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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 12a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Veröffentlichungsdatum:26.01.1999 Inkrafttreten09.02.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.02.1999 bis 15.07.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1999, S. 23
Gliederungsnummer:45-c-124

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juris-Abkürzung: StVZO§69aOWiZustV BR 1999
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-124
juris-Abkürzung:StVZO§69aOWiZustV BR 1999
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-124
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 12a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Vom 26. Januar 1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 09.02.1999 bis 15.07.2005

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 314)

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Aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69a Abs. 2 Nr. 12a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBl. S. 1159) geändert worden ist, ist

1.

in der Stadtgemeinde Bremen der Senator für Frauen, Gesundheit, Jugend, Soziales und Umweltschutz,

2.

in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven.


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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 26. Januar 1999
Der Senat

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