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Selbstbewirtschaftung ist die unmittelbare Verfügung über die nach § 3 zur Verfügung stehenden Mittel. Die Schulen sind danach berechtigt, selbständig Aufträge zu erteilen, Einnahmen zu erheben und Ausgaben zu tätigen, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und der jeweiligen Haushaltsgesetze. Dies bedeutet nicht die Selbstbewirtschaftung nach § 15 der Landeshaushaltsordnung.
(1) Die Selbstbewirtschaftung der Schulen umfaßt die den Schulen im Einzelfall aus den Haushalten zur Verfügung gestellten Mittel der Hauptgruppen 5 und 6 sowie einzelner Titel der Hauptgruppen 7 und 8 und der Einnahmen nach § 8. Näheres und die Verteilung der Mittel erfolgt durch die zuständigen Behörden.
(2) Die Befugnis zur Selbstbewirtschaftung kann durch die zuständigen Behörden entzogen werden, wenn gesetzliche Auflagen nicht erfüllt werden.
Die Verteilung der Mittel der einzelnen Ausgabenarten hat nach § 4 Abs. 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes nach nachvollziehbaren Kriterien durch die Stadtgemeinde zu erfolgen. Dabei ist unter anderem ein Ausgleich für soziale Belastungen einzelner Schulen einzubeziehen und der bauliche Zustand der Schulgebäude zu berücksichtigen. Das weitere Verfahren wird durch die zuständigen Behörden bestimmt.
Die im Rahmen der Verfügungsberechtigung nach § 21 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes durch die Schulen erzielten Einnahmen nach Abzug der zurechenbaren Kosten werden in der Regel zu 100 v. H. den in § 3 genannten Ausgaben wieder zugeführt. Bei besonderen Rahmenbedingungen können 50 v. H. dem allgemeinen Haushalt des Senators für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport zugeführt werden. Besondere Rahmenbedingungen liegen unter anderem vor, wenn die Einnahmen überwiegend unter Nutzung von kommunalen Sachressourcen oder wenn sie unter Inanspruchnahme von Arbeitszeit des nichtunterrichtenden Personals erzielt worden sind. Näheres zu Satz 2 und 3 regeln die Stadtgemeinden.
(1) Die Schulen sind nach § 7 der Landeshaushaltsordnung verpflichtet, die ihnen für die Selbstbewirtschaftung zur Verfügung stehenden Mittel im Rahmen des Auftrages der Schule sparsam und wirtschaftlich zu verwenden. Für die Vergabe von Leistungen gelten die Vorschriften der Verdingungsordnung für Leistungen.
(2) Die Kassen dürfen Einzahlungen und Auszahlungen nur aufgrund schriftlicher oder elektronischer Anordnungen erheben oder leisten.
(1) Verantwortlich im Sinne von § 9 der Landeshaushaltsordnung für die haushaltsrechtliche Mittelbewirtschaftung ist der von der Schule nach § 21 Abs. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes zu bestellende Beauftragte für den Haushalt.
(2) Auf der von der Schule zu erstellenden Kassenanordnung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der für die Zahlung maßgebenden Angaben festzustellen und zu bescheinigen. Zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sind befugt der Schulleiter oder die Schulleiterin, der von der Schule bestellte Beauftragte für den Haushalt oder andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich schriftlich übertragen worden ist. Form und Inhalt der Bescheinigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit richten sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413) und vom 22. November 1977 (Brem.ABl. S. 619) Nrn. 11 bis 19 zu § 70 der Landeshaushaltsordnung.
(3) Die Kassenanordnung muß von einem zur Ausübung der Anordnungsbefugnis berechtigten Beamten oder Angestellten unterschrieben werden; dies ist in der Regel der Schulleiter oder die Schulleiterin oder der von der Schule bestellte Beauftragte für den Haushalt. Der Anordnungsbefugte darf auf der Kassenanordnung die rechnerische Richtigkeit nicht bescheinigen. Die Namen und Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten sind in Bremen über den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport der Landeshauptkasse und in Bremerhaven über den Magistrat der Stadtkasse mitzuteilen; für die Unterschriften der Anordnungsbefugten sind im übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Oktober 1976 (Brem.ABl. S. 413) und vom 22. November 1977 (Brem.ABl. S. 619) Nr. 20 zu § 70 der Landeshaushaltsordnung zu beachten.
(4) Zur Haushaltsüberwachung ist von den Schulen eine der Landeshaushaltsordnung entsprechende Haushaltsüberwachungsliste für Einnahmen und für alle von ihr bewirtschafteten Ausgabenarten zu führen.