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Zuständige Behörden für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 6 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBl. I S. 885) und für die Einsichtnahme in das Verzeichnis über die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung gemäß § 7 Absatz 2 der Verordnung sind die Gewerbeaufsichtsämter.
Die Bekanntmachung über die nach § 7 der Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Eisen- und Stahlindustrie zur Entgegennahme von Anzeigen zuständige Behörde vom 19. Dezember 1961 (SaBremR 7102-a-4) wird hiermit aufgehoben.
Beschlossen, Bremen, den 13. Mai 1969
Der Senat