Sie sind hier:
  • Vorschriften
  • Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens vom 14. Mai 1897

Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens

Veröffentlichungsdatum:14.05.1897 Inkrafttreten01.07.1964
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.1974Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:§ 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351)
Fundstelle SaBremR 113-a-2
Gliederungsnummer:113-a-2

Einzelansichtx

Drucken
juris-Abkürzung: WappV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 113-a-2
juris-Abkürzung:WappV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:113-a-2
Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
Vom 14. Mai 1897
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.07.1964 bis 31.12.1974
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351)

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:

§ 1

Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.

§ 2

Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.

§ 3

Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.

§ 4

Wer unbefugt die Abbildung des Bremischen Staatswappens gebraucht, wird nach § 360, 7 des Strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu hundertundfünfzig DM oder mit Haft bestraft.

In gleiche Strafe verfällt, wer unbefugt auf Flaggen die den Staatsschiffen vorbehaltenen Flaggenzeichen (Bekanntmachung, betreffend Landesdienstflaggen der bremischen Schiffahrt vom 19. September 1952 Brem. GBl. S. 103)1) gebraucht.

Fußnoten

1)

d. nicht mehr geltenden Vorschriften durch d. jetzt geltende Vorschrift 9514-a-1 ersetzt

§ 52)

Fußnoten

2)

Aufhebungsvorschrift


Fehler melden: Information nicht aktuell/korrekt

Sind die Informationen nicht aktuell oder korrekt, haben Sie hier die Möglichkeit, dem zuständigen Bearbeiter eine Nachricht zu senden.

Hinweis: * = Ihr Mitteilungstext ist notwendig, damit dieses Formular abgeschickt werden kann, alle anderen Angaben sind freiwillig. Sollten Sie eine Kopie der Formulardaten oder eine Antwort auf Ihre Nachricht wünschen, ist die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse zusätzlich erforderlich.

Datenschutz
Wenn Sie uns eine Nachricht über das Fehlerformular senden, so erheben, speichern und verarbeiten wir Ihre Daten nur, soweit dies für die Abwicklung Ihrer Anfragen und für die Korrespondenz mit Ihnen erforderlich ist.
Rechtsgrundlage der Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ihre Daten werden nur zur Beantwortung Ihrer Anfrage verarbeitet und gelöscht, sobald diese nicht mehr erforderlich sind und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
Wenn Sie der Verarbeitung Ihrer per Fehlerformular übermittelten Daten widersprechen möchten, wenden Sie sich bitte an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse.