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  • Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden vom 5. März 1984

Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden

Veröffentlichungsdatum:05.03.1984 Inkrafttreten05.07.2011
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015Außer Kraft
Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)
Fundstelle Brem.ABl. 1984, S. 140
Gliederungsnummer:2123-a-1

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juris-Abkürzung: ZHGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachungen, Verwaltungsvorschriften, Dienstanweisungen, Dienstvereinbarungen, Richtlinien und Rundschreiben
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:: 2123-a-1
juris-Abkürzung:ZHGZustBek BR
Dokumenttyp: Bekanntmachung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:2123-a-1
Bekanntmachung über die nach dem Gesetz über
die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörden
Vom 5. März 1984
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 05.07.2011 bis 27.07.2015
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 20.10.2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat und der Senator für Gesundheit und Sport bestimmen je für ihren Zuständigkeitsbereich:

§ 1

(1) Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 31. März 1952 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187), ist die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit, soweit sich aus Absatz 2 nicht etwas anderes ergibt.

(2) Die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 16 Abs.4 in Verbindung mit § 13a Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde werden der Zahnärztekammer Bremen übertragen.

§ 2

Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


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