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Verordnung über die Zulassung von Wetten im Lande Bremen

Veröffentlichungsdatum:26.01.2000 Inkrafttreten27.01.2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.01.2000 bis 23.06.2005Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2000, S. 7
Gliederungsnummer:2191-c-3

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juris-Abkürzung: WettZulV BR 2000
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2191-c-3
juris-Abkürzung:WettZulV BR 2000
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2191-c-3
Verordnung über die Zulassung von Wetten im Lande Bremen
Vom 11. Januar 2000
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 27.01.2000 bis 23.06.2005

V aufgeh. durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 243)

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Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Wetten und Lotterien in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 1974 (Brem.GBl. S. 229 - 2191-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 23. November 1999 (Brem.GBl. S. 273) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Für das Land Bremen kann eine Zulassung für Sportwetten mit festen Gewinnquoten erteilt und für Wetten mit variablen Gewinnquoten je ein Totalisator für Fußballwetten, Zahlwetten (Zahlenlotto) und Pferdewetten zugelassen werden.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zulassung von Totalisatoren im Lande Bremen vom 30. Juli 1957 (SaBremR 2191-c-3) außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. Januar 2000
Der Senat

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