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Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens

Veröffentlichungsdatum:14.05.1897 Inkrafttreten01.01.1975 Zuletzt geändert durch:§ 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351)
Fundstelle SaBremR 113-a-2
Gliederungsnummer:113-a-2
Zitiervorschlag: "Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens vom 14. Mai 1897 (SaBremR 113-a-2), zuletzt § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Dezember 1974 (BremGBl. S. 351)"

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juris-Abkürzung: WappV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 113-a-2
juris-Abkürzung:WappV BR
Ausfertigungsdatum:14.05.1897
Gültig ab:01.07.1964
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Fundstelle:SaBremR 113-a-2, ,
SaBremR 113-a-2
Gliederungs-Nr:113-a-2
Verordnung, betreffend den Gebrauch des Bremischen Staatswappens
Vom 14. Mai 1897
Zum 28.03.2024 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18.12.1974 (BremGBl. S. 351)

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Senats vom 17. November 1891, betreffend Vorschriften über das Bremische Staatswappen, verordnet der Senat:

§ 1

Das Bremische Staatswappen darf auf Flaggen auch von Privaten gebraucht werden.

§ 2

Bremische Gewerbetreibende dürfen ihre Fabrikate oder deren Verpackungen mit dem Bremischen Wappenschlüssel ohne Wappenschild versehen. Eine andere Umrahmung ist gestattet.

§ 3

Im übrigen bleibt Privaten der Gebrauch des Bremischen Staatswappens untersagt, sofern nicht der Senat denselben in besonderen Fällen gestattet.

§ 4

(aufgehoben)

§ 52)

Fußnoten

2)

Aufhebungsvorschrift


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