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Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen

Veröffentlichungsdatum:21.01.2003 Inkrafttreten01.01.2003
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2004Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2003, S. 11
Gliederungsnummer:63-m-1

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juris-Abkürzung: UniFin/RechWV BR 2003
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-m-1
juris-Abkürzung:UniFin/RechWV BR 2003
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:63-m-1
Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen
Vom 20. Dezember 2002
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2003 bis 30.06.2004

V aufgeh. durch § 18 der Verordnung vom 18. Juni 2004 (Brem.GBl. S. 303)

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Aufgrund des § 9a des Haushaltsgesetzes der Freien Hansestadt Bremen für das Jahr 2003 vom 18. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 503), geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002 (Brem.GBl. S. 623), wird im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen verordnet:

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§ 1
Anwendungsbereich

Für die Universität Bremen wird die kaufmännische Buchführung zugelassen.

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§ 2
Wirtschaftsjahr

Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 3
Wirtschaftsplan

Grundlage der Wirtschaftsführung der Universität ist ein Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht.

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§ 4
Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Muster der Anlage 1 zu gliedern.

(2) Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Erträge, die aus dem Haushaltsplan des Landes stammen, müssen mit den hierfür vorgesehenen Zuweisungen im Haushaltsplan des Landes entsprechend übereinstimmen.

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§ 5
Vermögensplan

(1) Der Vermögensplan muss mindestens enthalten:

1.

alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenveränderungen (Erneuerung, Erweiterung, Veräußerung, Neubau - ohne Immobilien und die damit fest verbundenen Anlagen und Geräte ergeben,

2.

die notwendigen Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Auf der Einnahmenseite des Vermögensplanes sind die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt des Landes stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan des Landes übereinstimmen.

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§ 6
Stellenübersichten

(1) Die Stellenübersicht hat die erforderlichen Planstellen für Beamte und die Stellen für Angestellte und Arbeiter zu enthalten, die den Ansätzen im Erfolgsplan zugrunde liegen.

(2) Die Universität ist befugt, von der Übersicht unter Beachtung des Besoldungs- und Tarifrechts sowie des Haushaltsgesetzes abzuweichen, sofern die vorhandenen Mittel nicht überschritten werden.

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§ 7
Controlling

(1) Die Leitung der Universität überwacht, unbeschadet der Verantwortung des Beauftragten für den Haushalt, die Einhaltung des Wirtschaftsplanes. Hierzu richtet die Universität ein Controlling mit regelmäßigen Berichtspflichten ein. Die Universität übersendet dem Senator für Bildung und Wissenschaft vierteljährlich einen Controllingbericht mit einer Prognose für den weiteren Ablauf des Wirtschaftsjahres. Das Nähere, insbesondere auch die Darstellung der Leistungsziele, regelt der Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen.

(2) Der Senator für Bildung und Wissenschaft ist über Entwicklungen, die den Vollzug des Wirtschaftsplanes gefährden können, unverzüglich zu unterrichten.

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§ 8
Buchführung

(1) Die Universität führt ihre Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. Die Art der Buchführung muss die zwangsläufige Fortschreibung der Vermögens- und Schuldenteile ermöglichen. Die Buchführung muss zusammen mit der Bestandsaufnahme die Aufstellung von Jahresabschlüssen gestatten, die den Anforderungen nach § 10 entsprechen. Eine Anlagenbuchführung muss vorhanden sein.

(2) Das Rechnungswesen bildet die Finanz-, Ertrags- und Vermögenslage einschließlich des Eigenvermögens der Universität und des vom Land zur Nutzung überlassenen Vermögens, mit Ausnahme der Immobilien und der mit diesen fest verbundenen Anlagen und Geräte, vollständig ab.

(3) Die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches über Buchführung und Inventar finden sinngemäß Anwendung. Bei der Anwendung ist den Besonderheiten des Hochschulwesens Rechnung zu tragen.

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§ 9
Kassenwirtschaft

(1) Der Zahlungsverkehr und die Geldverwaltung werden von Performa Nord - Eigenbetrieb des Landes Bremen - wahrgenommen. Es werden dafür außerhaushaltsmäßige Verrechnungskonten eingerichtet.

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§ 10
Jahresabschluss

Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus dem Bremischen Hochschulgesetz und dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

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§ 11
Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung

Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz erfolgt nach den Mustern der Anlagen 1 und 2. Eine weitergehende Gliederung der Positionen der Bilanz- oder der Gewinn- und Verlustrechnung ist zulässig.

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§ 12
Anlagennachweis

In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhanges ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen darzustellen.

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§ 13
Lagebericht

Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht ist die Entwicklung der Universität im abgelaufenen Geschäftsjahr sowie ein Ausblick auf die zukünftige Entwicklung darzustellen. Die Situationsbeschreibung soll sich auf organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Gebiete erstrecken. Hierzu gehören Angaben über Strukturveränderungen, Ausstattungs- und Leistungskennzahlen, wesentliche Veränderungen bei der Verwendung der personellen und sächlichen Mittel, durchgeführte und beabsichtigte Bauvorhaben bzw. Fortschritte im Bau befindlicher Anlagen, die Entwicklung der Ertragssituation. Insgesamt soll sich aus dem Bericht die Entwicklung der Universität in ihrem Aufgabenbereich (Forschung, Lehre, Weiterbildung) ergeben.

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§ 14
Prüfung, Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses

(1) Unbeschadet der Prüfung durch den Rechnungshof lässt die Universität den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und des Lageberichts durch einen Abschlussprüfer prüfen. Die Bestellung des Prüfers erfolgt durch den Senator für Bildung und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen. Die Universität kann dazu Vorschläge machen. Der Prüfung sind die Bestimmungen dieser Verordnung zu Grunde zu legen. § 53 Abs. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2512), ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Universität legt den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses dem Senator für Bildung und Wissenschaft und dem Senator für Finanzen bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor. Für Zwecke der Haushaltsrechnung sind bereits bis zum 31. März des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres eine vom Beauftragten für den Haushalt unterschriebene Vermögens- und eine Ergebnisrechnung den genannten senatorischen Dienststellen vorzulegen.

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§ 15
Übertragbarkeit der Mittel

(1) Der bis zum Ende des Wirtschaftsjahres nicht verbrauchte Teil der Zuweisungen kann von der Universität mit Zustimmung des Senators für Bildung und Wissenschaft auf das Folgejahr übertragen werden.

(2) Nicht verbrauchte Drittmittel und sonstige eigene Einnahmen stehen der Universität auch über das Wirtschaftsjahr hinaus zur Verfügung.

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§ 16
Kosten- und Leistungsrechnung

Die Universität richtet eine Kosten- und Leistungsrechnung ein, die eine betriebsinterne Steuerung und eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Universität erlaubt. Die Kosten sind nachprüfbar aus der Buchführung herzuleiten und verursachungsgerecht zuzuordnen.

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§ 17
Ausführungsbestimmungen

Der Senator für Bildung und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.

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§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft

Bremen, den 20. Dezember 2002
Der Senator für Bildung
und Wissenschaft

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Anlage 1

Gewinn- und Verlustrechnung
nach § 275 HGB (Gesamtkostenverfahren)
      
1.Umsatzerlöse
2.Erhöhung oder Verminderung des Bestands zu fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.andere aktivierte Eigenleistungen
4.sonstige betriebliche Erträge
5.Materialaufwand
a)Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.Personalaufwand:
a)Löhne und Gehälter
b)soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,
 davon für Altersversorgung
7. Abschreibungen:
a)auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs
b)auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8.sonstige betriebliche Aufwendungen
9. Erträge aus Beteiligungen,
davon aus verbundenen Unternehmen
10.Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,
davon aus verbundenen Unternehmen
11.sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,
davon aus verbundenen Unternehmen
12.Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.Zinsen und ähnliche Aufwendungen,
davon an verbundene Unternehmen
14.Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.außerordentliche Erträge
16.außerordentliche Aufwendungen
17.außerordentliches Ergebnis
18.Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
19.sonstige Steuern
20.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
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Anlage 2

Bilanz
nach § 266 HGB
        
AktivseitePassivseite
A.Anlagevermögen: A.Eigenkapital:
I.Immaterielle Vermögensgegenstände:I.Gezeichnetes Kapital;
1.Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten; II.Kapitalrücklage;
2.Geschäfts- oder Firmenwert; III.Gewinnrücklagen:
3.geleistete Anzahlungen; 1.gesetzliche Rücklage;
II.Sachanlagen: 2.Rücklage für eigene Anteile;
1.Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken; 3.satzungsmäßige Rücklagen;
2.technische Anlagen und Maschinen; 4.andere Gewinnrücklagen;
3.andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung; IV.Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
4.geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau; V.Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
III.Finanzanlagen:B.Rückstellungen:
1.Anteile an verbundenen Unternehmen; 1.Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.Ausleihungen an verbundene Unternehmen; 2.Steuerrückstellungen;
3.Beteiligungen;3.sonstige Rückstellungen.
4.Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht; C.Verbindlichkeiten:
5.Wertpapiere des Anlagevermögens; 1.Anleihen, davon konvertibel,
6.sonstige Ausleihungen, 2.Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
B.Umlaufvermögen: 3.erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
I.Vorräte:4.Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
1.Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe; 5.Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
2.unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen; 6.Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
3.fertige Erzeugnisse und Waren; 7.Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.geleistete Anzahlungen; 8.sonstige Verbindlichkeiten;
II.Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: davon aus Steuern,
1.Forderungen aus Lieferungen und Leistungen; davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
2.Forderungen gegen verbundene Unternehmen; D.Rechnungsabgrenzungsposten.
3.Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;     
4.sonstige Vermögensgegenstände;     
III.Wertpapiere:     
1.Anteile an verbundenen Unternehmen;     
2.eigene Anteile;     
3.sonstige Wertpapiere;     
IV.Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten.     
C.Rechnungsabgrenzungsposten.    
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