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Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Zivilprozessordnung

Veröffentlichungsdatum:19.09.2001 Inkrafttreten20.09.2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.09.2001 bis 15.12.2006Außer Kraft
Fundstelle Brem.GBl. 2001, S. 315

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juris-Abkürzung: ZPOErmÜV BR
Dokumenttyp: Gesetze und Rechtsverordnungen
Dokumenttyp: Wappen Bremen
Gliederungs-Nr::
juris-Abkürzung:ZPOErmÜV BR
Dokumenttyp: Verordnung
Quelle:Wappen Bremen
Gliederungs-Nr:-
Verordnung über die Übertragung von Ermächtigungen nach der Zivilprozessordnung
Vom 11. September 2001
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 20.09.2001 bis 15.12.2006

V aufgeh. durch § 2 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung vom 5. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 485)

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Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 3 und des § 703c Abs. 3 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, verordnet der Senat:

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§ 1

Der Senat überträgt auf den Senator für Justiz und Verfassung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung

1.

zu bestimmen, dass Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient (§ 689 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

2.

den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird (§ 703c Abs. 3 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung).


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§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 11. September 2001
Der Senat

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