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(1) Der Senator für Arbeit ist zuständig für
allgemeine Ausnahmen nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1530) geändert worden ist,
Anerkennung von Lehrgängen nach § 32 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach Nummer 1.
(2) Für den Bereich des Bergwesens obliegen die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 2 dem Bergamt für die Freie Hansestadt Bremen in Celle.
(1) Alle sonstigen behördlichen Aufgaben aufgrund der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 obliegen für den Bereich des Bergwesens dem Bergamt der Freien Hansestadt Bremen in Celle und im übrigen den Gewerbeaufsichtsämtern.
(2) Anordnungen, daß pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude oder Anlagen nicht abgebrannt werden dürfen (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz) ergehen nach Anhörung der Feuerwehr.