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Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:17.06.1993 Inkrafttreten18.06.1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.06.1993 bis 31.12.2002Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1993, S. 159
Gliederungsnummer:2125-f-1

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juris-Abkürzung: TrinkwVZustV BR 1993
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2125-f-1
juris-Abkürzung:TrinkwVZustV BR 1993
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2125-f-1
Verordnung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden
Vom 1. Juni 1993
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.06.1993 bis 31.12.2002

V aufgeh. durch § 1 der Verordnung vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 579)

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Aufgrund des § 79 Abs. 3 des Bremischen Polizeigesetzes vom 11. März 1983 (Brem.GBl. S. 141, 301 -205-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 § 9 des Gesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des § 14 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2612, 1991 I S. 227), die zuletzt gemäß Artikel 77 der Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 2

Zuständige Behörde im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 der Trinkwasserverordnung ist der Senator für Gesundheit, Jugend und Soziales.

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§ 3

Soweit sich aus § 2 dieser Verordnung nicht etwas anderes ergibt, ist zuständige Behörde im Sinne der Trinkwasserverordnung die Ortspolizeibehörde.

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§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die nach der Trinkwasser-Verordnung zuständigen Behörden vom 4. Oktober 1976 (Brem.GBl. S. 218 -2125-f-1) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 1. Juni 1993
Der Senat

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