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Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Steuerberatungsgesetz

Veröffentlichungsdatum:29.08.2000 Inkrafttreten19.09.2000
Fundstelle Brem.ABl. 2000, S. 555
Gliederungsnummer:60-n-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Steuerberatungsgesetz vom 29. August 2000 (Brem.ABl. 2000, S. 555)"

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juris-Abkürzung: StBerGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 60-n-1
juris-Abkürzung:StBerGZustBek BR
Ausfertigungsdatum:29.08.2000
Gültig ab:19.09.2000
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 2000, 555
Gliederungs-Nr:60-n-1
Bekanntmachung über die zuständigen Behörden nach dem Steuerberatungsgesetz
Vom 29. August 2000
Zum 17.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Der Senat bestimmt:

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§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 2 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 1 und 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, für die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des genannten Gesetzes zugewiesenen Aufgaben ist der Senator für Finanzen.

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§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 29. August 2000

Der Senat

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