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Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

Veröffentlichungsdatum:22.04.1997 Inkrafttreten08.05.1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1997 bis 31.05.2007Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 1997, S. 155
Gliederungsnummer:45-c-121

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juris-Abkürzung: WiStrGOWiZustV BR 1997
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 45-c-121
juris-Abkürzung:WiStrGOWiZustV BR 1997
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:45-c-121
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
Vom 22. April 1997
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 08.05.1997 bis 31.05.2007

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 17. April 2007 (Brem.GBl. S. 300)

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Auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Wirtschaftsgesetzes 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, ist in der Stadtgemeinde Bremen das Amt für Wohnung und Städtebauförderung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat.

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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 22. April 1997
Der Senat

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