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Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung

Veröffentlichungsdatum:18.12.1958 Inkrafttreten15.10.1987 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223)
Fundstelle SaBremR 312-a-1
Gliederungsnummer:312-a-1
Zitiervorschlag: "Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung vom 18. Dezember 1958 (SaBremR 312-a-1), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16. August 1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223)"

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juris-Abkürzung: StPOAG BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 312-a-1
juris-Abkürzung:StPOAG BR
Ausfertigungsdatum:18.12.1958
Gültig ab:01.01.1959
Dokumenttyp: Gesetz
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 312-a-1, ,
SaBremR 312-a-1
Gliederungs-Nr:312-a-1
Gesetz zur Ausführung der Strafprozeßordnung
Vom 18. Dezember 1958
Zum 26.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 16.08.1988 (Bek. Brem.GBl. 1988 S. 223)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

§ 1
Gerichtliche Strafverfügungen

(aufgehoben)

§ 2
Sühneverfahren in Privatklagesachen

Das Sühneverfahren in Privatklagesachen und die Kosten des Sühneverfahrens werden vom Senator für Justiz und Verfassung durch Rechtsverordnung geregelt. Der Senator für Justiz und Verfassung kann durch Rechtsverordnung

1.

aus den im Sühneverfahren geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung und die Kostenfestsetzung zulassen,

2.

den Antragsgegnern eine Pflicht zum Erscheinen in der Sühneverhandlung auferlegen und für den Fall der Nichterfüllung dieser Pflicht ein Ordnungsgeld androhen,

3.

die Anfechtung der im Sühneverfahren ergehenden Entscheidungen regeln.


§ 3
Aufhebung und Änderung alten Rechts

(Änderungsanweisungen)

§ 4
Inkrafttreten des Gesetzes

Es treten in Kraft:

1.

der § 2 am Tage nach der Verkündung des Gesetzes,

2.

die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1959.

Bekanntgemacht im Auftrage des Senats.

Bremen, den 18. Dezember 1958.

 


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