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Inhaltsübersicht | |
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Teil 1 Ausbildung | |
§ 1 | Aufgaben und Ziele |
§ 2 | Allgemeine Unterrichtsgrundsätze |
§ 3 | Dauer und Organisation des Bildungsganges |
§ 4 | Unterrichtsfächer, Stundentafeln und Lehrpläne |
§ 5 | Voraussetzungen für die Zulassung |
§ 6 | Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler |
§ 7 | Zulassung |
Teil 2 Prüfung | |
§ 8 | Allgemeines |
§ 9 | Abnahme der Prüfung |
§ 10 | Prüfungsausschuß und Teilprüfungsausschüsse |
§ 11 | Gegenstand, Ort und Termine der Prüfung, Belehrung |
§ 11a | Berücksichtigung besonderer Belange Behinderter |
§ 12 | Zulassung zur Prüfung |
§ 12a | Festlegungen für die Fächer der schriftlichen Prüfung |
§ 13 | Erste Prüfungskonferenz |
§ 14 | Schriftliche Prüfung |
§ 14a | Projektarbeit |
§ 15 | Zweite Prüfungskonferenz |
§ 16 | Mündliche Prüfung |
§ 17 | Noten |
§ 18 | Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung |
§ 19 | Wiederholung der Prüfung |
§ 20 | Täuschung und Behinderung |
§ 21 | Versäumnis |
§ 22 | Prüfung für schulfremde Bewerber |
§ 22a | Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer |
§ 23 | Niederschriften |
Teil 3 Schlußbestimmungen | |
§ 24 | Änderung der Verordnung über die Zuerkennung von Abschlüssen in Zeugnissen öffentlicher Schulen |
§ 25 | Änderung der Zeugnisordnung |
§ 26 | Änderung der Versetzungsordnung für öffentliche Schulen im Lande Bremen |
§ 27 | Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen |
Die Ausbildung an der Fachschule für Technik (Technikerschule) soll Fachkräfte mit geeigneter Berufsausbildung und Berufserfahrung für technisch-naturwissenschaftliche Arbeiten und Führungsaufgaben auf mittlerer Ebene unter Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer und gesellschaftlicher Gesichtspunkte zum „Staatlich geprüften Techniker“/zur „Staatlich geprüften Technikerin“ qualifizieren. Darüber hinaus soll die Ausbildung den Schülern die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Aufnahme eines Fachhochschulstudiums befähigen.
Der Unterricht ist an Lernzielen orientiert. Berufsbezogenheit wird sowohl als didaktisches Prinzip bei der Auswahl der Inhalte wie auch als methodisches Prinzip bei der Gestaltung des Unterrichts zugrunde gelegt. Ausgehend von den vielfältigen Bildungsimpulsen, die die Schüler während ihrer praktischen Berufstätigkeit erfahren haben, soll der Unterricht sie vom anschauungs-, situations- und zweckgebundenen Denken zu der Fähigkeit führen, Zusammenhänge und Gesetzmäßigkeiten auch losgelöst vom Einzelfall in ihrer generellen Bedeutung zu erkennen und danach zu handeln.
(1) Die Ausbildung in den Bildungsgängen der Technikerschule dauert in der Vollzeitform zwei Jahre, in der Teilzeitform entsprechend länger. Der Unterricht umfaßt einen fachrichtungsübergreifenden Lernbereich, einen fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereich sowie einen fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich. Der Unterricht umfaßt darüber hinaus einen Wahlpflichtbereich.
(2) Die Technikerschule gliedert sich in Fachrichtungen und Schwerpunkte, Folgende Fachrichtungen und Schwerpunkte können eingerichtet werden:
Maschinentechnik
2, Elektrotrechnik
Schwerpunkt Energietechnik und Prozeßautomatisierung
Schwerpunkt Informations- und Kommuni- kationstechnik
Bautechnik
Holztechnik
Lebensmitteltechnik
Umweltschutztechnik
Versorgungstechnik
Mechatronik.
(1) Die Fächer, ihre Zuordnung zu den Lernbereichen und die Zahl der Unterrichtsstunden je Fächerbereich ergeben sich aus der Rahmenstundentafel der Anlage in Verbindung mit der für die jeweilige Fachrichtung gültigen Stundentafel.
(2) Mit Genehmigung des Senators für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann
eine andere zeitliche Verteilung der in der Stundentafel je Fach vorgesehenen Wochenstunden vorgenommen oder der Unterricht zu fächerübergreifenden Lernbereichen zusammengefaßt werden, wenn dabei die für eine Jahr zu erteilende Gesamtstundenzahl je Fach nicht unter- oder überschritten wird;
für ein Fach, das nicht erteilt werden kann, im Rahmen der dafür vorgesehenen Stunden Stütz- oder Förderunterricht in anderen Fächern der Stundentafel erteilt werden;
Zusätzlicher Stütz- oder Förderunterricht in Fächern der Stundentafel im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel angeboten werden.
(3) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die im Abschlußzeugnis einer deutschen Schule anstelle der Englischnote das Ergebnis der Prüfung in der Amtssprache des Herkunftslandes erhalten haben oder die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen Abschluß verfügen, können anstelle von Englisch die Amtssprache des Herkunftslandes wählen. Kann die Amtssprache des Herkunftslandes aufgrund der organisatorischen oder personellen Möglichkeiten an einer Technikerschule nicht so unterrichtet werden, daß der Unterricht den fremdsprachlichen Anforderungen der Technikerschule entspricht, kann die Note in der Amtssprache des Herkunftslandes durch eine Prüfung nach § 33 Abs. 5 der Zeugnisordnung festgestellt werden, sofern dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst ein geeigneter Prüfer zur Verfügung steht. Unabhängig davon können Ausländer und Aussiedler am Englischunterricht teilnehmen. Spätestens am Ende des dritten Schulhalbjahres, bei Unterricht in Teilzeitform zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt, muß der Schüler sich entscheiden, in welcher Fremdsprache er die Prüfung ablegen will. Er kann am Unterricht in der nicht gewählten Fremdsprache weiterhin teilnehmen; diese Fremdsprache ist jedoch nicht Gegenstand der Prüfung. Im Abschlußzeugnis und im Abgangszeugnis nach nicht bestandener Prüfung wird dieses Fach ebenfalls mit einer Note und dem Vermerk „Nicht Gegenstand der Prüfung“ ausgewiesen.
(1) Zur Ausbildung wird zugelassen, wer
den mittleren Bildungsabschluss (Realschulabschluss) und
das Abschlußzeugnis der Berufsschule besitzt sowie
eine für die Zielsetzung der Fachrichtung einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat und
eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens einem Jahr nachweist.
anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 das Abschlußzeugnis einer Berufsfachschule mit berufsqualifizierendem Abschluß in einem für die Fachrichtung einschlägigen Beruf besitzt oder
anstelle der Nachweise nach Absatz 1 den erfolgreichen Abschluß einer Berufsausbildung an einer der Fachrichtung entsprechenden Berufsfachschule für Technische Assistenten in Verbindung mit einer einschlägigen Berufstätigkeit von mindestens 2 Jahren nachweist oder
anstelle der Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 und 4 eine einschlägige Berufstätigkeit von mindestens sieben Jahren nachweist oder
anstelle des Nachweises nach Absatz 1 Nr. 2 eine Bescheinigung des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr vorlegt, aus der hervorgeht, daß er während seiner militärfachlichen Ausbildung oder seiner ergänzenden Ausbildung durch den Berufsförderungsdienst der Bundeswehr mit den wesentlichen allgemeinen und berufsbezogenen Lerninhalten der Berufsschule vertraut gemacht worden ist.
(3) In der Teilzeitform kann die erforderliche Berufstätigkeit während der Ausbildung abgeleistet werden; die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend.
(4) Welche Berufe als einschlägig für die einzelnen Fachrichtungen anzusehen sind, wird durch den Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt.
(5) Bewerber, die den Bildungsgang zum Techniker/zur Technikerin bereits mit Erfolg durchlaufen oder die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden haben, werden nicht zugelassen.
(6) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst einen Bewerber unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und von der Forderung der Einschlägigkeit der Berufsausbildung und der Berufstätigkeit zulassen.
(7) Ausländer und Aussiedler, bei denen die Amtssprache des Herkunftslandes nicht die deutsche Sprache ist und die nicht über einen an einer deutschen Schule erworbenen berechtigenden Abschluß nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 verfügen, müssen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Zulassungsverfahren nach § 6 erbracht; auf dieses Verfahren wird verzichtet, wenn der erfolgreiche Besuch eines Intensivsprachkurses oder eines berufsvorbereitenden Lehrgangs mit sprachlicher Förderung nachgewiesen wird.
(1) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst bestimmt, an welchen Schulen das Zulassungsverfahren durchgeführt wird und setzt den Zulassungsausschuß ein. Der Zulassungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Fachlehrern für Deutsch. Das Zulassungsverfahren wird unverzüglich nach dem in § 7 Abs. 1 bestimmten Termin durchgeführt.
(2) Die Kenntnisse in der deutschen Sprache werden durch die schriftliche Nacherzählung eines Textes von etwa 250 Wörtern und ein Gespräch überprüft. Die Zeit für die Anfertigung der Nacherzählung beträgt 90 Minuten. Das Gespräch wird vom Zulassungsausschuß geführt; es dauert in der Regel 10 Minuten. Die schriftliche Arbeit und das Gespräch müssen erkennen lassen, daß der Bewerber in der Lage sein wird, dem Unterricht in dem angestrebten Bildungsgang zu folgen.
(3) Die schriftliche Arbeit ist von beiden Fachlehrern zu beurteilen. Kommt nur einer der beiden Fachlehrer zu der Überzeugung, daß mit der Arbeit ausreichende Sprachkenntnisse nachgewiesen sind, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und des Gesprächs stellt der Zulassungsausschuß fest, ob der Bewerber zugelassen werden kann.
(5) Der Bewerber kann ein zweites Mal am Zulassungsverfahren teilnehmen, wenn er eine ausreichende Vorbereitung glaubhaft macht. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag gestatten, daß der Bewerber ein drittes Mal am Zulassungsverfahren teilnimmt, wenn hinreichend wahrscheinlich ist, daß der Bewerber die geforderten Sprachkenntnisse nachweisen wird.
(6) Über alle mit dem Zulassungsverfahren zusammenhängenden wichtigen Vorgänge, insbesondere über die Themenstellung und das Ergebnis, werden Niederschriften angefertigt. Die Niederschriften sind jeweils vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Technikerschule ist unter Angabe der gewünschten Fachrichtung bei der jeweiligen Technikerschule
bis zum 1. März eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 1. Schulhalbjahr angestrebt wird, oder
bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres, wenn die Aufnahme zum 2. Schulhalbjahr angestrebt wird,
einzureichen. Dem Antrag sind die nach § 5 geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sowie eine Erklärung darüber, ob Ablehnungsgründe nach § 5 Abs. 5 vorliegen.
(2) Über die Zulassung der Bewerber entscheidet die Technikerschule. Wenn die erforderlichen Zeugnisse und Nachweise noch nicht vorliegen, wird die Zulassung unter der Bedingung ausgesprochen, diese spätestens bis zum Beginn des Unterrichts vorzulegen.
(1) Der Bildungsgang der Technikerschule schließt mit einer Prüfung ab; für den Erwerb der Fachhochschulreife findet eine Zusatzprüfung statt.
(2) Nach Bestehen der Prüfung erhält der Schüler das Abschlußzeugnis der Technikerschule. Darin wird die Berechtigung zuerkannt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker „/“Staatlich geprüfte Technikerin“ der Fachrichtung zu führen, in der die Ausbildung durchlaufen wurde. Nach Bestehen der Zusatzprüfung erwirbt der Prüfling die Fachhochschulreife.
(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Auf die mündliche Prüfung kann in den Fächern verzichtet werden, in denen sie zur Ermittlung der Endnote nicht mehr erforderlich ist.
(1) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:
ein Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft,
der Schulleiter,
der für den Bildungsgang verantwortliche Lehrer der Schule,
die Lehrer, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
ein Vertreter der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle als Beauftragter der Arbeitgeber,
ein Beauftragter der Arbeitnehmer.
Den Vorsitz hat der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft oder ein von ihm benannter Vertreter. Der Vertreter des Senators für Bildung und Wissenschaft beruft das unter Nummer 5 genannte Mitglied auf Vorschlag der genannten Stelle und das unter Nummer 6 genannte Mitglied auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Arbeitnehmervertretungen.
(2) Zur Durchführung der mündlichen Prüfung in den einzelnen Fächern können Teilprüfungsausschüsse gebildet werden. Den Teilprüfungsausschüssen gehören an:
der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm ernannter Vertreter,
ein Lehrer, der in dem Prüfungsfach unterrichtet hat und
ein weiterer fachkundiger Lehrer.
Die Mitglieder nach Nummer 2 und 3 werden auf Vorschlag des Schulleiters vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. Das gleiche gilt für die Vertreter der genannten Mitglieder eines Teilprüfungsausschusses im Falle ihrer Verhinderung.
(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens drei Mitglieder, die Teilprüfungsausschüsse sind beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(4) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses und der Teilprüfungsausschüsse Einspruch einlegen, über den der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst entscheidet. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(5) Der Prüfungsausschuß soll dafür sorgen, daß die Prüfungsleistungen nach einheitlichem Maßstab beurteilt werden.
(6) In Fällen, in denen nichts anderes bestimmt ist, trifft der Prüfungsausschuß die Entscheidungen.
(1) Prüfungsfächer sind alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres.
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt Ort und Termine der Prüfung auf Vorschlag des Schulleiters fest. Der Schulleiter teilt allen Beteiligten unverzüglich durch Aushang Prüfungsort und -termine mit.
(3) Den Prüflingen ist vor Beginn der Prüfung der Text der §§ 20 und 21 bekanntzugeben.
(1) Im Prüfungsverfahren sind die besonderen Belange Behinderter zu berücksichtigen.
(2) Der Prüfling hat rechtzeitig vor der Prüfung auf seine Behinderung hinzuweisen, wenn diese im Prüfungsverfahren berücksichtigt werden soll.
(3) Der Prüfungsausschuß legt in der ersten Prüfungskonferenz fest, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange des Behinderten in der Prüfung berücksichtigt werden. Diese Maßnahmen sollen die behinderungsbedingte Benachteiligung ausgleichen, nicht jedoch die Prüfungsanforderungen qualitativ verändern.
(4) Als geeignete Maßnahmen kommen eine besondere Organisation und eine besondere Gestaltung der Prüfung sowie die Zulassung spezieller Hilfen in Betracht.
Zur Prüfung ist zugelassen, wer zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Prüfungskonferenz Schüler der Technikerschule ist. Zur Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife ist zugelassen, wer seine Teilnahme bis spätestens vier Wochen nach den Festlegungen für die Fächer der Zusatzprüfung nach § 12a dem Schulleiter schriftlich mitgeteilt hat.
(1) Zu Beginn des letzten Schulhalbjahres legt die Schule fest,
in welchem Fach der Zusatzprüfung nach § 14 Abs. 3 eine schriftliche Prüfung stattfinden soll und in welchen Fächern die Prüfung durch kontinuierliche Leistungsnachweise ersetzt werden soll,
ob ein Fach oder mehrere Fächer der schriftlichen Prüfung durch eine Projektarbeit nach § 14a ersetzt werden soll.
(2) Die Entscheidung über die Festlegungen zur schriftlichen Prüfung wird den Prüflingen unverzüglich zur Kenntnis gegeben.
(1) Spätestens am fünften Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils tritt der Prüfungsausschuß zur ersten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Fachlehrer die Vornoten aller Prüfungsfächer. Die Vornoten ergeben sich aus den Leistungen in der Technikerschule, im Zweifelsfall unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen des Schuljahres, in dem das Fach zuletzt erteilt wurde. Bei Ausländern und Aussiedlern wird bei der Bildung der Vornoten nur die Fremdsprache berücksichtigt, in der sie geprüft werden.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstage vor Beginn des ersten Prüfungsteils werden dem Prüfung die Vornoten mitgeteilt.
(1) Die schriftliche Prüfung der Technikerschule erstreckt sich auf vier Fächer des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt in jedem Fach 180 Minuten.
(2) An die Stelle der schriftlichen Prüfung in einem Fach oder mehreren Fächern des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs kann für alle Prüflinge eine Projektarbeit nach § 14a treten.
(3) Die schriftliche Zusatzprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaften. Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt im Fach Deutsch 180 Minuten, in den Fächern Fremdsprache und Mathematik/Naturwissenschaften jeweils 120 Minuten. In zwei der drei Fächer kann die schriftliche Prüfung durch kontinuierliche Leistungsnachweise ersetzt werden.
(4) Die Schule legt dem Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung für jedes Fach zwei Aufgabenvorschläge in einem versiegelten Umschlag vor. Zu allen Aufgabenvorschlägen gehört die Angabe der Bearbeitungsdauer und eine genaue Beschreibung der vom Prüfling erwarteten Leistung (Erwartungshorizont) einschließlich der Angabe von Bewertungskriterien. Aus diesen Vorschlägen wählt der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport jeweils eine Prüfungsaufgabe aus. Wenn ihm Aufgaben ungeeignet oder änderungsbedürftig erscheinen, kann er neue Vorschläge anfordern.
(5) Die Vorbereitungen für die Durchführung der Prüfung sind so zu treffen, daß die Prüfungsaufgaben nicht vor der Prüfung bekannt werden.
(6) Die Zeit für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben beginnt unmittelbar, nachdem die Prüfungsaufgaben bekanntgegeben und beigefügte Texte gelesen worden sind.
(7) Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.
(8) Die Prüfungsarbeiten werden vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses als Referent beurteilt und benotet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt für jedes Prüfungsfach auf Vorschlag des Schulleiters einen weiteren fachlich zuständigen Lehrer als Korreferenten. Dieser beurteilt und benotet die Prüfungsarbeiten ebenfalls. Stimmen die erteilten Noten nicht überein, entscheidet der Prüfungsausschuß.
(1) Der Prüfling fertigt im Rahmen des Unterrichts in einem Fach oder mehreren Fächern des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs eine Projektarbeit an, die in die Prüfung eingeht. Sie besteht aus einer schriftlichen Facharbeit mit anschließender Präsentation der Ergebnisse (Kolloquium). In der Projektarbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er eine Problemstellung der Praxis erfassen, beurteilen, lösen und darstellen kann.
(2) Die Aufgabenstellung muss zeitlich so erfolgen, dass das Feststellen des Ergebnisses nicht früher als vier Wochen vor der mündlichen Prüfung erfolgt.
(3) Das Thema der Projektarbeit ergibt sich aus dem Unterricht im fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereich. Es wird auf Vorschlag des Prüflings von den fachlich zuständigen Lehrern festgelegt und von dem Schulleiter genehmigt.
(4) Nach einer auf fünf Unterrichtswochen festgelegten Bearbeitungszeit wird von dem Prüfling eine schriftliche Facharbeit vorgelegt. Die schriftliche Facharbeit wird vom fachlich zuständigen Mitglied des Prüfungsausschusses beurteilt und benotet. § 14 Abs. 8 gilt entsprechend.
(5) Die schriftliche Facharbeit kann als Einzel- oder Gruppenarbeit durchgeführt werden. Wird sie als Gruppenarbeit durchgeführt, so muss sie neben einem gemeinsamen Teil einen von den einzelnen Teilnehmern eigenständig angefertigten abgrenzbaren Teil enthalten.
(6) Die Ergebnisse der schriftlichen Facharbeit werden von den Prüflingen präsentiert. Die Präsentation und das damit verbundene Fachgespräch (Kolloquium) finden vor dem Teilprüfungsausschuss statt. Der Teilprüfungsausschuss setzt auf Vorschlag des fachlich zuständigen Mitglieds die Note für das Kolloquium fest.
(7) Der Prüfungsausschuss setzt die Gesamtnote für die Projektarbeit fest; die Noten für die schriftliche Facharbeit und für das Kolloquium fließen zu gleichen Teilen in die Gesamtnote ein.
(1) Spätestens am siebten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung tritt der Prüfungsausschuß zur zweiten Prüfungskonferenz zusammen.
(2) In dieser Prüfungskonferenz beschließt der Prüfungsausschuß aufgrund der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung
bei welchen Prüflingen er nach § 8 Abs. 3 auf eine mündliche Prüfung verzichtet,
in welchen Fächern die übrigen Prüflinge geprüft werden,
wer von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden muß, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(3) Für den Fall, daß ein Prüfling in vier Fächern mündlich geprüft werden soll, muß der Prüfungsausschuß gleichzeitig beschließen, auf welches Fach verzichtet werden soll, falls der Prüfling von seinem Recht auf Zuwahl eines Faches Gebrauch macht und dieses Fach nicht bereits zu den vom Prüfungsausschuß beschlossenen Fächern gehört.
(4) Der Prüfungsausschuß beschließt in dieser Prüfungskonferenz, für welche Fächer der mündlichen Prüfung Teilprüfungsausschüsse eingesetzt werden.
(5) Spätestens am sechsten Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden dem Prüfling mitgeteilt:
die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung,
die Fächer für die mündliche Prüfung, soweit nicht auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
gegebenenfalls, daß er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen worden ist, weil er die Prüfung nicht mehr bestehen kann.
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres sein. Ein Prüfling darf einschließlich der zugewählten Fächer höchstens in vier Fächern mündlich geprüft werden.
(2) Prüfer ist der Lehrer, der zuletzt den Unterricht im Prüfungsfach erteilt hat oder, bei dessen Verhinderung, ein von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmender Vertreter. Der Vorsitzende des Teilprüfungsausschusses sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses haben das Recht, in die Prüfung einzugreifen, zur Klärung der Prüfungsleistung selbst Fragen zu stellen und Fragen anderer Ausschußmitglieder zuzulassen.
(3) Jeder Prüfling hat das Recht, sich in bis zu zwei Fächern seiner Wahl mündlich prüfen zu lassen. Er teilt das gewählte Fach oder die gewählten Fächer spätestens am fünften Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung schriftlich dem Schulleiter mit. Die einmal getroffene Wahl kann nicht geändert werden.
(4) Beim Prüfungsgespräch der mündlichen Prüfung können bis zu zwei Schüler des Bildungsgangs der jeweiligen Schule anwesend sein, die nicht selbst in dem betreffenden Fach geprüft werden. Während der Beratung und der Beschlußfassung dürfen Schüler nicht anwesend sein. Die Anwesenheit der Schüler ist nicht zulässig, wenn ein Prüfling sich dagegen ausspricht oder der jeweilige Prüfungsausschuß dies aufgrund eines begründeten Antrags eines seiner Mitglieder beschließt.
(5) Der Prüfling erhält für jede Einzelprüfung eine schriftlich formulierte Aufgabe, in der auch die zugelassenen Hilfsmittel genannt werden. Die festgelegte Vorbereitungszeit von in der Regel 20 Minuten kann verkürzt werden, wenn der Prüfling erklärt, daß er seine Vorbereitung abgeschlossen hat.
(6) Die Vorbereitung findet unter Aufsicht in einem besonderen Raum statt. Während der Vorbereitungszeit kann sich der Prüfling Aufzeichnungen machen; sie sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.
(7) Die Prüfung muss so angelegt werden, dass zunächst die selbständige Lösung der Aufgabe in einer zusammenhängenden Darstellung ermöglicht wird. Daran soll sich ein Prüfungsgespräch anschließen, das sich auch auf größere fachliche Zusammenhänge erstreckt. Im Prüfungsverlauf soll deutlich werden, inwieweit der Prüfling die Aufgabe selbständig zu lösen und auf Hinweise und Fragen einzugehen vermag. Der Prüfling kann seine in der Vorbereitungszeit gemachten Aufzeichnungen, die im übrigen nicht Gegenstand der Prüfung sind, zu Hilfe nehmen.
(8) Das Prüfungsgespräch dauert für jeden Prüfling in jedem Prüfungsfach in der Regel 15 Minuten. Das Prüfungsgespräch kann kürzer sein, wenn die gestellten Aufgaben vor Ablauf dieser Zeit gelöst sind oder wenn der Prüfling auf ausdrückliche Nachfrage durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu Protokoll gibt, nicht länger geprüft werden zu wollen.
(9) Der jeweilige Prüfungsausschuß setzt auf Vorschlag des Prüfers die Note in den einzelnen Prüfungsfächern fest.
(10) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Noten der Fächer der mündlichen Prüfung bekannt. Auf begründetes Verlangen des Prüflings sind ihm die wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfungsausschuß zu einer bestimmten Bewertung gelangt ist, bekanntzugeben.
(1) Alle nach dieser Prüfungsordnung zu erteilenden Noten richten sich nach der geltenden Notenskala der Zeugnisordnung.
(2) Zwischennoten sind unzulässig. Die Kennzeichnung einer Tendenz durch Hinzufügen von Plus- oder Minuszeichen ist bei Vornoten zulässig; im übrigen im Prüfungsverfahren unzulässig.
(1) Der Prüfungsausschuß beschließt die Endnoten für die einzelnen Prüfungsfächer und das Ergebnis der Prüfung. Die Endnoten ergeben sich aus der Vornote und den Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(2) Das Ergebnis der Prüfung lautet „bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
die Endnote in einem Fach „ungenügend“ lautet oder
die Endnote in einem Fach des fachrichtungsübergreifenden Bereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines anderen Faches ausgeglichen wird oder
die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Grundlagenbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines Faches desselben Bereichs oder des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs ausgeglichen wird oder
die Endnote in einem Fach des fachrichtungsbezogenen Anwendungsbereichs „mangelhaft“ lautet und nicht durch die mindestens „befriedigend“ lautende Endnote eines Faches desselben Bereichs ausgeglichen wird oder
die Endnote in mehr als einem Fach „mangelhaft“ lautet.
In allen anderen Fällen ist die Prüfung bestanden.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt dem Prüfling im Anschluß an die Prüfungskonferenz die Endnoten der Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung sowie das Ergebnis der Prüfung bekannt.
(5) Hat der Prüfling die Prüfung bestanden, erhält er ein Abschlusszeugnis mit den Berechtigungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3. Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden und verläßt er die Schule, erhält er ein Abgangszeugnis.
(1) Ein Prüfling, der die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst kann auf Antrag eine zweite Wiederholung der Prüfung gestatten, wenn ihr Bestehen hinreichend wahrscheinlich ist.
(2) Die Wiederholung findet im Rahmen der nächstfolgenden Prüfung statt. Über Ausnahmen entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst. Bis zum Prüfungstermin nimmt der Schüler am Unterricht des zweiten Schuljahres teil.
(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist die gesamte Prüfung für nicht bestanden zu erklären. In leichteren Fällen kann die betroffene Prüfungsleistung im Anschluß an die reguläre Prüfung wiederholt werden.
(2) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er vorläufig vom aufsichtführenden Lehrer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Die endgültige Entscheidung über den Anschluß trifft der Schulleiter oder dessen Stellvertreter. Bestätigt der Schulleiter oder dessen Stellvertreter den vorläufigen Ausschluß, erklärt er die Prüfung für nicht bestanden. Wird der vorläufige Ausschluß nicht bestätigt, so nimmt der Prüfling weiterhin an der regulären Prüfung teil und erhält für die unterbrochene Prüfungszeit eine entsprechende Verlängerung.
(1) Kann ein Prüfling einen Prüfungstermin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten, bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für ihn einen neuen Termin.
(2) Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen einen Prüfungstermin, sind die nicht erbrachten Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten. In leichteren Fällen ist der entsprechende Teil der Prüfung zu wiederholen. Versäumt ein Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen mehr als einen Prüfungstermin, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(1) Zur Prüfung kann auch ein Bewerber zugelassen werden, der nicht am Unterricht der Technikerschule teilgenommen hat, wenn er
während der letzten zwölf Monate vor der Prüfung seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, im Lande Bremen hatte,
die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach § 5 erfüllt,
glaubhaft macht, daß Art und Umfang seiner Vorbereitung den Prüfungsanforderungen entsprechen werden.
(2) Prüfungen für schulfremde Bewerber finden im Rahmen der planmäßigen Prüfungen statt. Ein schulfremder Bewerber darf zur Prüfung nicht früher zugelassen werden, als dies bei regulärem Durchlaufen des Bildungsganges möglich gewesen wäre.
(3) In besonderen Fällen kann der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst Bewerber abweichend von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 im gleichen Umfang zulassen, wie dies § 5 Abs. 6 vorsieht.
(4) Anträge auf Zulassung sind bei einer Technikerschule, bei der eine für die vom Bewerber durchlaufene Berufsausbildung einschlägige Fachrichtung eingerichtet ist, bis spätestens zwei Monate vor Beginn der Prüfung zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
ein tabellarischer Lebenslauf mit lückenloser Darlegung des bisher durchlaufenen schulischen und beruflichen Werdegangs,
beglaubigte Abschriften der letzten Zeugnisse aller besuchten Schulen sowie weiterer Zeugnisse, die Auskunft über den bisherigen Werdegang geben,
der Nachweis oder, falls dies unmöglich ist, die Glaubhaftmachung der Vorbereitung zur Prüfung,
eine Erklärung, ob schon an einer anderen Stelle der Versuch zur Ablegung der Prüfung unternommen worden ist.
Nachweis über die Hauptwohnung nach Absatz 1 Nr. 1.
(5) Über die Zulassung entscheidet der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst.
(6) Bei Beginn eines jeden Prüfungsteils weist sich der Bewerber über seine Person aus.
(7) Im Prüfungsverfahren gilt § 11a entsprechend. Der Prüfling hat die Behinderung durch ein entsprechendes ärztliches Attest nachzuweisen.
(8) Die Prüfung wird in sämtlichen Unterrichtsfächern durchgeführt. Auf eine mündliche Prüfung kann nur in solchen Fächern verzichtet werden, die schriftlich geprüft wurden.
(9) Wer als schulfremder Bewerber an der Prüfung erfolgreich teilgenommen hat, erhält ein Abschlußzeugnis. Hat er die Prüfung nicht bestanden, so erhält er eine entsprechende Bescheinigung. Abschlußzeugnis oder Bescheinigung erhalten den Vermerk: „Herr/Frau … hat die Prüfung als schulfremde(r) Bewerber(in) abgelegt.“
(10) Für schulfremde Bewerber gelten im übrigen die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend.
(1) Zur Prüfung wird auf Antrag zugelassen, wer die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 5 erfüllt und an einem dem Bildungsgang Fachschule für Technik entsprechenden von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht zugelassenen Fernlehrgang mit Erfolg teilgenommen hat. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 4, 5, 6 und 9 gelten entsprechend.
(2) Die Prüfung für Fernlehrgangsteilnehmer findet im Rahmen der planmäßigen Prüfung statt. Für die Prüfung gelten die Bestimmungen des Teils 2 dieser Verordnung entsprechend. Abweichend von § 13 Abs. 2 werden als Vornoten die Endnoten im Abschlusszeugnis des Fernlehrgangs festgesetzt.
(1) Über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Beratungen und Prüfungsvorgänge werden Niederschriften angefertigt.
(2) Die Niederschriften sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung führt der aufsichtführende Lehrer. Sie soll insbesondere enthalten:
den Sitzplan der Prüflinge,
die Namen der aufsichtführenden Lehrer und die jeweiligen Aufsichtszeiten,
den Beginn der Aufgabenstellung und der Arbeitszeit,
den letztmöglichen Zeitpunkt für die Abgabe der Arbeit,
die Zeiten, zu denen einzelne Prüflinge den Raum verlassen und zurückkehren,
die Zeiten, zu denen die Prüflinge ihre Arbeiten abgeben,
besondere Vorkommnisse.
(4) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung soll die Aufgabenstellung sowie die Leistungen des Prüflings erkennen lassen. Die Dauer der Prüfung, die Gründe für eine Verkürzung der Regelprüfungszeit sowie das Abstimmungsergebnis über die Note sind mit aufzunehmen. Sind dem Prüfling nach § 16 Abs. 10 die Gründe für eine Bewertung mitgeteilt worden, sind sie auch in die Niederschrift aufzunehmen.
(5) Den Niederschriften ist eine Liste beizufügen, die die Vornoten, die Noten für die schriftlichen und die mündlichen Prüfungsleistungen, die Endnoten sowie das Gesamtergebnis enthält.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
die Ordnung der Ausbildung zum Techniker im Lande Bremen vom 29. Juni 1973 (BrSBl. 374/2),
die Ordnung für die Staatliche Prüfung zum Techniker im Lande Bremen vom 7. Januar 1975 (Brem.ABl. S. 25), geändert durch Verordnung vom 8. Februar 1983 (Brem.ABl. S. 273),
die Stundentafeln für die Technikerschulen im Lande Bremen vom 29. Juni 1973 (BrSBl. 417/1),
die Zulassungs- und Ausbildungsordnung für verkürzte Bildungsgänge zum Erwerb der Fachschulreife und der Fachhochschulreife (Zusatzkurse) vom
Oktober 1983 (Brem.GBl. S. 511), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 303), soweit die Bestimmungen den Erwerb der Fachschulreife durch Schüler und Absolventen von Technikerschulen betreffen.
(3) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung seine Zulassung zur Technikerausbildung beantragt hat, kann nach den bisher gültigen Bestimmungen zugelassen werden, wenn diese für ihn günstiger sind.
(4) Bildungsgänge, die vor dem 1. August 1991 begonnen haben, werden nach den bisher geltenden Bestimmungen zu Ende geführt.
Bremen, den 17. Juli 1991
Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst