nach Absatz 1 und 2 erhobenen Daten zu einem anderen als zu dem jeweiligen Zweck der Erhebung oder der Untersuchung ist unzulässig.

(6) Vor der Durchführung von Erhebungen und Untersuchungen sind der Landesbeauftragte für den Datenschutz, der Elternbeirat und der Schülerbeirat, bei Einbeziehung mehrerer Schulen die zuständigen Gesamtvertretungen zu unterrichten.

(7) Datenverarbeitung zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung bedarf in jedem Falle der Genehmigung durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst; Absatz 6 gilt entsprechend.

Teil 3
Datenverarbeitung beim Schulärztlichen und Schulpsychologischen Dienst

§ 14
Allgemeines

(1) Vom Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter dürfen für die aufgrund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung durchgeführten Untersuchungen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit sie für den Untersuchungszweck erforderlich sind. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht des Arztes, besondere Erkenntnisse und die Information der Erziehungsberechtigten hierüber zu seinen Unterlagen zu nehmen. Die Daten gemäß Satz 1 dürfen nur innerhalb des Schulärztlichen Dienstes in automatisierten Dateien gespeichert, verändert und genutzt werden; sie dürfen nur so ausgewertet werden, daß ein Personenbezug nicht erkennbar wird.

(2) Vom Schulpsychologischen Dienst dürfen personenbezogene Daten nur in nichtautomatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden, wenn er im Rahmen seiner Aufgaben Schüler untersucht und die Erhebung und Speicherung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(3) Zur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Schweigepflicht der Schulpsychologen ist sicherzustellen, daß die gespeicherten personenbezogenen Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt werden.

§ 15
Umfang der Datenerhebung, -speicherung und -nutzung

(1) Im Rahmen der ärztlichen Untersuchung der Schulanfänger durch den Schulärztlichen Dienst dürfen als ärztliche Unterlagen diejenigen Anamnese- und Befunddaten, die für den Untersuchungszweck erforderlich sind, erhoben, gespeichert und genutzt werden.

(2) Dies gilt entsprechend für weitere, aufgrund des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes verpflichtende Schülerreihenuntersuchungen und gezielte Einzeluntersuchungen sowie für die Untersuchung anläßlich eines Antrages auf Sonderschulüberweisung oder anläßlich des Verfahrens zur Feststellung eines besonderen Förderungsbedarfs von Schülern in der Regelschule.

§ 16
Datenübermittlung

Der Schulärztliche Dienst der Gesundheitsämter darf nur das für die Schule maßgebende Ergebnis von Pflichtuntersuchungen der Schule mitteilen. Dies sind neben dem eigentlichen Ergebnis auch Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen, die grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen übermittelt werden dürfen. Der Einwilligung bedarf es nicht, wenn

1.

die Betroffenen trotz eingehender Beratung durch den Schularzt die Einwilligung versagt haben und die Übermittlung nach Entscheidung des Arztes im Interesse des Schülers zwingend notwendig ist oder

2.

die Übermittlung innerhalb eines Verwaltungs-, Rechtsbehelfs- oder Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(2) Der Schulpsychologische Dienst bedarf für die Übermittlung von Daten und Untersuchungsergebnissen in jedem Fall der Einwilligung der Betroffenen.

§ 17
Information der Betroffenen

Der Schulärztliche Dienst der Gesundheitsämter und der Schulpsychologische Dienst haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung vorher zu informieren. Besondere Erkenntnisse haben der Schulärztliche Dienst und unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch der Schulpsychologische Dienst den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.

Teil 4
Datensicherung

§ 18
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung personenbezogener Daten in nichtautomatisierten Dateien und in Akten

(1) Personenbezogenen Daten in nichtautomatisierten Dateien und in Akten sind von der speichernden Schule mit Ablauf des Kalenderjahres zu sperren, das dem folgt, in dem der Schüler die Schule verlassen hat. Sie dürfen mit der Sperrung nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, daß die Verarbeitung zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen, im überwiegenden Interesse der speichernden oder einer anderen Schule oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerläßlich ist oder der Betroffene in die Verarbeitung eingewilligt hat oder sie zur Durchführung nach dem Bremischen Datenschutzgesetz zulässiger wissenschaftlicher Forschungsvorhaben erforderlich ist.

(2) Die Schülergesundheitsdaten des Schulärztlichen Dienstes, die in nichtautomatisierten Dateien oder in Akten gespeichert sind, sind mit Ablauf des Kalenderjahres zu sperren, in dem der Schüler in Bremen nicht mehr schulpflichtig ist. Ein Rückgriff auf diese Daten kann dann nur noch mit Einwilligung der Betroffenen erfolgen. Die Löschung der Schülergesundheitsdaten hat unter Beachtung berufsrechtlicher Vorschriften für Ärzte zu erfolgen.

(3) Personenbezogene Daten des Schulpsychologischen Dienstes sind spätestens 10 Jahre nach der letzten Beratung zu vernichten.

(4) Personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien und in Akten sind vom Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst und vom Magistrat Bremerhaven zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch drei Jahre, nachdem der Schüler eine öffentliche Schule oder eine private Schule, auf der die Schulpflicht erfüllt werden kann, besucht hat.

(5) Name, Schulbesuchsdauer und besondere schulische Leistungen oder Ehrungen eines Schülers dürfen von einer Schule unbegrenzt aufbewahrt werden, wenn sie für Schulchroniken oder sonst historisch bedeutsam sein könnten. Im übrigen sind personenbezogene Daten in nichtautomatisierten Dateien und in Akten nach Maßgabe einer Verwaltungsanordnung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst zu löschen. Die Veröffentlichung von Schulchroniken ist ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig.

(6) Nichtautomatisierte Dateien und Akten mit personenbezogenen Daten sind so aufzubewahren, daß sie vor dem Zugriff Unbefugter geschützt sind. Hat der Schüler eine Schule verlassen, ist die Einsichtnahme in diese Dateien und Akten sowie die Nutzung oder Übermittlung personenbezogener Daten aus ihnen nur mit Zustimmung des Schulleiters in den rechtlich zulässigen Fällen erlaubt.

(7) (aufgehoben)

§ 19
Sicherung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien

(1) Schulen dürfen Verwaltungsarbeiten und Arbeiten mit personenbezogenen Daten nur an von der zuständigen Schulbehörde ausschließlich dafür bestimmten Datenverarbeitungsgeräten ausführen. Probe- und Fehldrucke personenbezogener Daten sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. Für eine sichere Trennung der Datenverarbeitungsgeräte gemäß Satz 1 von denen, die im Unterricht eingesetzt werden, ist ebenso Sorge zu tragen wie für die sichere Trennung der entsprechenden Datenträger.

(2) Der Schulärztliche Dienst der Gesundheitsämter darf für die Verarbeitung personenbezogener Daten nur Datenverarbeitungsgeräte benutzen, die nicht mit anderen vernetzt sind.

(3) Die Datenträger müssen unter Verschluß gehalten werden und dürfen nur an Personen ausgehändigt werden, die mit Aufgaben der internen Verwaltung an Datenverarbeitungsgeräten beauftragt sind. Die Namen der beauftragten Personen, die Art der zu verarbeitenden Daten, auf die sie Zugriff haben, und das Datum der Beauftragung sind beim Schulleiter oder Amtsleiter schriftlich festzuhalten.

(4) Von Datenträgern, auf denen personenbezogene Daten oder Verwaltungsprogramme gespeichert sind, können Sicherungskopien gezogen werden, die gesondert aufzubewahren und vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern sind. Sie dürfen nur für Sicherungszwecke verwendet werden.

§ 20
Anonymisierung und Löschung personenbezogener Daten in automatisierten Dateien

(1) Personenbezogene Daten sind in automatisierten Dateien zu löschen, sobald ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Daten des Schülerverzeichnisses sind spätestens drei Jahre, nachdem der Schüler zuletzt eine bremische Schule besucht hat und in Bremen keiner Schulpflicht mehr unterliegt, zu löschen.

(2) Die in der Schule in automatisierten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten eines Schülers und dessen Erziehungsberechtigten sind spätestens zu dem Zeitpunkt zu löschen, in dem der Schüler die Schule verläßt.

(3) Für die beim Schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter in automatisierten Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten gilt § 18 Abs. 2 entsprechend.

(4) Personenbezogene Daten können in automatisierten Dateien ohne Personenbezug gespeichert bleiben, wenn dies für statistische Zwecke erforderlich ist. Sie sind spätestens 10 Jahre nach ihrer Anonymisierung zu löschen.

(5) Die für statistische Zwecke gespeicherten Merkmale dürfen nicht so zusammengeführt werden, daß sich hieraus ein Personenbezug ergibt.

(6) (aufgehoben)

§ 21
Einsichtsrecht

Schüler und Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten und Unterlagen; für minderjährige Schüler wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Die Einsichtnahme kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit der Schutz der Betroffenen oder dritter Personen dies erforderlich macht. Die Ablehnung ist in den Akten zu begründen. Bei Prüfungsverfahren besteht das Recht auf Einsicht erst nach dem Verfahrensabschluß.

§ 22
Geltung des Bremischen Datenschutzgesetzes

Die Bestimmungen des Bremischen Datenschutzgesetzes gelten entsprechend, soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen getroffen hat.

§ 24
Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.


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