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Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:04.03.1996 Inkrafttreten25.02.1999
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.1999 bis 18.01.2005Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.02.1999 (Brem.GBl. S. 28)
Fundstelle Brem.GBl. 1996, S. 39
Gliederungsnummer:223-b-15

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juris-Abkürzung: VzBiGAufnRegV BR 1996
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 223-b-15
juris-Abkürzung:VzBiGAufnRegV BR 1996
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:223-b-15
Verordnung zur Regelung des Aufnahmeverfahrens
in beruflichen Vollzeitbildungsgängen im Lande Bremen
Vom 20. Februar 1996
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 25.02.1999 bis 18.01.2005

V aufgeh. durch § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 (Brem.GBl. 2005 S. 15)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.02.1999 (Brem.GBl. S. 28)

Auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 93 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 342 - 223-b-1) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Aufnahme in berufliche Vollzeitbildungsgänge im Lande Bremen und wird angewendet, wenn die Zahl der fristgerecht eingereichten Bewerbungen die im Hinblick auf eine umfassende Ausschöpfung festgesetzten maximalen Klassengrößen übersteigt.

§ 2
Regionale Zuständigkeit

Das Aufnahmeverfahren wird in den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven getrennt durchgeführt.

§ 3
Grundsätze des Auf nähme Verfahrens

(1) Das Aufnahmeverfahren wird von der betroffenen Schule durchgeführt, wenn nach Bewerbungsschluß aufgrund der Zahl der Bewerbungen für den Bildungsgang angenommen werden kann, daß zum Schuljahresbeginn eine nicht mehr vertretbare Überbelegung der maximalen Klassengrößen eintritt. Hierüber und über die Zahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Für Schülerinnen und Schüler, die am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes nicht versetzt werden können, ist eine entsprechende Anzahl von Plätzen freizuhalten, Die Zahl der Plätze wird von der Schule vor Beginn des Aufnahmeverfahrens festgelegt.

(3) 50 v. H. der Plätze sind Bewerberinnen vorzuhalten.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Bildungsanspruch nach § 34 des Bremischen Schulgesetzes haben, werden in beruflichen Bildungsgängen, die zu einem Berufsausbildungsabschluß führen, anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich Bewerbenden berücksichtigt, In allen anderen beruflichen Vollzeitbildungsgängen werden sie ausschließlich im Verfahren nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, wenn sie berechtigt einen Härtefall haben geltend machen können.

(5) Bewerberinnen und Bewerber, die außerhalb des Landes Bremen ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben (auswärtige Bewerberinnen und Bewerber), dürfen nur aufgenommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung von ihrer Hauptwohnung kein anderer vergleichbarer Bildungsgang besteht. Dies wird in der Regel durch eine Erklärung der zuständigen Schulbehörde, mit einer Beschulung in Bremen einverstanden zu sein, nachgewiesen. Auswärtige Bewerberinnen und Bewerber werden anteilmäßig zur Gesamtzahl der sich für einen Bildungsgang Bewerbenden berücksichtigt, höchstens jedoch bis zu einem Anteil von 5 % der Plätze. Abweichend hiervon beträgt in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Anteil für Schülerinnen und Schüler aus dem Altkreis Wesermünde bis zu 35 v. H.

(6) Ist ein Bildungsgang an mehreren Standorten eingerichtet, so wird das Aufnahmeverfahren und die Zuordnung der Bewerberinnen und Bewerber zu den Standorten von den betroffenen Schulen gemeinschaftlich durchgeführt. Die Schulen regeln dies durch Absprache nach § 22 Abs. 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes.

§ 4
Durchführung des Aufnahmeverfahrens

(1) Vorab aufzunehmen sind in der nachstehenden Reihenfolge:

1.

Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits einmal oder mehrmals für den jeweiligen Bildungs-

gang beworben haben. Für diese Bewerbergruppe stehen jedoch nicht mehr als 50 v. H. der Plätze zur Verfügung. Überschreitet die Zahl dieser Bewerberinnen und Bewerber den genannten Umfang, so entscheidet das Los.

2.

Bewerberinnen und Bewerber, für die eine Versagung der Aufnahme eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde und die dieses schriftlich geltend machen. Für diese Bewerbergruppe stehen jedoch nicht mehr als 10 v. H. der Plätze zur Verfügung, Überschreitet die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die berechtigt einen Härtefall geltend machen, den genannten Umfang, so entscheidet das Los. Über das Vorliegen eines Härtefalles entscheidet ein an den jeweiligen Schulen zu bildender Ausschuß für alle dort eingerichteten Bildungsgänge,

(2) Die nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 1 und 2 noch zur Verfügung stehenden Plätze werden durch das Los vergeben. Am Losverfahren nehmen unter Berücksichtigung des Satzes 4 alle noch nicht aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber teil, die sich fristgerecht beworben haben. Um die Quote nach § 3 Abs. 3 zu erfüllen oder sich ihr so weit wie möglich anzunähern, sind gegebenenfalls getrennte Losverfahren für Bewerberinnen und für Bewerber durchzuführen. Ist die Quote für auswärtige Bewerberinnen und Bewerber bereits ausgeschöpft, werden noch nicht aufgenommene auswärtige Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr berücksichtigt.

§ 5
Vergabe nicht in Anspruch genommener Plätze

Plätze, die nach Schulbeginn nicht in Anspruch genommen worden sind, werden in der Reihenfolge der nach § 4 Abs. 2 vorliegenden ausgelosten Bewerbungsliste vergeben. Wenn danach noch freie Plätze zur Verfügung stehen, so werden sie in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die sich nicht fristgerecht beworben haben.

§ 6
Verfahrensbestimmungen

Die Schulkonferenz entscheidet über

1.

die Zusammensetzung des Ausschusses, der über Härtefälle entscheidet (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) und

2.

die Art des Losverfahrens (§ 4).


§ 7
Entscheidung über die Aufnahme

Über die Aufnahme entscheidet die Schullciterin oder der Schulleiter der Schule.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Februar 1996
Der Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport


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