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  • Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 20. Juli 1998

Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuches

Veröffentlichungsdatum:20.07.1998 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)
Fundstelle Brem.ABl. 1998, S. 375
Gliederungsnummer:45-k-1

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juris-Abkürzung: StGB218bZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-k-1
juris-Abkürzung:StGB218bZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-k-1
Bekanntmachung über die zuständige Stelle nach § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuches
Vom 20. Juli 1998
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.08.2016 (Brem.GBl. S. 434)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige Stelle zur Untersagung der Befugnis von Ärzten zur Feststellung der Indikationen zum Schwangerschaftsabbruch nach § 218b Abs. 2 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1998 (BGBl. I S. 845) geändert worden ist, ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die zuständige Stelle gemäß § 219 Abs. 2 des Strafgesetzbuches vom 30. August 1976 (Brem.ABl. S. 385 - 45-k-1) außer Kraft.


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