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Bekanntmachung über die Zuständigkeiten in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge

Veröffentlichungsdatum:08.06.1999 Inkrafttreten10.07.2007 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)
Fundstelle Brem.ABl. 1999, S. 489
Gliederungsnummer:63-h-1
Zitiervorschlag: "Bekanntmachung über die Zuständigkeiten in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vom 8. Juni 1999 (Brem.ABl. 1999, S. 489), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31. März 2009 (Brem.GBl. S. 129)"

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juris-Abkürzung: VergabeZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 63-h-1
juris-Abkürzung:VergabeZustBek BR
Ausfertigungsdatum:08.06.1999
Gültig ab:01.07.1999
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:Brem.ABl. 1999, 489
Gliederungs-Nr:63-h-1
Bekanntmachung über die Zuständigkeiten in Nachprüfungsverfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
Vom 8. Juni 1999
Zum 25.04.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 31.03.2009 (Brem.GBl. S. 129)

Der Senat bestimmt:

§ 1

Für die Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne des Vierten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden im Lande Bremen Vergabeprüfstellen und eine Vergabekammer eingerichtet.

§ 2

(1) Zuständige Vergabeprüfstelle im Sinne von § 103 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der jeweils fachlich zuständige Senator.

(2) Für Vergabeverfahren im Bereich eines fachlich zuständigen Senators bestimmt die Dienststellenleitung die zuständige Vergabeprüfstelle.

(3) Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa kann im Einvernehmen mit den betroffenen Senatoren die Aufgaben der Vergabeprüfstellen durch Einzelvereinbarungen übernehmen.

(4) Die zuständige Vergabeprüfstelle für Vergabefälle der Stadtgemeinde Bremerhaven bestimmt der Magistrat der Stadt Bremerhaven.

(5) Die an dem Vergabeverfahren beteiligten Bediensteten sind von der Mitwirkung an der Entscheidung der Vergabeprüfstelle ausgeschlossen.

§ 3

(1) Zuständige Stelle für die Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammer des Landes Bremen im Sinne des § 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa.

(2) Bei der Besetzung der Vergabekammer des Landes Bremen sind die Stadt Bremerhaven, die Handelskammer Bremen, die Industrie- und Handelskammer Bremerhaven, die Architektenkammer der Freien Hansestadt Bremen und die Ingenieurkammer der Freien Hansestadt Bremen angemessen zu berücksichtigen.

§ 4

(1) Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die Zuständigkeit von Behörden in Nachprüfungsverfahren für öffentliche Aufträge nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz und der Nachprüfungsordnung vom 10. Oktober 1995 (Brem.ABl. S. 832 - 63-h-1) außer Kraft.


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