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Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei der Anwendung von Stellenobergrenzen

Veröffentlichungsdatum:05.10.1977 Inkrafttreten01.01.1978
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1978 bis 07.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1977, S. 293
Gliederungsnummer:2042-g-1

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juris-Abkürzung: StOGBesV BR 1978
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2042-g-1
juris-Abkürzung:StOGBesV BR 1978
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2042-g-1
Verordnung zur Regelung von Besonderheiten bei der Anwendung von Stellenobergrenzen
Vom 12. September 1977
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.1978 bis 07.12.2006

V aufgeh. durch Artikel 2 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457)

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Aufgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) in Verbindung mit der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 8. Juni 1976 (BGBl. I S. 1468) verordnet der Senat:

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§ 1

Bei der Anwendung der Obergrenzen nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes bleiben die Stellen für Beamte im mittleren Dienst der Feuerwehren unberücksichtigt.

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§ 2

Für die nach § 1 von den Obergrenzen ausgenommenen Beamten dürfen Beförderungsämter nur unter den Voraussetzungen der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes eingerichtet werden.

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§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 12. September 1977
Der Senat

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