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Aufgrund des § 689 Abs. 3 Satz 3 und des § 703c Abs. 3 Halbsatz 2 der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 (BGBl. I S. 1206) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Der Senat überträgt auf den Senator für Justiz und Verfassung die Ermächtigung, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen, dass Mahnverfahren einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zugewiesen werden, wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Erledigung dient (§ 689 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
den Zeitpunkt zu bestimmen, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird (§ 703c Abs. 3 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung).